SiGeKo bestellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Bauherren
Wer als Bauherr einen SiGeKo bestellen muss, braucht eine schriftliche Bestellurkunde, einen qualifizierten Beauftragten und eine klare Dokumentationsstruktur. Dieser Artikel zeigt den kompletten Bestellprozess nach BaustellV – von der Qualifikationsprüfung bis zur Übergabe der Baustellenunterlage.
§ 3 Abs. 1 BaustellV verpflichtet den Bauherrn, für bestimmte Baustellen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen. Die Pflicht entsteht kraft Gesetzes, sobald die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind – unabhängig davon, ob der Bauherr davon weiß oder nicht. Eine Bestellung, die formale Fehler enthält oder auf eine unqualifizierte Person verweist, schützt den Bauherrn nicht vor Haftung. Die Bestellpflicht besteht ab dem Zeitpunkt der Planung, nicht erst bei Baubeginn.
Dieser Artikel beschreibt den vollständigen Bestellprozess: Wann die Pflicht entsteht, welche formalen Anforderungen eine rechtskonforme Bestellurkunde erfüllen muss, wie die Qualifikation des SiGeKo geprüft und dokumentiert wird, was bei der Vorankündigung nach § 2 BaustellV zu beachten ist und wie CIVAC den Prozess von der Bestellung bis zur Projektdokumentation vereinfacht.
Auf einen Blick
- Die SiGeKo-Bestellpflicht entsteht ab Planungsbeginn und muss schriftlich dokumentiert werden – eine mündliche Absprache oder informelle Beauftragung ist rechtlich unzureichend.
- Der Bauherr ist verpflichtet, die Qualifikation des SiGeKo vor der Bestellung zu prüfen; eine fehlerhafte Qualifikationsbeurteilung führt zur persönlichen Haftung des Bauherrn.
- CIVAC stellt Bestellurkunde, Qualifikationsnachweis und Workspace-Zugang innerhalb von zwei Werktagen bereit – statt klassisch zwei bis sechs Wochen über externe Einzeldienstleister.
Bestellpflicht prüfen: Die drei Auslösetatbestände der BaustellV
Vor der Bestellung steht die Prüfung, ob die Pflicht überhaupt besteht. § 3 Abs. 1 BaustellV nennt zwei Haupttatbestände. Der erste: Wenn auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Schon zwei Unternehmen – etwa Rohbauer und Elektroinstallateur – lösen diesen Tatbestand aus. Der zweite: Wenn die Baustelle voranmeldepflichtig ist nach § 2 Abs. 1 BaustellV, also wenn der voraussichtliche Umfang der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder die Arbeitsmenge 500 Personentage übersteigt.
Ergänzend: Anhang II BaustellV nennt Arbeiten, bei denen die SiGeKo-Pflicht immer besteht, unabhängig von Größe oder Beteiligung mehrerer Arbeitgeber. Dazu gehören Abbrucharbeiten mit Gefahrstoffverdacht, Arbeiten unter Tage, Taucherarbeiten und Arbeiten in Druckluft.
Für mittelständische Unternehmen, die eine Betriebsstätterweiterung, einen Umbau oder eine Dachsanierung durch externe Handwerker ausführen lassen, gilt: Sobald zwei Fachgewerke gleichzeitig tätig sind, besteht in der Regel die Koordinationspflicht. Die Bestellpflicht wird zu diesem frühen Zeitpunkt oft unterschätzt. Frist läuft ab Kenntnis – wer zu spät bestellt, riskiert Bußgelder auch für den Zeitraum ohne SiGeKo.
Die Rolle des Bauleiters, der häufig mit dem SiGeKo verwechselt wird, ist inhaltlich abgegrenzt: Der Bauleiter nach LBO und BaustellV verantwortet die bauordnungsrechtliche Ausführung, der SiGeKo koordiniert den Arbeitsschutz der Arbeitgeber.
Schritt 1: Qualifizierten SiGeKo identifizieren
Bevor die Bestellurkunde ausgestellt wird, muss die Qualifikation der vorgesehenen Person geprüft werden. Die RAB 30 des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen legt die Mindestanforderungen fest. Erforderlich sind: eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung mit baufachlichem Schwerpunkt, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung im Bauwesen sowie eine SiGeKo-Grundausbildung.
Die SiGeKo-Grundausbildung umfasst nach RAB 30 Anlage A mindestens 56 Unterrichtsstunden für Baustellen, die nicht unter die Voranmeldepflicht fallen. Für voranmeldepflichtige Baustellen sind 112 Unterrichtsstunden erforderlich. Die DGUV Information 212-001 beschreibt die Lernziele und Ausbildungsinhalte im Detail.
Die Qualifikation ist vor der Bestellung durch Vorlage des Schulungszertifikats, des Ausbildungsnachweises und des Berufserfahrungsnachweises zu prüfen. Der Bauherr muss diese Unterlagen aufbewahren. Bei externen SiGeKos, die über Dienstleister beauftragt werden, stellt der Dienstleister diese Nachweise bereit.
CIVAC prüft die Qualifikation der vermittelten SiGeKos nach RAB 30-Standard und legt die Nachweise im CIVAC-Workspace ab. Der Bauherr erhält die vollständige Qualifikationsdokumentation ohne eigenen Prüfaufwand. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
Schritt 2: Bestellurkunde korrekt ausstellen
Die Bestellurkunde ist das Kerndokument des SiGeKo-Mandats. Obwohl die BaustellV keine detaillierte Formvorschrift für die Bestellurkunde enthält, folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzrechts, dass die Bestellung schriftlich zu erfolgen hat und bestimmte Mindestinhalte aufweisen muss.
Eine rechtskonforme Bestellurkunde enthält mindestens folgende Angaben: Vollständige Bezeichnung der Baustelle mit Adresse und Baubeschreibung, Name und Qualifikation des bestellten SiGeKo, Aufgabenbeschreibung nach § 3 Abs. 2 BaustellV (Planungs- und/oder Ausführungsphase), Beginn des Mandats, Berichtsweg zum Bauherrn sowie Unterschrift des Bauherrn und des SiGeKo als Annahme des Mandats.
Die Bestellurkunde muss der Vorankündigung nach § 2 Abs. 1 BaustellV beigefügt oder zumindest zeitlich zugeordnet werden können. Sie wird Bestandteil der Projektdokumentation und muss über die Dauer des Projekts hinaus aufbewahrt werden.
Ein häufiger Fehler ist die nachträgliche Ausstellung der Bestellurkunde nach Baubeginn. Die Koordinationsaufgaben beginnen mit der Planungsphase – § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV ist eindeutig. Eine rückwirkende Bestellurkunde deckt die bereits verstrichene Planungsphase nicht ab.
Schritt 3: Vorankündigung nach § 2 BaustellV einreichen
§ 2 Abs. 1 BaustellV verpflichtet den Bauherrn, bei voranmeldepflichtigen Baustellen eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln, bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird. Zuständig ist in den meisten Bundesländern die staatliche Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz). Die Vorankündigung muss spätestens mit Beginn der Erdarbeiten vorliegen, in der Praxis sollte sie deutlich früher eingereicht werden.
§ 2 Abs. 3 BaustellV regelt den Mindestinhalt der Vorankündigung: Datum der Übermittlung, genaue Anschrift der Baustelle, Bauherr (Name und Anschrift), Architekt oder Bauleiter (Name, Anschrift), voraussichtliche Bauzeit, voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten, voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber und selbständig Tätigen, bereits benannte Auftragnehmer sowie Name und Anschrift des SiGeKo.
Die Vorankündigung ist auf der Baustelle gut sichtbar auszuhängen. Bei wesentlichen Änderungen – etwa Änderung des SiGeKo oder erheblicher Verlängerung der Bauzeit – ist eine aktualisierte Vorankündigung einzureichen. Die Ersteinreichung per E-Mail oder postalisch ist je nach Behörde unterschiedlich geregelt.
Eine fehlende oder fehlerhafte Vorankündigung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG und kann Bußgelder nach sich ziehen. Die Behörde nutzt die Vorankündigung als Grundlage für Baustellenbegehungen durch den Aufsichtsdienst.
Schritt 4: SiGe-Plan und Unterlage erstellen lassen
Mit der Bestellung beginnt die Pflicht des SiGeKo, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen oder dessen Erstellung zu koordinieren. § 2 Abs. 3 BaustellV definiert den Mindestinhalt. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass der SiGeKo die notwendigen Planungsunterlagen rechtzeitig erhält.
Der SiGe-Plan muss erstellt sein, bevor die Bauarbeiten beginnen. Bei Projekten mit Planungsphase bedeutet das: Der SiGe-Plan wird parallel zur technischen Planung erarbeitet und bei Planungsänderungen angepasst. Ein SiGe-Plan, der erst nach Baubeginn erstellt wird, erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht.
Nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt der SiGeKo eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV, die sicherheitsrelevante Informationen für künftige Arbeiten am Bauwerk enthält. Diese Unterlage beschreibt beispielsweise Lage von Versorgungsleitungen, Tragstrukturen, verwendete Gefahrstoffe oder besondere Risikobereiche. Sie wird dem Bauherrn übergeben und muss für die gesamte Lebensdauer des Bauwerks aufbewahrt werden.
Im CIVAC-Workspace werden SiGe-Plan und Unterlage digital erstellt, versioniert und dem Bauherrn übergeben. Der gesamte Dokumentationsfluss ist nachvollziehbar und lückenlos – Audit-fest, dokumentiert, §-fest nach BaustellV.
Externer SiGeKo: Vorteile und Vertragsgestaltung
Viele Bauherren aus dem Mittelstand haben keine eigene SiGeKo-Funktion. Die externe Beauftragung ist die sachgerechte Lösung: Ein externes SiGeKo-Mandat bringt projektbezogene Qualifikation, keine Betriebsblindheit und klare vertragliche Verantwortlichkeit.
Der Dienstleistungsvertrag mit einem externen SiGeKo sollte mindestens regeln: Genauer Umfang der SiGeKo-Leistungen (Planungsphase, Ausführungsphase oder beides), Häufigkeit der Baustellenbegehungen, Berichtsweg und Eskalationspfad, Qualifikationsnachweis-Pflicht, Haftungsregelung bei Pflichtverletzung sowie Vergütung und Kündigungsmodalitäten.
Ein Vertrag, der lediglich die Funktion benennt, aber keine Leistungsinhalte konkretisiert, ist für den Bauherrn riskant: Im Streitfall kann der SiGeKo argumentieren, er habe seine vertraglichen Pflichten erfüllt, auch wenn die Koordinationstätigkeit lückenhaft war. Konkrete Leistungspflichten schützen den Bauherrn.
Wer einen externen Bauleiter oder SiGeKo über CIVAC bestellt, erhält einen standardisierten Dienstleistungsvertrag mit klar definierten Leistungspflichten, eine vollständige Bestellurkunde und Zugang zum CIVAC-Workspace für die gesamte Projektdokumentation. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten.
Kosten: Was ein externer SiGeKo kostet
Die Kosten für einen externen SiGeKo hängen von Projektgröße, Komplexität und Dauer ab. Als Orientierungsgröße gelten folgende Faktoren: Stundensatz des SiGeKos (typischerweise 80 bis 150 Euro netto je nach Region und Qualifikation), Häufigkeit und Aufwand der Baustellenbegehungen sowie Aufwand für SiGe-Plan, Vorankündigung und Übergabedokumentation.
Für ein kleines bis mittelgroßes Bauprojekt – etwa eine Betriebsstattenerweiterung mit sechs Monaten Bauzeit und drei bis vier Gewerken – ist mit einem Gesamtaufwand von 15 bis 40 Stunden zu rechnen. Das entspricht einem Honorar von typischerweise 1.500 bis 5.000 Euro, abhängig von Stundensatz und Projektanforderungen.
Zum Vergleich: Die Bußgelder für fehlende SiGeKo-Bestellung oder mangelhafte Koordination können nach § 25 ArbSchG im vierstelligen Bereich liegen. Bei Personenschäden entstehen Schadensersatzforderungen, die jede SiGeKo-Honorarrechnung um ein Vielfaches übersteigen.
Ein kalkulierbarer Rahmenvertrag für wiederkehrende Bauprojekte – etwa bei Unternehmen mit mehreren Standorten oder regelmäßigen Umbaumaßnahmen – reduziert den administrativen Aufwand für die Bestellung erheblich. CIVAC bietet dieses Rahmenmodell als Teil des Officer-as-a-Service-Angebots an.
Häufige Fehler bei der SiGeKo-Bestellung und wie sie vermieden werden
Auf Basis der behördlichen Prüfpraxis bei Baustellenbegehungen und Arbeitsunfall-Untersuchungen lassen sich typische Fehler bei der SiGeKo-Bestellung identifizieren:
- Zu späte Bestellung: Die Bestellung erfolgt erst nach Baubeginn, obwohl die Koordinationspflicht in der Planungsphase beginnt. Die Planungsphase bleibt undokumentiert.
- Fehlende Qualifikationsprüfung: Der Bauherr bestellt einen SiGeKo, ohne die Qualifikation nach RAB 30 zu prüfen. Fehlende Nachweise begründen ein Auswahlverschulden.
- Unvollständige Bestellurkunde: Name des SiGeKo und Baustelle sind angegeben, aber Aufgabenbeschreibung, Berichtslinie und Phasenabgrenzung fehlen.
- Vorankündigung vergessen: Bei voranmeldepflichtigen Projekten wird die Vorankündigung nach § 2 BaustellV nicht eingereicht.
- SiGe-Plan ohne Aktualisierung: Der SiGe-Plan wird einmalig zu Planungsbeginn erstellt und danach nicht mehr an Planungsänderungen oder neue Gefahrlagen angepasst.
- Keine Übergabedokumentation: Nach Abschluss des Projekts fehlt die Übergabe der Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV an den Bauherrn.
Alle genannten Fehler lassen sich durch einen strukturierten Bestellprozess mit standardisierten Vorlagen und einer digitalen Dokumentationsplattform verhindern. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
SiGeKo über CIVAC bestellen: Ablauf und nächster Schritt
CIVAC bietet die SiGeKo-Bestellung als Officer-as-a-Service an. Der Ablauf ist auf zwei Werktage ausgelegt: Nach Eingang der Projektbeschreibung prüft CIVAC die Anforderungen, ordnet einen qualifizierten SiGeKo zu und erstellt die Bestellurkunde mit vollständigen Qualifikationsnachweisen. Das Mandat ist schriftlich begründet, bevor die Planungsarbeiten weitergeführt werden.
Der bestellte SiGeKo erhält Zugang zum CIVAC-Workspace. Sämtliche Koordinationsschritte – SiGe-Plan-Versionen, Begehungsprotokolle, Vorankündigung, Mängelberichte, Übergabedokumentation – werden dort digital geführt und sind dem Bauherrn jederzeit zugänglich. Das System läuft auf ISO/IEC 27001:2022-konformer EU-Infrastruktur, Datenresidenz ausschließlich in der EU.
Wer auf wechselnden Baustellen regelmäßig SiGeKos benötigt, kann einen CIVAC-Rahmenvertrag abschließen: Ein Anruf, eine E-Mail, das neue Mandat läuft innerhalb von zwei Werktagen. Nicht erst eine Woche später.
Das CIVAC-Modell schafft die strukturellen Voraussetzungen dafür, dass die SiGeKo-Bestellpflicht bei jedem Projekt rechtzeitig, vollständig und auditfest erfüllt wird. Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service – beide Modelle, eine Plattform.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Wenden Sie sich für die SiGeKo-Bestellung direkt an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de.
FAQ
Wie läuft die SiGeKo-Bestellung über CIVAC ab?
Nach Eingang der Projektbeschreibung prüft CIVAC die Anforderungen nach BaustellV, ordnet einen nach RAB 30 qualifizierten SiGeKo zu und erstellt die schriftliche Bestellurkunde mit vollständigen Qualifikationsnachweisen. Das Mandat ist innerhalb von zwei Werktagen formal begründet, der SiGeKo erhält Workspace-Zugang für die gesamte Projektdokumentation.
Muss die SiGeKo-Bestellung schriftlich erfolgen?
Die BaustellV schreibt keine ausdrückliche Schriftform vor, aber aus den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzrechts und der Beweislastverteilung im Haftungsfall folgt zwingend, dass die Bestellung schriftlich zu dokumentieren ist. Eine mündliche Absprache ist bei Unfällen oder behördlichen Prüfungen nicht ausreichend.
Ab wann muss der SiGeKo bestellt sein?
Die Bestellpflicht entsteht mit dem Planungsbeginn, da § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV dem SiGeKo bereits in der Planungsphase Koordinationsaufgaben überträgt. Wer erst bei Baubeginn bestellt, hat die Planungsphase nicht normkonform koordiniert. Frist läuft ab dem Beginn der Planungsarbeiten.
Was enthält eine rechtskonforme Bestellurkunde für einen SiGeKo?
Eine rechtskonforme Bestellurkunde benennt mindestens: vollständige Baustellen-Bezeichnung und Adresse, Name und Qualifikation des SiGeKo, Aufgabenbeschreibung nach § 3 Abs. 2 BaustellV mit Phasenabgrenzung, Mandatsbeginn, Berichtsweg zum Bauherrn sowie Unterschriften von Bauherr und SiGeKo.
Kann ein externer SiGeKo die volle Haftung für Sicherheitsmängel übernehmen?
Nein. Die primäre Verantwortung nach BaustellV verbleibt beim Bauherrn. Der externe SiGeKo haftet für Pflichtverletzungen in seinem Aufgabenbereich, aber der Bauherr haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Bestellung eines qualifizierten SiGeKo sowie dafür, dass die Koordinationsempfehlungen des SiGeKo umgesetzt werden.
Wie lange ist die Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV aufzubewahren?
Die Unterlage ist für die gesamte Lebensdauer des Bauwerks aufzubewahren und bei Folgearbeiten zugänglich zu machen. Sie geht mit dem Eigentum am Bauwerk über. Eine Mindestauffbewahrungsfrist von 30 Jahren ist in Anlehnung an die zivilrechtlichen Verjährungsfristen bei Personenschäden ratsam.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.