Hygienebelehrung online nach § 43 IfSG: Erstbelehrung, Wiederholung und Nachweis
Die Erstbelehrung nach § 43 IfSG erfolgt durch das Gesundheitsamt, viele Bundesländer bieten sie inzwischen digital an. Dieser Leitfaden trennt rechtssichere Online-Wege von reinen Schulungsvideos und erklärt die jährliche Folgebelehrung im Betrieb.
Nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen, die gewerbsmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen, ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt erhalten und eine schriftliche Bescheinigung über die Belehrung in Empfang genommen haben. Mehrere Bundesländer, darunter Berlin, Bayern und Hamburg, akzeptieren seit 2022 eine vollständig digitale Form der Erstbelehrung per Videocall, andere Länder verlangen weiterhin die Präsenzbelehrung. Wer den Online-Weg wählt, muss prüfen, ob das Gesundheitsamt am Beschäftigungsort dieses Format anerkennt, denn die Anerkennung richtet sich nach dem Tätigkeitsort, nicht nach dem Wohnort der zu belehrenden Person. Diese Trennung ist eine der häufigsten Ursachen für ungültige Bescheinigungen.
Dieser Beitrag ordnet die Online-Hygienebelehrung rechtlich ein, beschreibt die Unterschiede zwischen amtlicher Erstbelehrung und betrieblicher Folgebelehrung nach § 43 Absatz 4 IfSG, listet die Stolperfallen bei Aushilfen und Saisonkräften und zeigt, wie die Nachweise im Betrieb vorgehalten werden müssen. Am Ende erfahren Sie, wie CIVAC als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service den gesamten Pfad von der Erstbelehrung bis zur jährlichen Folgebelehrung in einem prüfbaren Workspace abbildet und wie Sie 50 oder 2.000 Mitarbeitende ohne Excel-Listen sauber durch das Jahr führen. Wir adressieren Lebensmittelproduktion, Gastronomie, Catering, Gemeinschaftsverpflegung und Pflegeeinrichtungen, weil alle vier Branchen unter denselben Pflichten stehen.
Auf einen Blick
- Die Erstbelehrung nach § 43 IfSG ist ausschließlich Sache des Gesundheitsamts, die jährliche Folgebelehrung verantwortet der Arbeitgeber.
- Eine Online-Erstbelehrung ist nur gültig, wenn das Gesundheitsamt am Beschäftigungsort dieses Format ausdrücklich anbietet.
- Die Bescheinigung sowie die Nachweise über Folgebelehrungen sind im Betrieb verfügbar zu halten und auf Verlangen vorzulegen.
Rechtsrahmen: Was § 43 IfSG verlangt und was nicht
§ 43 Absatz 1 IfSG nennt vier Tatbestände, die eine Belehrung auslösen: das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegungen sowie das Beschäftigen mit Geschirr- und Besteckspülung in solchen Einrichtungen. Die Anlage zu § 42 IfSG listet die erfassten Lebensmittel abschließend auf, dazu zählen Fleisch, Geflügel, Milch, Fisch, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Säuglings- und Kleinkindernahrung sowie Speiseeis. Wer ausschließlich verpackte Lebensmittel ohne Öffnen der Verpackung handhabt, fällt nicht unter die Belehrungspflicht. Diese Abgrenzung ist im Einzelhandel relevant.
Die Erstbelehrung muss vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme erfolgen, die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Diese Drei-Monats-Frist ergibt sich aus § 43 Absatz 1 Satz 2 IfSG und wird von den Gesundheitsämtern strikt geprüft. Der Arbeitgeber hat nach Absatz 4 die Belehrung über die in Absatz 1 genannten Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach Aufnahme der Tätigkeit und im Anschluss jährlich zu wiederholen. Diese betriebliche Wiederholungspflicht ist von der amtlichen Erstbelehrung zu trennen und wird häufig verwechselt. Wer einen Hygienebeauftragten bestellt hat, delegiert die Folgebelehrung typischerweise an diesen, die Verantwortung bleibt jedoch beim Unternehmer nach § 130 OWiG. Bei Verstößen gegen die Belehrungs- oder Dokumentationspflicht drohen nach § 73 IfSG Bußgelder bis 25.000 Euro je Einzelverstoß, in Wiederholungsfällen rechnen Gesundheitsämter mit kumulierten Bescheiden über mehrere Mitarbeitende hinweg. Die Praxis zeigt, dass Beanstandungen selten isoliert bleiben, sondern in Folge ein engmaschigeres Kontrollregime auslösen, das den Betrieb über Monate belastet und zusätzlichen Aufwand für Nachbelehrungen und Nachweisbeschaffung erzeugt.
Online-Erstbelehrung: Welche Bundesländer mitmachen
Die Form der Erstbelehrung regelt jedes Bundesland eigenständig im Rahmen der Verwaltungspraxis, eine bundeseinheitliche Vorgabe gibt es nicht. Berlin bietet seit Februar 2022 ein flächendeckendes Onlineverfahren über das Service-Portal des Landesamts für Gesundheit und Soziales an, die Belehrung erfolgt per moderiertem Videocall mit Lichtbildausweis-Kontrolle und einer schriftlichen Wissensprüfung. Bayern hat das Verfahren über die kommunalen Gesundheitsämter eingeführt, hier reicht ein Smartphone mit Kamera. Hamburg, Bremen und Teile Nordrhein-Westfalens akzeptieren ebenfalls digitale Erstbelehrungen, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern überwiegt weiterhin die Präsenzbelehrung. Baden-Württemberg arbeitet seit 2024 an einem einheitlichen Online-Verfahren, das aber regional unterschiedlich ausgerollt wird.
Entscheidend ist nicht der Wohnort der zu belehrenden Person, sondern der Ort der späteren Tätigkeit. Wer in Brandenburg wohnt, aber in Berlin in einem Restaurant arbeiten wird, muss die Berliner Behördenpraxis nutzen und kann die Berliner Online-Belehrung wahrnehmen. Private Anbieter, die Online-Kurse mit anschließendem Zertifikat verkaufen, ersetzen die amtliche Belehrung nicht, sondern decken bestenfalls die jährliche Folgebelehrung ab. Diese Trennung ist betriebsalltäglich relevant, weil eine Buchung beim falschen Anbieter zu einer ungültigen Erstbelehrung führt und der Mitarbeitende die Tätigkeit nicht aufnehmen darf. Die Kosten für die amtliche Erstbelehrung bewegen sich je nach Bundesland zwischen 16 und 35 Euro, der Termin ist in Berlin häufig innerhalb von fünf Werktagen verfügbar, in ländlichen Landkreisen können Wartezeiten von drei bis sechs Wochen entstehen. Eine Übersicht des aktuellen Stands je Bundesland pflegt CIVAC im Workspace und aktualisiert sie quartalsweise. Wer mehrere Standorte betreibt, muss die Verfahren regional differenziert managen.
Erstbelehrung vs. Folgebelehrung: Wer macht was
Die wichtigste Abgrenzung im Alltag betrifft die Frage, welche Belehrung das Gesundheitsamt selbst durchführt und welche der Arbeitgeber leistet. Die Erstbelehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt oder durch von ihm beauftragte Ärztinnen und Ärzte. Sie geschieht einmal im Leben einer Person und wird durch eine nummerierte Bescheinigung dokumentiert, die unbefristet gültig bleibt, solange die Tätigkeit im Geltungsbereich des § 43 IfSG nicht länger als drei Monate unterbrochen wird. Längere Unterbrechungen führen zu einer neuen Erstbelehrungspflicht.
Die Folgebelehrung nach § 43 Absatz 4 IfSG hingegen ist Sache des Arbeitgebers. Sie muss nach Aufnahme der Tätigkeit und danach jährlich erfolgen, eine spezifische Form ist nicht vorgeschrieben. Üblich sind Präsenzschulungen durch den Hygienebeauftragten, Online-Module mit anschließendem Test oder ein hybrides Format. Inhaltlich muss die Folgebelehrung die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG, die Mitteilungs- und Vorsichtspflichten sowie die einschlägigen Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und der Verordnung (EG) 852/2004 abdecken. Die Teilnahme ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren, übliche Inhalte sind Datum, Inhalte, Dauer, Unterschrift oder digitale Signatur der teilnehmenden Person sowie Name und Funktion des Belehrenden. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Die Nachweise sind nach § 43 Absatz 5 IfSG im Betrieb verfügbar zu halten und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Verstöße können nach § 73 Absatz 1 Nummer 6 IfSG mit Bußgeld geahndet werden. In Kontrollen erleben wir regelmäßig, dass Folgebelehrungen zwar stattgefunden haben, der Nachweis aber nicht auffindbar ist. Für das Gesundheitsamt ist dies ein Verstoß wie eine unterlassene Belehrung.
Audit-feste Dokumentation: Welche Nachweise im Betrieb Bestand haben
Die Dokumentationspflicht nach § 43 Absatz 5 IfSG ist konkret: Im Betrieb müssen für jede betroffene Person die Bescheinigung der Erstbelehrung und der Nachweis der letzten Folgebelehrung verfügbar sein. Die Frist von zwei Jahren bezieht sich in der Verwaltungspraxis auf die Mindestdauer der Vorhaltepflicht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. In der Praxis empfehlen wir eine Aufbewahrung von mindestens drei Jahren, um auch verzögerte amtliche Kontrollen abzudecken. Bei lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Mischsachverhalten gelten parallel die längeren Fristen nach § 147 AO.
Ein audit-fester Nachweis enthält fünf Elemente: Name und Geburtsdatum der belehrten Person, Datum und Inhalt der Belehrung, Name und Funktion des Belehrenden, Unterschrift oder digitale Signatur der belehrten Person und einen Vermerk über die ausgehändigten Informationsmaterialien wie Merkblätter oder Hygienepläne. Bei rein digitalen Belehrungen muss die Identität der teilnehmenden Person zweifelsfrei feststehen, ein bloßes Häkchen am Bildschirm reicht nach Auffassung mehrerer Landesbehörden nicht aus. Akzeptiert werden qualifizierte elektronische Signaturen nach eIDAS-Verordnung oder eine vorgelagerte Identifikation per Personalausweis. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. CIVAC bildet die Folgebelehrung im Workspace als wiederkehrende Aufgabe pro Mitarbeitenden ab, hinterlegt die Vorlagen für Inhalt, Test und Teilnahmebestätigung und versendet automatisch Erinnerungen 30, 14 und 7 Tage vor Fälligkeit. Die Bescheinigung der amtlichen Erstbelehrung wird als Scan beigefügt, sodass beim unangekündigten Besuch des Gesundheitsamts pro Person eine vollständige Akte aus dem System abrufbar ist. Eine Übersicht der CIVAC Hygienebeauftragten-Rolle finden Sie auf der dedizierten Rollenseite. Die Aufbewahrung erfolgt zentral, die Zugriffsrechte sind auf Filialleitung, Hygienebeauftragten und Geschäftsführung beschränkt, sodass der Personendatenschutz nach Art. 32 DSGVO eingehalten ist.
Praxis-Stolperfallen bei Aushilfen, Saisonkräften und Quereinsteigern
Drei Konstellationen erzeugen die meisten Beanstandungen bei Hygienekontrollen. Erstens: Aushilfen ohne Erstbelehrung. Wer für einen Wochenendeinsatz im Catering bucht, fällt vollständig unter § 43 IfSG, eine kurzfristige Tätigkeit befreit nicht von der Pflicht. Zweitens: abgelaufene Drei-Monats-Frist. Die Bescheinigung darf bei Tätigkeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein, ein zwei Jahre alter Nachweis aus einer früheren Tätigkeit ist gültig, wenn die Beschäftigung in einem entsprechenden Bereich nicht länger als drei Monate unterbrochen war. Drittens: Quereinsteiger, die nie im Lebensmittelbereich gearbeitet haben und deren Bescheinigung aus einer Schülertätigkeit vor zehn Jahren stammt, deren Beschäftigung aber zwischenzeitlich länger als drei Monate ruhte. Diese drei Konstellationen tauchen in nahezu jeder Routinekontrolle auf.
Auch die geografische Komponente wird unterschätzt: Wer in einer Kette mit Standorten in mehreren Bundesländern arbeitet, benötigt nur eine Erstbelehrung, die bundesweit gilt. Die Folgebelehrung hingegen ist standortspezifisch, weil sie unter anderem auf die betrieblichen Hygienepläne nach § 4 LMHV Bezug nimmt. Bei Personalwechsel zwischen Filialen sollte deshalb die Folgebelehrung für den neuen Standort innerhalb der ersten 14 Tage nachgeholt werden, sonst entsteht eine Doku-Lücke. Saisonkräfte in der Gastronomie und im Eventcatering werden häufig ohne gültige Bescheinigung eingesetzt, weil Termine beim Gesundheitsamt in Spitzenzeiten knapp werden. Hier hilft die Buchung mehrerer Sammeltermine zu Saisonbeginn, in Berlin und München sind Gruppenbelehrungen für bis zu 20 Personen pro Termin möglich. CIVAC strukturiert diese saisonalen Wellen über den Workspace-Kalender und blockiert Termine vorab. Wer einmal eine Saison ohne strukturierte Vorausplanung hinter sich hat, kennt den Wert einer zentralen Terminübersicht.
Hygienebelehrung im Verhältnis zu HACCP und Personalschulung
Die Hygienebelehrung nach § 43 IfSG deckt nur einen Ausschnitt der Schulungspflichten ab, die ein lebensmittelverarbeitender Betrieb erfüllen muss. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) 852/2004 verlangt zusätzlich, dass Lebensmittelunternehmer ihre Mitarbeitenden in den HACCP-Grundsätzen entsprechend ihrer Tätigkeit schulen. Anhang II Kapitel XII derselben Verordnung verpflichtet zur Schulung in Fragen der Lebensmittelhygiene. § 4 Absatz 2 LMHV konkretisiert dies für Deutschland und fordert eine an Tätigkeit und Risiko angepasste Unterweisung. Wer ausschließlich die IfSG-Belehrung durchführt, hat damit zwei weitere Pflichten unerfüllt gelassen.
In der Praxis bündeln Betriebe diese drei Pflichten in einer jährlichen Personalschulung, was zulässig ist, wenn die Inhalte sauber abgegrenzt und dokumentiert sind. Die IfSG-Folgebelehrung muss als eigener Abschnitt erkennbar sein, weil das Gesundheitsamt diesen Nachweis getrennt prüft, die HACCP-Schulung wird hingegen durch die Lebensmittelüberwachung der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter kontrolliert. Wer diese Trennung in der Dokumentation nicht vornimmt, riskiert Beanstandungen aus zwei Behörden gleichzeitig und doppelte Bußgelder. CIVAC trennt die Pflichten im Workspace in drei verknüpfte, aber eigenständige Module: § 43 IfSG-Folgebelehrung, HACCP-Schulung und allgemeine Lebensmittelhygiene-Unterweisung. Jedes Modul produziert einen eigenen Nachweis mit eigener Inhaltsbeschreibung und eigener Unterschriftszeile, alle drei lassen sich aber in einem konsolidierten Personalakten-PDF exportieren. Die Berichtslinie zum Hygienebeauftragten ist im System hinterlegt, sodass Schulungsdurchführung, Test und Freigabe nachvollziehbar getrennt sind. Audit-fest, dokumentiert, § 43 IfSG-fest. Diese Trennung hat sich in Praxisprüfungen bewährt, weil sie auch dann standhält, wenn ein Prüfer punktuell tief in einen Themenbereich einsteigt und Querverweise zwischen IfSG- und LMHV-Pflichten herstellt.
Bußgelder, Tätigkeitsverbote und persönliche Haftung
§ 42 IfSG zählt Tätigkeitsverbote auf, die unabhängig von Belehrungen gelten: Wer an Typhus, Cholera, Shigellose, Hepatitis A oder bestimmten anderen Erregern erkrankt ist oder den Verdacht hegt, infiziert zu sein, darf die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeiten nicht ausüben. Dasselbe gilt für Personen, die Wunden oder Hautkrankheiten haben, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen. Die Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber ist Teil der Belehrungsinhalte und gehört zu den Standardfragen in jeder Folgebelehrung.
Verstöße gegen die Belehrungs- und Dokumentationspflichten werden nach § 73 Absatz 1 Nummer 5 und 6 IfSG mit Bußgeld bis 25.000 Euro je Einzelfall geahndet. In schweren Fällen kann nach § 74 IfSG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht kommen, wenn durch das Inverkehrbringen kontaminierter Lebensmittel eine Krankheit verbreitet wurde. Die persönliche Haftung trifft sowohl die belehrte Person, die ihre Erkrankung verschwiegen hat, als auch den verantwortlichen Unternehmer nach § 130 OWiG, wenn er Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat. Für Geschäftsführer und Inhaber relevant ist außerdem die zivilrechtliche Haftung gegenüber erkrankten Gästen, die durch unzureichende Personalhygiene zu Schaden gekommen sind. Versicherungen prüfen im Schadensfall regelmäßig die Vollständigkeit der Belehrungsnachweise und kürzen Leistungen bei Pflichtverletzungen, der Selbstbehalt kann sich vervielfachen. Frist läuft ab Kenntnis. Wer als Geschäftsführer von einer Erkrankung im Personal erfährt, muss innerhalb desselben Tages Maßnahmen einleiten, sonst gerät die Mitteilungspflicht in die Nähe einer Ordnungswidrigkeit. Eine schriftlich dokumentierte Abfrage bei Schichtbeginn, ob Krankheitssymptome bestehen, ist in Mehrschichtbetrieben Standard und wird in Kontrollen positiv gewürdigt.
Digitale Workflows: Wie Sie 200 Mitarbeitende prüfsicher durch das Jahr führen
Ein Filialbetrieb mit 200 Mitarbeitenden im Geltungsbereich des § 43 IfSG hat jedes Jahr mindestens 200 Folgebelehrungen zu organisieren, dazu kommen Erstbelehrungen für Neueinstellungen und Saisonkräfte. Manuell geführt entstehen schnell Lücken: vergessene Termine, verlorene Unterschriftenlisten, nicht aktualisierte Mitarbeiterlisten. Die typische Folge sind Beanstandungen bei der nächsten Hygienekontrolle und Nachschulungsfristen, die den Betriebsablauf stören. Im schlimmsten Fall führt eine Routinekontrolle zu einer öffentlichen Beanstandung, die auf Verbraucherportalen wie Topf Secret veröffentlicht wird und das Vertrauen in den Betrieb beschädigt.
Ein digitaler Workflow strukturiert den Jahreslauf in vier Stufen. Erstens: Onboarding mit Pflichtprüfung der amtlichen Erstbelehrung und Erinnerung an die Drei-Monats-Frist, kombiniert mit einer automatischen Sperre des Dienstplans, solange die Bescheinigung fehlt. Zweitens: Folgebelehrung 14 Tage nach Tätigkeitsaufnahme, danach jährlich, mit klar zugeordnetem Verantwortlichen pro Filiale. Drittens: Erinnerungs- und Eskalationsfunktion 30, 14 und 7 Tage vor Fälligkeit mit Benachrichtigung an die belehrende Person und an die Filialleitung. Viertens: Auditmodus, der pro Standort einen PDF-Bericht aller Belehrungen liefert. CIVAC stellt diese vier Stufen als vorkonfigurierten Prozess bereit. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Im Modell Officer-as-a-Service übernimmt ein CIVAC-Hygienebeauftragter die Folgebelehrung remote und vor Ort, einschließlich Dokumentation und Behördenkorrespondenz. Die EU-Datenresidenz aller Personendaten ist über das ISO 27001:2022-zertifizierte ISMS abgesichert, sodass Personalakten DSGVO-konform verarbeitet werden. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Damit verlagert sich die operative Last vom Hygienebeauftragten in das System, und der Beauftragte konzentriert sich auf die Kontrolle vor Ort.
Vom Lesen zum Auftrag: Hygienebelehrung mit CIVAC umsetzen
Die Hygienebelehrung wirkt klein, weil sie pro Person nur 30 bis 60 Minuten dauert. In einem Betrieb mit mehreren Filialen, saisonalen Spitzen und Personalfluktuation wird sie zur Daueraufgabe, die ohne System Lücken produziert. CIVAC ist eine Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service, die genau diese wiederkehrenden Pflichten in einen prüfbaren Prozess überführt: 25 Beauftragten-Rollen sind live, 490 Audit-Vorlagen einsatzbereit, die Berichtslinie zwischen Hygienebeauftragtem, Geschäftsführung und CIVAC-Plattform ist sauber dokumentiert. Die 93 Controls des ISO/IEC 27001:2022-zertifizierten ISMS sichern den Datenschutz der Mitarbeiterakten ab.
Sie haben zwei Wege. Erstens: Sie lizenzieren den CIVAC-Workspace und führen die Erst- und Folgebelehrungen mit eigenen internen Hygienebeauftragten durch, CIVAC liefert Vorlagen, Erinnerungen, Test-Module und Auditberichte. Zweitens: Sie bestellen einen CIVAC-Hygienebeauftragten extern, der die jährlichen Folgebelehrungen, die Schulungsdokumentation und den Schriftverkehr mit den Gesundheitsämtern übernimmt. Der CIVAC-SLA liegt bei 2 Werktagen für die Bestellurkunde, statt der 2 bis 6 Wochen, die in der klassischen Beratung üblich sind. Wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Betrieb mit 50, 200 oder 2.000 Mitarbeitenden im Geltungsbereich des § 43 IfSG aufgestellt ist, schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Ein typisches Erstgespräch dauert 30 Minuten und endet mit einer Standortbestimmung, ob das Workspace-Modell oder die Bestellung eines externen Beauftragten besser passt. Wir prüfen vorab Ihre vorhandene Dokumentation, Ihre Filialstruktur und die Liste der zuständigen Gesundheitsämter und liefern einen schriftlichen Migrationsplan mit klaren Meilensteinen für die ersten 30, 60 und 90 Tage. Dieser Plan benennt verantwortliche Rollen, technische Schritte für den Import bestehender Personalakten und einen Termin für die erste Folgebelehrungs-Welle im neuen System. Aus dem Lesen einen Auftrag machen.
FAQ
Ist eine reine Online-Hygienebelehrung als Erstbelehrung zulässig?
Nur wenn das Gesundheitsamt am Beschäftigungsort das digitale Verfahren ausdrücklich anbietet. Berlin, Bayern, Hamburg und Bremen erlauben Videocall-Erstbelehrungen mit Lichtbildausweis-Kontrolle, andere Bundesländer verlangen weiterhin Präsenz vor Ort. Private Online-Kurse von kommerziellen Anbietern ersetzen die amtliche Erstbelehrung nicht, sie eignen sich nur für die jährliche Folgebelehrung im Betrieb durch den Arbeitgeber oder den Hygienebeauftragten.
Wie oft muss die Hygienebelehrung wiederholt werden?
Die amtliche Erstbelehrung erfolgt einmal im Leben einer Person. Der Arbeitgeber muss nach § 43 Absatz 4 IfSG die Belehrung nach Tätigkeitsaufnahme und danach jährlich wiederholen. Bei Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Monaten im Geltungsbereich des § 43 IfSG wird die Bescheinigung der Erstbelehrung ungültig und muss durch eine neue amtliche Erstbelehrung ersetzt werden.
Welche Dokumente muss der Betrieb bei einer Hygienekontrolle vorlegen?
Pro mitarbeitender Person die Bescheinigung der amtlichen Erstbelehrung und den Nachweis der letzten jährlichen Folgebelehrung. Der Folgenachweis enthält Datum, Inhalte, Dauer, Name des Belehrenden und Unterschrift der belehrten Person. Die Unterlagen sind nach § 43 Absatz 5 IfSG im Betrieb verfügbar zu halten und auf Verlangen unverzüglich, also innerhalb desselben Kontrollbesuchs, vorzulegen.
Was kostet die amtliche Erstbelehrung beim Gesundheitsamt?
Die Gebühren liegen je nach Bundesland zwischen 16 und 35 Euro. Berlin verlangt aktuell 30 Euro für die digitale Erstbelehrung, Bayern bewegt sich zwischen 17 und 25 Euro je nach Landkreis und Gebührensatzung. Hinzu kommen gegebenenfalls Übersetzungsleistungen für Personen mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die separat nach der jeweiligen kommunalen Gebührenordnung abgerechnet werden.
Wer haftet bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht?
Sowohl die belehrte Person als auch der Arbeitgeber haften. Nach § 73 IfSG drohen Bußgelder bis 25.000 Euro je Einzelverstoß. In Verbindung mit § 130 OWiG kann auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Inhabers ausgelöst werden, wenn Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden. Versicherungen kürzen im Schadensfall ihre Leistungen bei nachgewiesener Pflichtverletzung gegenüber Drittgeschädigten.
Übernimmt CIVAC die Hygienebelehrung als externer Beauftragter?
Ja. Im Modell Officer-as-a-Service stellt CIVAC einen externen Hygienebeauftragten, der die jährliche Folgebelehrung durchführt, dokumentiert und die Behördenkorrespondenz mit dem Gesundheitsamt übernimmt. Alternativ lizenzieren Sie den CIVAC-Workspace für Ihre internen Hygienebeauftragten und nutzen Vorlagen, Erinnerungen, Test-Module und Auditberichte selbst. Die Bestellurkunde liegt nach unserem SLA in 2 Werktagen vor, statt der klassischen 2 bis 6 Wochen.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.