TRGS 510 im Kleinbetrieb: Welche Lageranforderungen ab welcher Menge wirklich greifen
Die TRGS 510 regelt die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Ab welcher Menge welche Pflicht greift, welche Stoffe nicht zusammen gelagert werden dürfen und wie ein Kleinbetrieb die Dokumentation audit-fest führt, ordnet dieser Beitrag.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und des Arbeitsschutzgesetzes für die Lagerung von Gefahrstoffen unterhalb der Mengenschwellen der Störfall-Verordnung. Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Wer in einer Kfz-Werkstatt, Maler-, Schreiner-, Reinigungs- oder kleinen Produktionsfirma Lacke, Lösungsmittel, Reiniger, Treibstoffe oder Aerosole lagert, ist Adressat.
Dieser Beitrag ordnet die Anforderungen aus der Sicht eines Kleinbetriebs mit 5 bis 50 Beschäftigten. Welche Mengenschwellen lösen welche Pflichten aus, wie sieht ein konformes Lager unter 200 Kilogramm aus, wann muss ein eigener Lagerraum eingerichtet werden, welche Zusammenlagerungsregeln gelten und wie wird die Dokumentation so geführt, dass der Berufsgenossenschaftsprüfer den Nachweis ohne Diskussion akzeptiert.
Auf einen Blick
- Bis 200 kg Gefahrstoffe je Lager ohne entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 1 oder 2 reichen Schutzziele, Auffangwanne und Trennung von unverträglichen Stoffen aus.
- Ab 200 kg pro Lagerabschnitt greifen erweiterte Pflichten wie F30-feuerwiderstandsfähige Trennung, Belüftung, ATEX-Bewertung und Brandfrüherkennung.
- Der Arbeitgeber muss vor Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV erstellen und sie regelmäßig und anlassbezogen aktualisieren.
Geltungsbereich der TRGS 510 und Abgrenzung
Die TRGS 510 gilt für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern bis 1.000 Liter Nennvolumen. Größere Behälter und ortsfeste Tanks fallen in den Anwendungsbereich der TRGS 509 sowie ergänzender Vorschriften wie der AwSV oder der BetrSichV. Lagerung im Sinne der TRGS 510 ist das längerfristige Aufbewahren von Gefahrstoffen, abzugrenzen von der „Bereitstellung zur unmittelbaren Verwendung“ an der Arbeitsstelle. Eine handgeführte Tagesration bei der Lackiererei ist Bereitstellung, ein eigener Schrank für Reserven ist Lagerung.
Erfasst sind sämtliche Stoffe mit Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, von akut toxischen Stoffen über karzinogene Stoffe bis zu entzündbaren Flüssigkeiten und Aerosolen. Die Lagerung im Freien (z. B. Container-Lager) folgt eigenen Regeln in Abschnitt 6 der TRGS 510 mit zusätzlichen Anforderungen an Abstand, Witterungsschutz und Brandschutz. Die TRGS 510 wird vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gepflegt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgemacht. Aktuelle Fassung: Ausgabe September 2021, GMBl Nr. 47/48 (S. 989). Die Rolle des Gefahrstoffbeauftragten übernimmt im Kleinbetrieb häufig eine fachkundige Person, die Bestellung erfolgt schriftlich.
Mengenschwellen: Was im Kleinbetrieb welche Pflicht auslöst
TRGS 510 arbeitet mit gestuften Mengenschwellen je Gefahrenklasse, gemessen am Lagerabschnitt und an der Lagereinrichtung. Drei Schwellen sind im Kleinbetrieb besonders relevant: 200 kg, 1 Tonne und 10 Tonnen. Bis 200 kg Gesamtmenge nicht-entzündbarer Gefahrstoffe genügen grundsätzlich die Schutzzielanforderungen, eine geeignete Lagereinrichtung wie ein Gefahrstoffschrank, eine Auffangwanne und die Beachtung der Zusammenlagerungsregeln.
Zwischen 200 kg und 1 Tonne treten erweiterte Anforderungen hinzu: feuerwiderstandsfähige Abtrennung der Lagereinrichtung (F30), Belüftung, Verbotsbeschilderung und gegebenenfalls Brandfrüherkennung. Ab 1 Tonne wird in der Regel ein eigener Lagerraum nötig, ab 10 Tonnen treten weiter verschärfte Anforderungen für Anlagengröße, Löscheinrichtungen und Auffangvolumen hinzu. Für entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3 sowie aerosolerzeugende Stoffe gelten reduzierte Schwellen. Bereits ab 20 kg entzündbarer Flüssigkeiten Kategorie 1 oder 2 oder 100 kg Kategorie 3 sind eigene Lagereinrichtungen oder -räume vorzusehen, kombiniert mit Explosionsschutzbeurteilung nach BetrSichV. Die exakten Werte stehen in Tabelle 1 der TRGS 510. Kleinbetriebe unterschätzen häufig, wie schnell die Schwellen erreicht werden, wenn Aerosoldosen, Lacke und Lösungsmittel zusammengezählt werden. Eine Inventur nach CLP-Gefahrenklassen ist Pflicht.
Zusammenlagerung: Welche Stoffe dürfen nicht nebeneinander stehen
Abschnitt 12 der TRGS 510 regelt die Zusammenlagerung. Maßgeblich sind nicht die UN-Klassen des Gefahrguttransports, sondern die CLP-Gefahrenklassen und die Lagerklassen (LGK) nach Anlage 4 der TRGS 510. Eine Tabelle ordnet jeder LGK-Kombination eines der Felder „zusammen gelagert“, „getrennt gelagert“ oder „separat gelagert“ zu. „Getrennt“ heißt im selben Raum, jedoch mit räumlicher Trennung; „separat“ heißt eigener Lagerabschnitt oder eigener Raum.
Beispiele aus der Praxis: Brennbare Flüssigkeiten (LGK 3) dürfen nicht mit oxidierend wirkenden Stoffen (LGK 5.1) zusammengelagert werden. Säuren (LGK 8A) und Laugen (LGK 8B) müssen voneinander getrennt sein, weil Reaktionen mit Wärme- und Gasentwicklung möglich sind. Druckgaspackungen und Aerosole (LGK 2A) verlangen besondere Vorsicht bei der Zusammenlagerung mit entzündbaren Flüssigkeiten. Eine pauschale Lösung im Kleinbetrieb ist ein Schrank mit zwei getrennten, abgedichteten Abteilungen. Wer Lithium-Ionen-Akkus lagert, beachtet zusätzlich die DGUV Information 205-038 und die Empfehlung der VdS 3103. Die Zusammenlagerungstabelle ist Teil der Betriebsanweisung und sollte in der Lagereinrichtung sichtbar ausgehängt sein. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software.
Auffang, Rückhaltung, Brandschutz: Technische Mindestausstattung
Die Lagereinrichtung muss verhindern, dass Gefahrstoffe in den Boden, in die Kanalisation oder in andere Bereiche gelangen. Für ortsbewegliche Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen sind Auffangwannen vorgeschrieben, deren Volumen mindestens dem Inhalt des größten Behälters entsprechen muss, bei wassergefährdenden Stoffen mit Einstufung WGK 3 zusätzlich 10 Prozent der Gesamtmenge. Auffangwannen müssen aus dem gelagerten Stoff verträglichen Material bestehen und auf Beständigkeit dokumentiert sein.
Brandschutzanforderungen ergeben sich aus dem Schutzziel: Lagereinrichtungen mit entzündbaren Flüssigkeiten sind so zu gestalten, dass im Brandfall keine Gefährdung benachbarter Bereiche entsteht. Gefahrstoffschränke mit F30- oder F90-Klassifizierung nach DIN EN 14470-1 sind im Kleinbetrieb der Standardweg. Bei Lagerung größerer Mengen ist eine Brandfrüherkennungsanlage zu prüfen, kombiniert mit Brandbekämpfungseinrichtungen (Feuerlöscher der entsprechenden Brandklasse). Belüftung ist Pflicht, sobald Lösungsmittel oder explosionsfähige Atmosphären zu erwarten sind; die Auslegung folgt der TRBS 2152-2 und der DGUV Regel 113-001. Wer eine Explosionsschutzbeurteilung erstellt, hält sie nach § 6 GefStoffV und § 3 BetrSichV im Dokumentationsbestand. Eine prüffähige Aktenlage besteht aus Gefährdungsbeurteilung, Lagerkonzept, Plan, Zusammenlagerungstabelle, Prüfberichten und Wartungsnachweisen.
Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung im Kleinbetrieb
§ 6 GefStoffV verlangt vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung. Sie ist von einer fachkundigen Person zu erstellen oder zu prüfen, zu dokumentieren und mindestens alle 12 Monate sowie anlassbezogen zu aktualisieren. Eine fachkundige Person ist nach TRGS 400 und TRGS 555 jemand mit entsprechender Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeitserfahrung. Im Kleinbetrieb übernimmt diese Rolle entweder der Geschäftsführer mit Fortbildung, ein eigens benannter Gefahrstoffbeauftragter oder ein externer Dienstleister.
Die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV ergänzt die Beurteilung. Sie ist in verständlicher Sprache, in der Sprache der Beschäftigten, schriftlich vorzuhalten und an einem für die Beschäftigten zugänglichen Ort auszuhängen. Inhalte umfassen Stoffname, Eigenschaften, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung. Eine jährliche Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV ist Pflicht; sie ist mit Datum, Inhalt und Unterschrift zu dokumentieren. CIVAC stellt Vorlagen für Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisungsprotokoll und Lagerverzeichnis bereit, mit Wiedervorlage 11 Monate nach Erstellung. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
Schnittstellen: Wassergefährdung, Abfall, Gefahrgut
Wer Gefahrstoffe lagert, berührt regelmäßig drei weitere Rechtsstränge. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gilt für Anlagen mit Stoffen, die in eine Wassergefährdungsklasse (WGK 1, 2, 3) eingestuft sind, unabhängig von der Menge. Die Anlagen sind dem Landratsamt oder der Wasserbehörde anzuzeigen, ab bestimmten Mengen sachverständig zu prüfen. Die Kreislaufwirtschaftsverordnung und die Nachweisverordnung (NachwV) verlangen die Dokumentation von Abfällen, die als Gefahrstoffe entstehen, einschließlich elektronischer Begleitschein bei gefährlichen Abfällen.
Beim Transport innerhalb des Betriebsgeländes greift die TRGS 510 weiter; sobald öffentliche Straßen genutzt werden, gilt das ADR und § 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz. Ein Betrieb, der mehr als 1 Tonne Gefahrgut über Straße versendet oder empfängt, benötigt einen Gefahrgutbeauftragten nach § 1 GbV. Die Lagerlogik ist mit der Transportlogik nicht identisch; die Lagerklassen der TRGS 510 weichen von den UN-Klassen des ADR ab. Wer Lager und Logistik parallel führt, dokumentiert beide Welten separat. Bei der Lagerung über mehrere Standorte sollte der CIVAC-Workspace ein Standortregister pflegen, in dem Mengen, Lagerklassen, Auffangvolumen, WGK-Einstufung und Wiedervorlagen sichtbar sind.
Typische Auditbefunde und wie sie sich vermeiden lassen
Aus Begehungen der Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht ergeben sich wiederkehrende Befunde. Erstens: fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung, die nicht stoffspezifisch ist oder älter als 12 Monate. Zweitens: keine Betriebsanweisung im Aushang oder veraltete Versionen, die nicht den aktuellen Sicherheitsdatenblättern entsprechen. Drittens: unzureichende Auffangwannen, oft zu klein bemessen oder ohne Materialnachweis. Viertens: Zusammenlagerung verbotener Kombinationen, etwa Säuren und Laugen im selben Schrank.
Weitere Befunde sind: Aerosoldosen, die in Mengen über 20 kg in normaler Werkstattumgebung lagern, ohne Berücksichtigung des erhöhten Gefahrenpotenzials; Lithium-Ionen-Akkus, die ohne separates Lager oder Brandschutzeinrichtung gelagert werden; fehlende oder unleserliche Kennzeichnung der Behälter (Originaletikett überklebt, eigene Beschriftung ohne CLP-Konformität); keine elektrische Prüfung der Gefahrstoffschränke; keine Dokumentation der jährlichen Unterweisung. Bußgeldrahmen reicht nach § 22 GefStoffV bis 50.000 Euro je Verstoß; die Berufsgenossenschaft kann zusätzlich Beiträge erhöhen oder Auflagen anordnen. Wer eine Lagerinventur pro Quartal und eine Wiedervorlage für Betriebsanweisung und Unterweisung in einem Workspace führt, schließt diese Befunde in der Regel präventiv. Audit-fest, dokumentiert, § ...-fest.
Drei Schritte zur konformen Lagerlage im Kleinbetrieb
Schritt 1: Inventur und Klassifizierung. Erfassen Sie jeden Gefahrstoff mit Name, Hersteller, Sicherheitsdatenblatt, CLP-Gefahrenklasse, WGK, Lagerklasse und maximaler Lagermenge. Eine Tabelle mit 20 bis 60 Zeilen ist im Kleinbetrieb realistisch. Vergleichen Sie die Summe je Lagerklasse gegen die Schwellen der Tabelle 1 TRGS 510.
Schritt 2: Lagerkonzept. Legen Sie fest, welche Stoffe in welchem Schrank oder Lagerraum verbleiben. Prüfen Sie Auffangvolumen, Materialverträglichkeit, Belüftung, Brandschutz und Zugang. Bei mehreren Standorten erstellen Sie eine Lagerkarte je Standort. Dokumentieren Sie die Entscheidung und die zugrunde liegende Zusammenlagerungstabelle. Schritt 3: Dokumentations- und Wiedervorlage-Routine. Verbinden Sie Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Auffangwannenprüfung und Inventur in einem Bestand. Halten Sie die Frequenzen ein: Beurteilung jährlich und anlassbezogen, Unterweisung jährlich, Schrankprüfung nach Herstellerangabe, Inventur quartalsweise. CIVAC bildet diese Routine im Workspace ab, mit Vorlagen für jeden Schritt und automatischer Wiedervorlage. Wer die Rolle ganz extern besetzt, lässt den Gefahrstoffbeauftragten bestellen, mit Bestellurkunde, Berichtslinie und 2 Werktagen SLA bis zur ersten Bestandsaufnahme.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen
CIVAC ist Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihren internen Gefahrstoffbeauftragten und führen Sie Inventur, Zusammenlagerungsmatrix, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Wiedervorlagen in einem Bestand. Oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen, mit Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Die EU-Datenresidenz, die ISO 27001:2022-Basis und die 37 Audit-Vorlagen liegen jeder Lösung zugrunde, ob Sie eine kleine Werkstatt oder mehrere Produktionsstandorte koordinieren.
Im Kleinbetrieb scheitert TRGS-510-Compliance selten an gutem Willen, häufig an verlorenen Datenpunkten: Welcher Stoff steht aktuell im Schrank, wer hat zuletzt unterwiesen, wann wurde der Schrank zuletzt geprüft, welche Variante des Sicherheitsdatenblatts ist im Aushang. Der Workspace führt alle Punkte zusammen und meldet, wenn etwas fällig wird. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Wir prüfen Ihre Lagerlage, schlagen die nötigen Vorlagen vor und richten den Workspace ein. Aus dem Lesen einen Auftrag machen.
FAQ
Ab welcher Menge gilt im Kleinbetrieb die TRGS 510 verschärft?
Bis 200 kg Gefahrstoffe ohne entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 1 oder 2 genügen Schutzziel, Auffangwanne und Zusammenlagerungsregeln. Ab 200 kg im Lagerabschnitt greifen F30-Trennung, Belüftung und gegebenenfalls Brandfrüherkennung. Für entzündbare Flüssigkeiten gelten bereits ab 20 kg verschärfte Anforderungen.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV erstellen?
Eine fachkundige Person nach TRGS 400 und 555. Im Kleinbetrieb ist das der Geschäftsführer mit Fortbildung, ein benannter Gefahrstoffbeauftragter oder ein externer Dienstleister. Die Person muss aktuelle Tätigkeitserfahrung in vergleichbaren Lagern haben. Eine Aktualisierung erfolgt mindestens jährlich und anlassbezogen.
Reicht ein Gefahrstoffschrank statt eines eigenen Lagerraums?
Im Kleinbetrieb meistens ja. Gefahrstoffschränke nach DIN EN 14470-1 mit F30- oder F90-Klassifizierung sind eine zulässige Lagereinrichtung bis zu den Mengenschwellen der TRGS 510. Ab 1 Tonne im Lagerabschnitt oder bei besonderen Stoffen wird in der Regel ein eigener Lagerraum erforderlich.
Müssen Säuren und Laugen wirklich getrennt gelagert werden?
Ja. Lagerklassen 8A (Säuren) und 8B (Laugen) dürfen laut Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 12 TRGS 510 nicht ohne räumliche Trennung gemeinsam gelagert werden. Im Schrank lassen sich beide durch eine zweite, dichte Abteilung trennen; alternativ werden zwei separate Schränke eingerichtet.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die TRGS 510?
Verstöße gegen die GefStoffV können nach § 22 GefStoffV mit Geldbußen bis 50.000 Euro je Einzelfall belegt werden. Hinzu kommen Auflagen der Aufsichtsbehörden und mögliche Beitragsanpassungen der Berufsgenossenschaft. Im Schadensfall greift zusätzlich die strafrechtliche Verantwortung nach § 27 ChemG und § 326 StGB.
Muss ein Kleinbetrieb einen Gefahrstoffbeauftragten benennen?
Eine zwingende Bestellpflicht gibt es nicht. § 6 GefStoffV verlangt jedoch fachkundige Verantwortung. In der Praxis benennt der Arbeitgeber eine fachkundige Person, regelmäßig schriftlich, oder beauftragt einen externen Gefahrstoffbeauftragten. Die Funktion ist in der Berichtslinie zur Geschäftsführung zu verankern.
Aus dem Beitrag ein Mandat machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.