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CIVAC
Geldwäscheprävention3. Juli 202612 Min. Lesezeit

Geldwäschebeauftragter Pflicht: Welche Branche muss bestellen?

Von Dr. Henrik Bauer12 Min. Lesezeit

Nicht jedes Unternehmen muss einen Geldwäschebeauftragten bestellen, aber die Liste der Verpflichteten nach § 2 GwG ist länger, als viele Mittelständler annehmen. Dieser Artikel zeigt, welche Branchen betroffen sind, wann die Bestellpflicht greift und welche Bußgelder bei Versäumnissen drohen.

Nach § 6 Abs. 1 GwG müssen Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene bestellen, sofern die Aufsichtsbehörde dies anordnet oder das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Die Liste der Verpflichteten umfasst Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler ab bestimmten Schwellen, Kunsthändler, Kunstvermittler und Treuhänder. Für Banken und Versicherungen ist die Bestellpflicht in § 7 Abs. 1 GwG explizit angeordnet, für die übrigen Verpflichteten gilt eine differenzierte Pflicht je nach Anordnung der zuständigen Behörde (BaFin, BAFA, Landesaufsicht, IHK).

Wer nicht bestellt, wo bestellt werden müsste, riskiert Bußgelder nach § 56 GwG in Höhe von bis zu 5 Mio. Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes, zuzüglich persönlicher Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG. Dieser Artikel zeigt, welche Branchen unter die Pflicht fallen, wann eine Bestellung anlassbezogen erforderlich wird, welche Aufgaben der Beauftragte hat und wie die Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service von CIVAC die Bestellurkunde, die Risikoanalyse nach § 5 GwG und die Meldung von Verdachtsfällen an die FIU im selben Workspace bündelt. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.

Auf einen Blick

  • Die Bestellpflicht für einen Geldwäschebeauftragten ergibt sich aus § 6 und § 7 GwG und gilt obligatorisch für Banken, Versicherungen und ähnliche Finanzdienstleister; bei anderen Verpflichteten nach § 2 GwG kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen.
  • Güterhändler sind ab einem Bartransaktionswert von 10.000 Euro (Edelmetall: 2.000 Euro) Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG und können zur Bestellung verpflichtet werden.
  • Bei fehlender Bestellung drohen Bußgelder bis 5 Mio. Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes nach § 56 GwG; Geschäftsleitung haftet zusätzlich nach § 130 OWiG persönlich.

Welche Branchen sind nach § 2 GwG Verpflichtete?

§ 2 Abs. 1 GwG zählt 17 Gruppen von Verpflichteten auf. Dazu gehören erstens Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG einschließlich der Niederlassungen ausländischer Institute, zweitens Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG, drittens Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach ZAG, viertens Lebens- und Unfallversicherungen mit Kapitalbildung sowie Krankenversicherer, fünftens Versicherungsvermittler nach § 34d GewO für die genannten Versicherungssparten. Sechstens Kapitalverwaltungsgesellschaften nach KAGB, siebtens Finanzanlagen- und Honorar-Finanzanlagenvermittler nach § 34f und § 34h GewO. Achtens Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare bei bestimmten Tätigkeiten.

Neuntens Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, zehntens Immobilienmakler bei Kaufverträgen und Mietverträgen ab einer Monatsmiete von 10.000 Euro. Elftens Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, zwölftens Güterhändler ab 10.000 Euro Bartransaktionswert, dreizehntens Kunstvermittler, Kunsthändler und Kunstlagerhalter ab 10.000 Euro Bartransaktionswert. Vierzehntens Kryptowert-Dienstleister nach § 1 Abs. 11 KWG, fünfzehntens Veranstalter von Sportwetten, sechzehntens elektronische Geldinstitute und siebzehntens Treuhänder. Die genaue Einordnung ist nicht immer offensichtlich, deshalb prüft der externe Geldwäschebeauftragte im CIVAC Workspace anhand einer Branchen- und Tätigkeitsmatrix, ob und in welchem Umfang die Pflicht greift. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Insbesondere bei Mischtätigkeiten, etwa wenn ein Steuerberater zugleich Treuhandfunktionen wahrnimmt oder ein Immobilienmakler nebenher Kunsthandel betreibt, ist die fachkundige Einordnung entscheidend. Die Matrix berücksichtigt zudem Mehrländer-Konstellationen, in denen einzelne Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern unterschiedlichen Aufsichtsbehörden zugewiesen sind. Damit erhält die Geschäftsleitung schnell ein klares Bild, in welchem Umfang die GwG-Pflichten gelten und welche Schritte für die nächsten zwölf Monate eingeplant werden müssen.

Wann ist eine Bestellung obligatorisch, wann anlassbezogen?

§ 7 Abs. 1 GwG verpflichtet Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 bis 9 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einer Vertretung. Das betrifft insbesondere Banken, Finanzinstitute, Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Kryptowert-Dienstleister. Für die übrigen Verpflichteten kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn sie es nach den Risiken im Geschäftsmodell für erforderlich hält. Diese Anordnung erfolgt durch BaFin, BAFA, Landesaufsicht, Rechtsanwaltskammer oder Steuerberaterkammer, je nach Branche.

Für Güterhändler ab dem Schwellenwert von 10.000 Euro Bartransaktion (Edelmetallhandel ab 2.000 Euro) ergibt sich die Bestellpflicht häufig aus der jeweiligen Landesaufsicht, etwa in NRW über die Bezirksregierung. Für Immobilienmakler ab einer Monatsmiete von 10.000 Euro oder einem Kaufpreis ab 10.000 Euro Bartransaktion gilt das Gleiche. Die Anordnung erfolgt in der Regel anlassbezogen, kann aber auch im Rahmen einer flächendeckenden Branchenprüfung erfolgen. Im CIVAC Workspace ist eine Indikatorenliste hinterlegt, die anzeigt, ab welchem Geschäftsvolumen und welcher Risikolage eine Bestellung empfohlen ist, auch wenn sie formal noch nicht angeordnet wurde. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Beides liefert denselben Nachweis: Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Erfahrungsgemäß führt eine proaktive Bestellung vor einer formellen Anordnung dazu, dass im Falle einer späteren Prüfung das Gesamtbild der Sorgfalt überzeugt und die Argumentation gegenüber der Aufsichtsbehörde wesentlich entspannter geführt werden kann. Eine fehlende Bestellung wirkt im Zweifel als Indiz für Organisationsverschulden nach § 130 OWiG. Insbesondere wenn das Geschäftsvolumen wächst oder neue Vertriebskanäle eröffnet werden, lohnt sich eine frühzeitige Bestellung, um nicht erst durch eine externe Beanstandung in Zugzwang zu geraten.

Aufgaben des Geldwäschebeauftragten

Der Geldwäschebeauftragte ist nach § 7 Abs. 5 GwG für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören erstens die Erstellung und Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 5 GwG, zweitens die Entwicklung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, drittens die Schulung der Mitarbeiter nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG, viertens die Überwachung der Mitarbeiterzuverlässigkeit nach § 6 Abs. 5 GwG. Fünftens die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen und die Meldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) nach § 43 GwG und sechstens die jährliche Berichterstattung an die Geschäftsleitung. Daneben ist er Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde und die FIU.

Die Frist für eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist unverzüglich. Bei Bartransaktionen oder Vermögensübertragungen, die Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bieten, muss die Meldung sofort erfolgen, in der Regel bevor die Transaktion abgeschlossen ist. Frist läuft ab Kenntnis. Im CIVAC Workspace gibt es einen Meldepfad, der die Erfassung, Bewertung und Übermittlung an die FIU dokumentiert. Der externe Geldwäschebeauftragte prüft die Verdachtsfälle und reicht die Meldung über das goAML-Portal der FIU ein. Mehr zur Rolle finden Sie auf der Seite zum CIVAC Geldwäschebeauftragten. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit, ohne dass interne Ressourcen aufgewendet werden müssen. Damit ist auch das Verhältnis zur Geschäftsleitung professioneller geregelt, weil sie die geforderten Berichte und Auswertungen in einem konsolidierten Bestand erhält und nicht aus E-Mail-Threads rekonstruieren muss. Quartalsweise Reports mit Kennzahlen zu Verdachtsfällen, Risikobewertungen und Schulungsständen werden so zur Routine und liefern der Geschäftsleitung die Grundlage für ihre eigene Sorgfaltspflicht nach § 130 OWiG. Für Aufsichtsräte und Beiräte sind diese Reports ein wichtiger Bestandteil der Überwachungspflicht und werden in modernen Governance-Strukturen aktiv eingefordert.

Risikoanalyse nach § 5 GwG: Pflicht und Methodik

§ 5 GwG verpflichtet jeden Verpflichteten zur Erstellung einer Risikoanalyse. Diese muss die Risiken im Hinblick auf Kunden, Produkte, Vertriebskanäle und Länder identifizieren, bewerten und mit angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen verknüpfen. Die Risikoanalyse ist regelmäßig, mindestens jährlich, und anlassbezogen zu aktualisieren. Aufsichtsbehörden verlangen sie als Erstes, wenn sie eine Prüfung beginnen. Eine unvollständige oder oberflächliche Risikoanalyse ist der häufigste Befund bei BaFin-Prüfungen und Landesaufsichtsprüfungen.

Im CIVAC Workspace liegt eine parametrisierte Vorlage für die Risikoanalyse bereit, die der Geldwäschebeauftragte mit Branche, Kundentypologie, Produktportfolio, Vertriebskanälen und Länderrisiken anreichert. Die Engine erstellt den ersten Entwurf, der GwB ergänzt die Bewertung und die abgeleiteten Maßnahmen. Versionierung und Audit-Trail sind eingebaut. Bei Anlässen wie Änderung des Geschäftsmodells, neuen Produktlinien oder neuen Ländern wandert eine Aktualisierungsaufforderung automatisch in die Aufgabenliste des Beauftragten. Audit-fest, dokumentiert, § 5-GwG-fest. Bei einer Prüfung durch die BaFin oder die Landesaufsicht wird die aktuelle Fassung samt Versionshistorie und Quellenangaben in Sekunden bereitgestellt, ohne dass das interne Team unter Druck recherchieren muss. Die Risikoanalyse ist zudem die Basis für die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, sodass die im Workspace dokumentierten Maßnahmen unmittelbar aus der Analyse abgeleitet und kontinuierlich nachvollziehbar bleiben. Das vermeidet die häufige Beanstandung, dass Maßnahmen formal vorhanden sind, aber nicht erkennbar zur Risikoanalyse passen. Auch die Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen, die § 6 GwG ausdrücklich fordert, wird im Workspace dokumentiert, sodass die Aufsichtsbehörde nicht nur die Existenz, sondern die tatsächliche Wirkung der Sicherungsmaßnahmen prüfen kann. Damit wird aus einem statischen Dokument ein lebender Bestandteil des internen Kontrollsystems.

Bestellung, Vertretung und Stellung im Unternehmen

Der Geldwäschebeauftragte muss nach § 7 Abs. 1 GwG auf Führungsebene angesiedelt sein und ausreichende Befugnisse besitzen, um seine Aufgaben unabhängig wahrzunehmen. Er ist der Geschäftsleitung direkt zu unterstellen und darf in seiner Funktion nicht weisungsgebunden sein. Eine Stellvertretung ist Pflicht, die ebenfalls bestellt und schriftlich dokumentiert sein muss. Die Bestellurkunde muss Name, Funktion, Aufgaben, Befugnisse, Berichtslinie und Beginn der Bestellung enthalten. Eine Abberufung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen und ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Im Mittelstand gibt es häufig keine geeignete interne Führungskraft, die Fachkunde und Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 4 GwG mitbringt. Dann ist die Bestellung eines externen Geldwäschebeauftragten im Modell Officer-as-a-Service der pragmatische Weg. CIVAC stellt einen Beauftragten samt Bestellurkunde innerhalb von zwei Werktagen, inklusive Vertretung. Der externe Beauftragte arbeitet im Workspace und nutzt die 490 Audit-Vorlagen, die Risikoanalyse-Mechanik und den FIU-Meldepfad. Eine Übersicht der 25 verfügbaren Beauftragten-Rollen finden Sie auf der CIVAC Rollenübersicht. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. In beiden Modellen liegt die Bestellurkunde versioniert und prüfbar im selben System. Auch ein Wechsel des Geldwäschebeauftragten, etwa durch Aufgabenneuverteilung oder Personalfluktuation, wird durch die Versionierung sauber dokumentiert, sodass die Aufsichtsbehörde eine lückenlose Bestellkette nachvollziehen kann. Frist läuft ab Kenntnis, weshalb gerade im Übergang zwischen zwei Beauftragten besondere Sorgfalt notwendig ist. Die Stellvertretung ist deshalb so wichtig: Sie sichert die Funktionsfähigkeit der Geldwäscheprävention, wenn der Hauptbeauftragte abwesend ist oder seine Aufgaben kurzfristig nicht wahrnehmen kann, und sie wird im selben Workspace mit eigener Bestellurkunde dokumentiert. Auch ein Eskalationspfad für besonders schwerwiegende Verdachtsfälle ist eingerichtet, sodass die Geschäftsleitung in kritischen Situationen unverzüglich informiert wird.

Bußgelder und Haftung bei fehlender Bestellung

§ 56 GwG sieht Bußgelder bis 5 Mio. Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei vorsätzlichen schwerwiegenden Verstößen. Bei leichtfertigen Verstößen liegt die Höchstgrenze niedriger, ist aber immer noch beträchtlich. Konkret werden geahndet: fehlende Bestellung, mangelhafte Risikoanalyse, fehlende interne Sicherungsmaßnahmen, fehlende oder verspätete Verdachtsmeldungen sowie fehlende oder mangelhafte Mitarbeiterschulungen. Aufsichtsbehörden veröffentlichen die Bußgelder regelmäßig in Quartalsberichten, was zu Reputationsschäden führt, die deutlich teurer sein können als das Bußgeld selbst.

Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG, wenn die Organisationspflichten verletzt wurden. Die Geschäftsleitung kann auch persönlich gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern haften, wenn aus einem GwG-Verstoß ein Schaden entsteht. Im Schadensfall, etwa wenn das Unternehmen unwissentlich für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung instrumentalisiert wurde, drohen weitere strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: Wer heute keinen Geldwäschebeauftragten bestellt hat, obwohl er als Verpflichteter eingestuft ist, sollte den Status binnen weniger Wochen klären, bevor eine Aufsichtsprüfung den Mangel feststellt. Eine nachträgliche Bestellung mindert das Bußgeld in der Regel nicht. Sie kann aber im Bußgeldverfahren als kooperatives Verhalten gewertet werden und die Höhe der Sanktion in einzelnen Fällen reduzieren. Wer hingegen wartet, bis die Behörde tätig wird, signalisiert Untätigkeit und schwächt die eigene Verteidigungsposition. Auch Versicherer berücksichtigen das Niveau der Geldwäscheprävention in ihren D&O- und Vermögensschadenhaftpflichtdeckungen, sodass eine saubere Aufstellung doppelt wirkt: einmal gegenüber der Aufsicht, einmal im Verhältnis zum Versicherer. Wer hier rechtzeitig handelt, kann zudem ein günstigeres Kredit-Rating bei Banken erzielen, weil das interne Kontrollsystem als reifer eingestuft wird.

Branchen-Spezifika: Banken, Immobilien, Güterhandel, Krypto

Banken und Finanzdienstleister: Die Bestellpflicht ist obligatorisch nach § 7 Abs. 1 GwG. Die BaFin prüft regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Geldwäscheprävention und die Qualität der Risikoanalyse. Häufige Beanstandungen betreffen die Kundensorgfaltspflichten nach § 10 GwG, die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter nach § 11 GwG und die Überwachung politisch exponierter Personen nach § 1 Abs. 12 GwG. Versicherungen mit kapitalbildenden Produkten unterliegen denselben strikten Anforderungen wie Banken.

Immobilienmakler: Seit dem GwGEntwurf 2025 ist die Schwelle für Bartransaktionen auf 10.000 Euro abgesenkt. Maklertätigkeiten ab dieser Schwelle sind GwG-relevant. Güterhändler: Die 10.000-Euro-Schwelle bei Bartransaktionen gilt allgemein, beim Edelmetallhandel sogar ab 2.000 Euro. Betroffen sind unter anderem Autohäuser, Yacht- und Bootshändler, Schmuck- und Edelmetallhändler. Kryptowert-Dienstleister: Seit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist diese Gruppe ausdrücklich erfasst, MiCAR und neue BaFin-Auslegungen erweitern die Anforderungen jährlich. Im CIVAC Workspace gibt es für jede dieser Branchen eine eigene Vorlage und eine zugeschnittene Risikoanalyse-Mechanik, sodass die Spezifika erfasst werden und der Beauftragte fachgerecht arbeiten kann. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Glücksspielanbieter und Veranstalter von Sportwetten haben darüber hinaus die Anforderungen der Glücksspielaufsicht der Länder zu beachten, deren Praxis sich in den vergangenen Jahren erheblich verschärft hat und die fortlaufend angepasst wird. Auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare unterliegen bei bestimmten Tätigkeiten den GwG-Pflichten und müssen besondere Vertraulichkeitsanforderungen mit der Meldepflicht nach § 43 GwG in Einklang bringen. Für diese Berufsgruppen gelten zusätzlich die Anforderungen der jeweiligen Berufskammern, die im Workspace ebenfalls hinterlegt sind und die Beauftragten bei der Abgrenzung zwischen mandatsschutzgeschützter und meldepflichtiger Tätigkeit unterstützen.

Kosten, Lieferzeiten und Modellwahl

Ein externer Geldwäschebeauftragter im Officer-as-a-Service-Modell kostet je nach Branche, Risikoeinschätzung und Volumen zwischen 450 und 2.500 Euro pro Monat. Im Paket sind Bestellurkunde, Risikoanalyse, Mitarbeiterschulungen, FIU-Meldungen, Jahresbericht und die Beantwortung von Behördenanfragen enthalten. Eine reine Anwaltskanzlei mit Stundenabrechnung kostet typischerweise das Doppelte bis Vierfache. Eine Workspace-Lizenz für eine interne Bestellung liegt bei 250 bis 900 Euro pro Monat und enthält dieselben Vorlagen, denselben Audit-Trail und denselben FIU-Meldepfad, aber ohne den externen Beauftragten.

Die Lieferzeit für die Erstaufstellung (Bestellurkunde, Risikoanalyse, Schulungskonzept) liegt im CIVAC-SLA bei zwei Werktagen. Bei klassischen Kanzleien sind zwei bis sechs Wochen üblich, je nach Auslastung und Rückfragen. Die Geschwindigkeit ist gerade für Mittelständler relevant, die zum Beispiel auf eine Aufsichtsanordnung oder eine Kundenanfrage zur Compliance reagieren müssen. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. In beiden Modellen erhalten Sie dieselbe Dokumentationsqualität und denselben Audit-Trail. Audit-fest, dokumentiert, § 6-GwG-fest. Ein zusätzlicher Vorteil ist die Anbindung an Identifizierungsdienste (eID, VideoIdent) und an die FIU über goAML, die im Workspace standardisiert eingebunden sind und kein zusätzliches Integrationsprojekt erfordern. Auch eine erste Schwellenwertanalyse für Bartransaktionen und eine automatisierte Auffälligkeitsprüfung bei wiederkehrenden Kunden lassen sich abbilden, sodass operative Kontrollen und dokumentierte Compliance Hand in Hand gehen und nicht in getrennten Systemen geführt werden. Hinzu kommt die Möglichkeit, die GwG-Pflichten direkt mit anderen Compliance-Bereichen zu verbinden, etwa mit der Datenschutz-Folgenabschätzung für Kundenidentifizierungen oder mit dem ISMS-Statement zur Absicherung der Identifikationsprozesse. So entsteht ein durchgehender Compliance-Stack, nicht ein Patchwork aus Einzeldokumenten verschiedener Anbieter.

Wie CIVAC die GwG-Pflichten im Workspace bündelt

Die Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service von CIVAC führt die geldwäscherechtlichen Pflichten in einem Workspace zusammen, der mit EU-Datenresidenz betrieben wird und gegen ein nach ISO/IEC 27001:2022 zertifiziertes ISMS mit 93 Controls gehärtet ist. Bestellurkunde, Risikoanalyse nach § 5 GwG, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, Mitarbeiterschulungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG, Verdachtsmeldungen über goAML an die FIU nach § 43 GwG und der Jahresbericht an die Geschäftsleitung liegen versioniert und audit-fest abgelegt. 490 Vorlagen und 25 verfügbare Beauftragten-Rollen sorgen für Konsistenz quer zu Datenschutz, Informationssicherheit, Lieferkette und Arbeitssicherheit.

Sie haben zwei Pfade. Erstens: Sie lizenzieren den Workspace und führen die Bestellung mit Ihrem internen Geldwäschebeauftragten und seiner Vertretung. Zweitens: Sie übergeben die Bestellung an CIVAC und erhalten einen externen Geldwäschebeauftragten innerhalb von zwei Werktagen, inklusive Bestellurkunde, Risikoanalyse und Mitarbeiterschulung. Auch hybride Modelle sind möglich, etwa Workspace-Lizenz mit gezielter Aushilfe durch CIVAC-Beauftragte. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Sie erhalten eine erste Einschätzung Ihres Verpflichteten-Status nach § 2 GwG, eine Gap-Analyse gegenüber den aktuellen Anforderungen und einen Vorschlag, mit welchem Modell sich der Aufwand am schnellsten reduziert. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit, weil jede Bestellung, jede Risikoanalyse, jede FIU-Meldung und jede Schulung im selben Workspace dokumentiert ist und damit die nach § 6 GwG erforderliche Lückenlosigkeit gewährleistet bleibt. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.

FAQ

Welche Branchen müssen zwingend einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Zwingend bestellen müssen nach § 7 Abs. 1 GwG insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, kapitalbildende Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Kryptowert-Dienstleister. Für andere Verpflichtete nach § 2 GwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, etwa für Güterhändler, Immobilienmakler, Glücksspielanbieter oder Treuhänder, basierend auf der individuellen Risikolage und dem Geschäftsumfang. Im Zweifel empfiehlt sich eine proaktive Bestellung.

Ab welchem Bartransaktionswert sind Güterhändler verpflichtet?

Ab 10.000 Euro Bartransaktionswert sind Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG Verpflichtete, beim Edelmetallhandel bereits ab 2.000 Euro. Das gilt unabhängig davon, ob die Schwelle in einer einzelnen Transaktion oder in mehreren miteinander verbundenen Transaktionen erreicht wird. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise, nicht die formale Vertragsgestaltung, was bei Aufsichtsprüfungen regelmäßig zu Diskussionen führt.

Welche Bußgelder drohen bei fehlender Bestellung?

Nach § 56 GwG drohen Bußgelder bis 5 Mio. Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zusätzlich haftet die Geschäftsleitung nach § 130 OWiG persönlich, wenn Organisationspflichten verletzt wurden. Behördliche Verfahren werden in der Regel veröffentlicht, was zusätzlich zu Reputationsschäden führt, die häufig schwerer wiegen als das Bußgeld.

Was ist der Unterschied zwischen interner Bestellung und Officer-as-a-Service?

Bei interner Bestellung wird eine Führungskraft des Unternehmens als Geldwäschebeauftragter berufen, mit eigener Schulung und Zeitbudget für die Aufgaben. Beim Officer-as-a-Service-Modell stellt CIVAC einen externen Beauftragten mit Fachkunde und Haftpflichtversicherung. Beide Varianten erfüllen die Anforderungen des § 7 GwG, unterscheiden sich aber in Aufwand, Kosten, Reaktionszeit auf Anlässe und in der Kontinuität bei Personalwechseln im Unternehmen.

Wie schnell muss eine Verdachtsmeldung an die FIU erfolgen?

Nach § 43 GwG unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis bedeutet das eine Meldung am selben Tag, in dem der Verdacht gewonnen wurde, idealerweise bevor die Transaktion abgeschlossen ist. Die Meldung erfolgt über das goAML-Portal der FIU. Frist läuft ab Kenntnis. Der CIVAC Workspace stellt dafür einen strukturierten Meldepfad bereit.

Muss eine Risikoanalyse jedes Jahr neu erstellt werden?

Sie ist mindestens jährlich zu aktualisieren und anlassbezogen, etwa bei neuen Produkten, neuen Ländern, neuen Vertriebskanälen oder Hinweisen auf neue Risiken. Die Aktualisierung muss dokumentiert sein und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Im CIVAC Workspace erinnert das System automatisch an die jährliche Pflichtaktualisierung und führt eine Versionshistorie der Risikoanalyse.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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