SiGeKo: Pflichten, Aufgaben und Bestellvoraussetzungen auf der Baustelle
Der SiGeKo koordiniert Arbeitsschutz auf Baustellen mit mehreren Unternehmen. Dieser Artikel erklärt die gesetzliche Pflicht nach BaustellV, die Kernaufgaben, die Qualifikationsanforderungen und wie Bauherren die Bestellung strukturiert dokumentieren.
Die Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998, zuletzt geändert 2004, verpflichtet Bauherren, für Baustellen mit besonderen Gefährdungen oder gleichzeitiger Beschäftigung mehrerer Arbeitgeber einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator – kurz SiGeKo – zu bestellen. § 3 Abs. 1 BaustellV regelt die Bestellpflicht, § 3 Abs. 2 die Aufgaben. Die Vorschrift setzt die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG um und ist zwingend: Fehlt der SiGeKo, haftet der Bauherr persönlich für daraus resultierende Arbeitsunfälle.
In der Praxis wird die SiGeKo-Bestellpflicht oft unterschätzt. Viele Bauherren gehen davon aus, dass die BaustellV nur für Großprojekte gilt. Das ist unzutreffend: Bereits bei gleichzeitiger Tätigkeit von zwei Arbeitgebern auf einer Baustelle greift die Pflicht zur Koordination, sofern besondere Gefährdungen nach Anhang II BaustellV vorliegen. Dieser Artikel klärt, wann die Bestellpflicht entsteht, welche Aufgaben der SiGeKo hat, wie die Qualifikation geregelt ist und wie die Dokumentation auditfest gestaltet wird.
Auf einen Blick
- § 3 BaustellV verpflichtet Bauherren zur SiGeKo-Bestellung, sobald auf der Baustelle gleichzeitig mehrere Arbeitgeber tätig sind und besondere Gefährdungen nach Anhang II BaustellV vorliegen.
- Der SiGeKo koordiniert in der Planungsphase (SiGe-Plan) und in der Ausführungsphase – beide Phasen müssen dokumentiert sein, da die Koordination mit Planungsbeginn einsetzt.
- Fehlt eine schriftliche Bestellurkunde oder ist die SiGeKo-Qualifikation nicht nachgewiesen, besteht ein erhebliches Bußgeld- und Haftungsrisiko nach § 25 ArbSchG und §§ 9, 130 OWiG.
Rechtliche Grundlagen: BaustellV, DGUV und Baustellenrichtlinie
Die Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 bildet die nationale Rechtsgrundlage für den SiGeKo. Sie setzt die EU-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen um. Die BaustellV richtet sich an den Bauherrn, nicht an den ausführenden Unternehmer. Der Bauherr ist Adressat der Pflicht und bleibt auch dann verantwortlich, wenn er die SiGeKo-Funktion auf eine dritte Person überträgt.
Neben der BaustellV sind folgende Regelwerke relevant: Die DGUV Information 212-001 beschreibt Qualifikationsanforderungen an SiGeKos. Die RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen konkretisiert die BaustellV-Anforderungen. Die LBO (Landesbauordnungen) der einzelnen Bundesländer enthalten ergänzende Regelungen für die Bauleitung, die vom SiGeKo zu kennen sind.
Die Pflicht zur SiGeKo-Bestellung ist bußgeldbewehrt. § 25 Abs. 1 Nr. 3 ArbSchG sieht Bußgelder vor. Bei fahrlässiger Verletzung drohen zusätzlich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von verletzten Arbeitnehmern. Die Berufsgenossenschaft Bau (BG BAU) ist zuständige Unfallversicherungsträger und prüft die Einhaltung der BaustellV im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit.
Einen Überblick über alle baubezogenen Beauftragten-Rollen, darunter den Bauleiter nach LBO und BaustellV, bietet der CIVAC-Rollenbereich.
Bestellpflicht: Wann ist ein SiGeKo zwingend erforderlich?
§ 3 Abs. 1 BaustellV legt zwei alternative Tatbestände fest, bei denen der Bauherr einen SiGeKo bestellen muss. Erstens: Wenn auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander mehrere Arbeitgeber tätig werden. Zweitens: Wenn eine Vorankündigungspflicht nach § 2 Abs. 1 BaustellV besteht, also wenn der Umfang der Baustelle mehr als 30 Arbeitstage oder 500 Personentage umfasst oder das Volumen der Bauarbeiten 100 Personentage überschreitet.
Besondere Aufmerksamkeit verdient Anhang II BaustellV: Er listet Arbeiten auf, die wegen besonderer Gefährdung immer eine SiGeKo-Pflicht auslösen, unabhängig von der Projektgröße. Dazu gehören Arbeiten unter Tage, Taucherarbeiten, Druckluftarbeiten, Abbrucharbeiten mit Gefährdung durch gefährliche Stoffe sowie Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen.
Ein Praxisbeispiel: Ein mittelständisches Produktionsunternehmen lässt seine Betriebshalle erweitern. Bauunternehmen und Elektroinstallateur arbeiten gleichzeitig auf der Baustelle. Die BaustellV ist anwendbar, die SiGeKo-Bestellung ist Pflicht, unabhängig davon, ob der Bauherr selbst das Projekt koordiniert oder ein Generalunternehmer tätig ist. Die Pflicht verbleibt beim Bauherrn.
In der Praxis wird die Bestellpflicht oft erst nach Baubeginn erkannt. Frist läuft ab Kenntnis – rückwirkende Bestellungen sind zwar möglich, schützen aber nicht vor Bußgeldern für den Zeitraum ohne SiGeKo.
Aufgaben in der Planungsphase: SiGe-Plan und Unterlage
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV regelt die Aufgaben des SiGeKo in der Planungsphase. Er koordiniert die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung des Bauwerks, insbesondere bei der Aufteilung der Gewerke. Konkret erstellt oder begleitet der SiGeKo die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) nach § 2 Abs. 3 BaustellV.
Der SiGe-Plan muss folgende Mindestinhalte umfassen: Beschreibung der Baustelle und der vorgesehenen Maßnahmen, Festlegung der Abfolge der Tätigkeiten und Gewerke, Hinweise auf besondere Gefährdungen sowie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Er ist kein statisches Dokument: Bei wesentlichen Planungsänderungen oder neuen Gefährdungen muss der SiGe-Plan aktualisiert werden.
Ergänzend erstellt der SiGeKo eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV). Diese Unterlage dokumentiert sicherheitsrelevante Informationen für künftige Umbau-, Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten und wird dem Bauherrn übergeben. Sie muss zugänglich aufbewahrt werden, da sie für zukünftige Baumaßnahmen bindend ist.
Wer den externen Bauleiter oder SiGeKo über CIVAC bestellt, erhält einen Beauftragten, der SiGe-Plan und Unterlage im CIVAC-Workspace vollständig dokumentiert und versioniert. Änderungen werden nachvollziehbar protokolliert.
Aufgaben in der Ausführungsphase: Koordination, Begehung, Anordnungsbefugnis
In der Ausführungsphase koordiniert der SiGeKo nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen. Er stimmt die Maßnahmen der einzelnen Arbeitgeber aufeinander ab und sorgt dafür, dass der SiGe-Plan eingehalten und bei Bedarf aktualisiert wird.
Konkrete Aufgaben in der Ausführungsphase umfassen: Regelmäßige Begehungen der Baustelle, Koordination der Arbeiten an Schnittstellen zwischen verschiedenen Gewerken, Überprüfung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle, Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstung sowie Dokumentation der Koordinationstätigkeit. Aus der Koordinationspflicht folgt keine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern – diese verbleibt beim jeweiligen Arbeitgeber. Der SiGeKo koordiniert auf Ebene der Arbeitgeber.
Besonders kritisch ist die Schnittstellenkoordination bei Tiefbauarbeiten, die parallel zu Hochbauarbeiten laufen, sowie bei Dacharbeiten mit absturzgefährdeten Bereichen. Hier sind Abgrenzungen im SiGe-Plan explizit zu regeln und auf der Baustelle sichtbar zu machen.
Bei schwerwiegenden Mängeln oder unmittelbarer Gefahr kann der SiGeKo dem Bauherrn Maßnahmen empfehlen. Der Bauherr ist verpflichtet, diese umzusetzen. Ignoriert der Bauherr die Empfehlungen, muss der SiGeKo dies dokumentieren – und gegebenenfalls sein Mandat niederlegen. Die Dokumentation dieser Eskalation ist haftungsrelevant.
Qualifikation: Was ein SiGeKo nachweisen muss
Die BaustellV regelt die Qualifikation des SiGeKo nicht unmittelbar im Gesetzestext, verweist jedoch auf die allgemeinen Grundsätze. Die RAB 30 konkretisiert: Der SiGeKo muss über eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung mit baubezogenem Schwerpunkt verfügen sowie eine mindestens zweijährige baufachliche Berufserfahrung nachweisen. Ergänzend ist eine SiGeKo-Ausbildung mit einem Umfang von mindestens 56 Unterrichtsstunden erforderlich, die den Inhalt der RAB 30 Anlage A abdeckt.
Für umfangreichere Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 1 BaustellV – also Voranmeldepflichtige Projekte – sind 112 Unterrichtsstunden vorgeschrieben. Regelmäßige Fortbildungen sind erforderlich, um die Qualifikation zu erhalten. Die DGUV Information 212-001 enthält detaillierte Vorgaben zu Lernzielen und Ausbildungsinhalten.
Die Qualifikation muss bei der Bestellung nachgewiesen und dokumentiert werden. Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, einen qualifizierten SiGeKo zu bestellen. Wer eine unqualifizierte Person bestellt, hat seine Pflicht nach § 3 BaustellV nicht erfüllt – unabhängig davon, ob diese Person formal als SiGeKo bezeichnet wird.
Bei externen SiGeKos – die insbesondere für Mittelständler ohne eigene Bauabteilung sinnvoll sind – ist eine schriftliche Bestellurkunde mit Qualifikationsnachweis und klarer Aufgabenbeschreibung Pflicht. CIVAC stellt diese Bestellurkunde innerhalb von zwei Werktagen aus.
Haftung und Bußgelder: Folgen fehlerhafter SiGeKo-Bestellung
Der Bauherr haftet nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 ArbSchG bei Verletzung der BaustellV-Pflichten mit Bußgeldern. § 130 OWiG eröffnet die Möglichkeit, dem Bauherrn als juristische Person eine Geldbuße aufzuerlegen, wenn die Ordnungswidrigkeit durch Aufsichtspflichtverletzung ermöglicht wurde. Bei Personenschäden kommt zivilrechtliche Haftung nach §§ 823 ff. BGB hinzu.
Die Berufsgenossenschaft Bau (BG BAU) prüft bei Unfällen systematisch, ob ein SiGeKo bestellt war und ob er seine Koordinationsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Eine Bestellung auf dem Papier ohne nachgewiesene Tätigkeit schützt nicht vor Haftung. Entscheidend ist, ob die Koordination dokumentiert ist: Begehungsprotokolle, Besprechungsnotizen mit den Arbeitgebern, Aktualisierungen des SiGe-Plans.
Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ist relevant, dass die Haftung für Bußgelder aus § 9 OWiG auch auf sie persönlich durchschlagen kann, wenn sie als gesetzliche Vertreter die BaustellV-Pflichten verletzt haben. Eine klar dokumentierte SiGeKo-Bestellung mit Qualifikationsnachweis und Tätigkeitsnachweis reduziert dieses Risiko deutlich.
Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. CIVAC führt sie wie Software. Sämtliche Koordinationsschritte werden im Workspace protokolliert, Begehungen erfasst und Berichte versioniert. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
SiGeKo vs. Bauleiter: Abgrenzung und Zusammenarbeit
SiGeKo und Bauleiter haben verwandte, aber klar unterschiedliche Funktionen. Der Bauleiter nach LBO ist für die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens nach öffentlichem Baurecht verantwortlich. Er ist der technische Vertreter des Bauherrn gegenüber der Baubehörde. Der SiGeKo nach BaustellV ist für die Koordination des Arbeitsschutzes der auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber verantwortlich.
Beide Rollen können personell zusammenfallen, wenn die betreffende Person die Qualifikationen beider Funktionen erfüllt. In der Praxis empfiehlt sich bei komplexeren Projekten eine Trennung, weil die Aufgabenprofile sich inhaltlich nur teilweise überschneiden und der zeitliche Aufwand erheblich ist.
Die Zusammenarbeit zwischen Bauleiter und SiGeKo sollte in einem schriftlichen Koordinationsprotokoll geregelt sein: Wer kommuniziert mit welchem Gewerk, wer dokumentiert die Schnittstellen, wer eskaliert bei Sicherheitsmängeln? Unklare Zuständigkeiten zwischen Bauleiter und SiGeKo sind eine häufige Ursache für Koordinationsversagen auf Baustellen.
Im CIVAC-Rollenmodell sind beide Funktionen abgebildet. Wer beide Rollen in einem Projekt benötigt, kann Bauleiter und SiGeKo über dieselbe Plattform bestellen und koordinieren – mit gemeinsamer Dokumentation im CIVAC-Workspace und klarer Rollenabgrenzung in der Bestellurkunde.
Dokumentationspflichten: Was auditfest aufbewahrt werden muss
Eine lückenlose Dokumentation ist für den SiGeKo nicht nur empfehlenswert, sondern rechtlich geboten. Folgende Dokumente müssen erstellt und aufbewahrt werden:
- Bestellurkunde: Schriftliche Bestellung des SiGeKo durch den Bauherrn, mit Qualifikationsnachweis, Benennung der Baustelle und Aufgabenbeschreibung.
- Vorankündigung nach § 2 Abs. 1 BaustellV: Bei voranmeldepflichtigen Baustellen ist die Vorankündigung an die zuständige Behörde (Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft) zu übermitteln und abzuheften.
- SiGe-Plan: Initialer Plan bei Planungsbeginn, Aktualisierungen bei Planungsänderungen, Versionierung mit Datum und Unterzeichnung.
- Koordinationsnachweise: Begehungsprotokolle mit Datum, teilnehmenden Arbeitgebern und festgestellten Sachverhalten. Besprechungsnotizen über Koordinationsgespräche.
- Mängelberichte und Maßnahmenverfolgung: Festgestellte Sicherheitsmängel mit Datum, zuständigem Arbeitgeber und Abhilfemaßnahme.
- Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV: Übergabe an den Bauherrn bei Abschluss der Bauarbeiten, Übergabeprotokoll.
Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach dem allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsrecht. Bei Personenschäden sind Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren möglich (§ 199 Abs. 2 BGB). Die Dokumentation sollte daher mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
SiGeKo extern bestellen: Vorgehen und CIVAC-Modell
Für Unternehmen, die Bauprojekte beauftragenm, aber keine eigene SiGeKo-Funktion aufbauen möchten, ist die externe Bestellung der pragmatische Weg. Ein externer SiGeKo bringt projektbezogene Qualifikation mit, ist nicht in die betriebsinternen Strukturen eingebunden und bleibt in seiner Koordinationsrolle unabhängig von den beauftragten Unternehmen.
Die Anforderungen an die externe Bestellung unterscheiden sich nicht von der internen: Schriftliche Bestellurkunde, Qualifikationsnachweis, klare Aufgabenbeschreibung und definierte Berichtslinie zum Bauherrn. Für voranmeldepflichtige Baustellen ist der Name des SiGeKo in der Vorankündigung nach § 2 BaustellV zu nennen.
CIVAC bietet die Bestellung eines qualifizierten externen SiGeKo als Officer-as-a-Service an. Das Mandat wird innerhalb von zwei Werktagen formal begründet: Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Der SiGeKo führt das Projekt vollständig im CIVAC-Workspace, alle Koordinationsnachweise, SiGe-Plan-Versionen und Begehungsprotokolle werden digital abgelegt und sind jederzeit abrufbar.
Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten. Für den SiGeKo gilt: Beide Wege sind möglich, der Workspace läuft in beiden Fällen auf ISO/IEC 27001:2022-konformer EU-Infrastruktur.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Wenden Sie sich für die SiGeKo-Bestellung an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de.
FAQ
Wann muss ein Bauherr einen SiGeKo bestellen?
Die Bestellpflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 BaustellV, wenn auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander mehrere Arbeitgeber tätig werden oder wenn besondere Gefährdungen nach Anhang II BaustellV vorliegen. Auch bei Voranmeldepflicht (mehr als 30 Arbeitstage oder 500 Personentage) ist ein SiGeKo Pflicht.
Kann der Bauleiter gleichzeitig SiGeKo sein?
Ja, sofern die Person die Qualifikationsanforderungen beider Funktionen erfüllt. Der Bauleiter verantwortet die bauordnungsrechtliche Ausführung, der SiGeKo koordiniert den Arbeitsschutz. Bei komplexeren Projekten empfiehlt sich eine personelle Trennung, da beide Rollen einen erheblichen Zeitaufwand erfordern.
Welche Qualifikation benötigt ein SiGeKo?
Nach RAB 30 benötigt der SiGeKo eine abgeschlossene technische Ausbildung mit baubezogenem Schwerpunkt, mindestens zwei Jahre baufachliche Berufserfahrung und eine SiGeKo-Ausbildung mit mindestens 56 Unterrichtsstunden (für voranmeldepflichtige Projekte 112 Stunden). Regelmäßige Fortbildungen sind zur Qualifikationserhaltung erforderlich.
Ist der SiGeKo gegenüber Arbeitnehmern weisungsbefugt?
Nein. Der SiGeKo koordiniert auf Ebene der Arbeitgeber und hat keine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber einzelnen Arbeitnehmern. Die Weisungsbefugnis gegenüber ihren Mitarbeitern verbleibt bei den jeweiligen Arbeitgebern. Der SiGeKo gibt Empfehlungen an den Bauherrn und koordiniert zwischen den Arbeitgebern.
Was droht dem Bauherrn, wenn kein SiGeKo bestellt wird?
Der Bauherr riskiert Bußgelder nach § 25 ArbSchG sowie nach § 130 OWiG als juristische Person. Bei Personenschäden kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB hinzu. Geschäftsführer können nach § 9 OWiG persönlich haften, wenn sie die BaustellV-Pflichten verletzt haben.
Wie lange müssen SiGeKo-Dokumente aufbewahrt werden?
Eine gesetzliche Mindestfrist für SiGeKo-Dokumente ist nicht spezifisch normiert. Angesichts der zivilrechtlichen Verjährungsfristen bei Personenschäden von bis zu 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB) wird eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren empfohlen. Dies gilt für SiGe-Plan, Begehungsprotokolle, Bestellurkunde und Übergabe-Unterlage.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.