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CIVAC
ESG & Nachhaltigkeit5. Juni 202613 Min. Lesezeit

Flossbach von Storch und ESG: Was Anleger zur Integration wissen müssen

Von Dr. Henrik Bauer13 Min. Lesezeit

Flossbach von Storch verwaltet rund 70 Mrd. Euro und integriert ESG-Kriterien in den Investmentprozess. Der Artikel ordnet die Praxis im regulatorischen Rahmen ein: SFDR-Artikel-8-Fonds, CSRD-Berichtspflichten ab Geschäftsjahr 2025, Taxonomie-Quoten und die Rolle des Nachhaltigkeitsbeauftragten.

Die Flossbach von Storch AG mit Sitz in Köln verwaltet als unabhängiger Vermögensverwalter rund 70 Mrd. Euro (Stand Geschäftsbericht 2024) und ist seit 2021 unter der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) verpflichtet, Nachhaltigkeitsangaben auf Unternehmens- und Produktebene offenzulegen. Mehrere Publikumsfonds des Hauses sind als Artikel-8-Fonds nach SFDR klassifiziert, das heißt sie bewerben ökologische oder soziale Merkmale. Ergänzend gelten die delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 mit den verpflichtenden Vorvertraglichen und Periodischen Anhängen sowie die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 mit Quotenangaben zu ökologisch nachhaltigen Investitionen. Die BaFin als nationale Aufsicht hat zusätzlich in mehreren Konsultationen und Leitlinien klargestellt, welche Erwartungen an Marketing, Fondsnamen und ESG-Risikointegration bestehen.

Der Artikel ist für Compliance-Verantwortliche, Treasurer und institutionelle Anleger geschrieben, die einordnen müssen, wie ein konkreter Vermögensverwalter wie Flossbach von Storch ESG operativ behandelt und welche regulatorischen Pflichten daraus für die eigene Organisation folgen. Sie erfahren, wie SFDR-Klassifizierungen funktionieren, welche Berichtspflichten unter der CSRD ab Geschäftsjahr 2025 greifen, wie die EU-Taxonomie Quoten verlangt und welche Rolle ein Nachhaltigkeitsbeauftragter in einer Vermögensverwaltung tatsächlich ausfüllt. CIVAC ist Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service: Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Die ESG-Evidenz liegt damit in einem einzigen Aktensystem statt verteilt auf Investmentteam, Recht und Risikomanagement.

Auf einen Blick

  • Flossbach von Storch klassifiziert mehrere Fonds als Artikel-8-Produkte nach SFDR und veröffentlicht die nach RTS verpflichtenden Vor- und Periodischen Anhänge.
  • CSRD-Berichtspflichten greifen für große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2025 mit den ESRS als verpflichtendem Rahmen.
  • Ein Nachhaltigkeitsbeauftragter ist gesetzlich nicht für jede Vermögensverwaltung vorgeschrieben, in der Praxis aber für die Integration von SFDR, CSRD und Taxonomie unverzichtbar.

Flossbach von Storch im Kurzprofil: Größe, Aufsicht, Berichtsrahmen

Die Flossbach von Storch AG ist eine 1998 in Köln gegründete, inhabergeführte Vermögensverwaltung. Das Haus ist bei der BaFin als Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 17 KAGB zugelassen und unterliegt dem europäischen Aufsichtsregime der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA) sowie den nationalen Rundschreiben zur Wohlverhaltensaufsicht (MaComp) und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Verwaltet werden Publikumsfonds, Spezialfonds und vermögensverwaltende Mandate. Das verwaltete Vermögen lag laut Geschäftsbericht 2024 bei rund 70 Mrd. Euro, der Großteil davon in Multi-Asset-Strategien rund um die bekannte Multiple Opportunities Reihe. Auftraggeber sind sowohl Privatanleger über Banken und Vermögensverwalter als auch institutionelle Investoren wie Versorgungswerke, Stiftungen und Versicherungen, die jeweils eigene ESG-Anforderungen mitbringen.

Für die ESG-Einordnung sind drei Berichtsrahmen relevant. Erstens die SFDR auf Produkt- und Unternehmensebene mit den nach Art. 4 SFDR verpflichtenden PAI-Erklärungen (Principal Adverse Impacts) und den nach Art. 8 und 9 unterschiedlich strengen Produktpflichten. Zweitens die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als Pflichttaxonomie für den Lagebericht. Drittens die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die Quoten ökologisch nachhaltiger Investitionen verlangt. Wer beurteilen will, wie Flossbach von Storch ESG behandelt, vergleicht die Vor- und Periodischen Anhänge der Artikel-8-Fonds mit den eigenen Anforderungen.

CIVAC führt diese Vergleichslogik im Workspace zusammen und verknüpft sie mit der Rolle des ESG-Beauftragten, sodass Klassifizierung, Quoten und Berichtspflicht in einem Ledger geführt werden. Die Verzahnung mit dem Risikomanagement nach MaRisk AT 4.3.4 ist dabei nicht optional, sondern aufsichtsrechtlich erwartet. Ein konsolidierter Belegfaden vom Vor-Anhang über das interne ESG-Modell bis zur Stimmrechtsabstimmung erlaubt es, BaFin-Anfragen ohne Recherche-Aufwand zu beantworten.

SFDR-Klassifizierung: Artikel 6, 8 oder 9 in der Praxis

Die Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) gilt seit dem 10. März 2021 und unterscheidet drei Produktkategorien. Artikel-6-Produkte berücksichtigen Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess, bewerben aber keine ökologischen oder sozialen Merkmale und gelten daher nicht als ESG-Produkt im engeren Sinne. Artikel-8-Produkte bewerben ökologische oder soziale Merkmale, ohne dass Nachhaltigkeit das ausschließliche Investitionsziel ist, und liefern damit die regulatorisch häufigste Kategorie für Multi-Asset-Strategien. Artikel-9-Produkte verfolgen ein Nachhaltigkeitsziel als Investitionsziel und müssen den Do-No-Significant-Harm-Test (DNSH) sowie Mindestschutzregeln nach Art. 18 Taxonomie-VO einhalten, was die Anlageuniversen erheblich einschränkt. Die Wahl der Kategorie ist eine geschäftspolitische Entscheidung mit klaren Folgen für Pflichtenkatalog, Marketing und Aufsichtsrisiko.

Mehrere Flossbach-von-Storch-Fonds sind als Artikel-8-Produkte klassifiziert, zu erkennen am verpflichtenden Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2022/1288. Dieser Anhang nennt die beworbenen Merkmale, die verwendete Methodik, die Mindestanteile nachhaltiger Investitionen und die Referenzwerte. Wer Flossbach von Storch ESG einordnen will, liest zuerst Anhang II eines konkreten Fonds und prüft, welche Ausschlusskriterien gelten (Kohle, kontroverse Waffen, schwere Verstöße gegen UN Global Compact), wie die ESG-Integration im Investmentprozess konkret umgesetzt wird und welche Mindestquoten nachhaltiger Investitionen versprochen werden. Reine Selbsterklärungen ohne Anhang II sind kein SFDR-Nachweis.

CIVAC hinterlegt im Workspace eine Vorlage zur Vergleichsprüfung von Anhang-II-Inhalten gegen die eigene Anlagepolitik, sodass institutionelle Anleger und Investmentkomitees ohne Excel-Dschungel entscheiden können. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Die Vorlage erlaubt zudem den Vergleich von Anhang II und Anhang IV (Periodischer Anhang) auf Konsistenz von Versprechen und Lieferung, ein zentrales Prüffeld der ESMA seit 2024. Inkonsistenzen zwischen beworbener Methodik und tatsächlicher Portfolio-Zusammensetzung sind der häufigste Ausgangspunkt für Greenwashing-Untersuchungen und für Investorenklagen.

ESG-Integration im Investmentprozess: was die Vor-Anhänge tatsächlich verlangen

Die delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 (RTS) konkretisiert seit 1. Januar 2023, wie die SFDR-Offenlegung formal aussehen muss. Für Artikel-8-Produkte verlangt Anhang II 14 strukturierte Felder, darunter beworbene ökologische oder soziale Merkmale, eingesetzte Methodik, Datenquellen, Behandlung von Begrenzungen der Methoden, Sorgfaltspflicht beim Underlying, Engagement-Politik, sowie ein klarer Hinweis, ob ein EU-Referenzwert (Climate Transition Benchmark, Paris-Aligned Benchmark) verwendet wird. Für Artikel-9-Produkte ergänzt Anhang III die DNSH-Prüfung pro Investition mit der Pflicht, jede einzelne Anlage gegen die PAI-Indikatoren zu prüfen.

Flossbach von Storch beschreibt in den Vor-Anhängen typischerweise eine integrierte ESG-Bewertung: ein internes Bewertungsmodell, das Datenpunkte von externen Anbietern (zum Beispiel MSCI ESG, Sustainalytics) mit fundamentaler Analyse verknüpft, definierte Ausschlüsse und ein Engagement-Programm mit dokumentierter Stimmrechtsausübung nach SRD II (Richtlinie (EU) 2017/828). Wer Flossbach von Storch ESG seriös beurteilen will, prüft drei Punkte: erstens, ob die im Vor-Anhang versprochene Methodik im Periodischen Anhang quantitativ belegt wird, zweitens, wie hoch der Anteil nachhaltiger Investitionen nach SFDR-Definition tatsächlich ausfällt, drittens, welche Stimmrechtsentscheidungen in den vergangenen 12 Monaten dokumentiert sind. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software.

CIVAC verknüpft Vor-Anhang, Periodischen Anhang und Engagement-Report mit dem Mandat des Nachhaltigkeitsbeauftragten in einem Workspace und legt jeweils Owner, Frist und Versionsstand fest, sodass die Aufsicht auf Anhieb erkennt, wer welche Aussage zu welchem Stichtag verantwortet hat. Ergänzend bildet der Workspace die Datenherkunft je ESG-Datapoint ab, also etwa MSCI-Score-Stand, Sustainalytics-Controversy-Level oder ISS-Voting-Empfehlung mit Datum und Methodikversion. Damit ist eine spätere Rückfrage zu einem Berichtsstichtag jederzeit auflösbar, ohne dass Investmentteam, Recht und Reporting erneut zusammensitzen müssen.

EU-Taxonomie: Quoten, Aktivitäten, technische Bewertungskriterien

Die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 definiert sechs Umweltziele und legt fest, wann eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig gilt. Für Fonds bedeutet das eine Quote: welcher Anteil des Portfolios ist auf taxonomiekonforme Aktivitäten ausgerichtet, getrennt nach den Zielen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität. Die delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 (Klima) und (EU) 2023/2486 (übrige vier Ziele) enthalten die technischen Bewertungskriterien je Aktivität mit konkreten Schwellen, etwa CO2-Intensität, Energieeffizienzklassen oder Wasserverbrauch.

Für Vermögensverwalter wie Flossbach von Storch heißt das in der Praxis: für jeden Artikel-8- und Artikel-9-Fonds muss im Periodischen Anhang eine Taxonomie-Quote ausgewiesen werden, getrennt nach Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx). Die Quote ist häufig niedrig, weil viele Emittenten ihre Taxonomie-Berichterstattung erst seit dem Geschäftsjahr 2023 vollständig liefern und weil die DNSH-Schwellen streng sind. Anleger sollten die Quote nicht isoliert lesen, sondern im Kontext der zugrunde liegenden Aktivitäten und der Branchenstruktur des Portfolios. Ein global diversifizierter Multi-Asset-Fonds wird systembedingt eine niedrigere Taxonomie-Quote ausweisen als ein reiner europäischer Infrastruktur-Aktienfonds.

CIVAC bietet im Workspace eine Vorlage zur Plausibilisierung der Taxonomie-Angaben gegen die ESRS-E1-Klimaberichterstattung des Emittenten und gegen das CDP-Klimarisiko-Disclosure, sodass ein Compliance-Officer die Quoten ohne Drittsystem prüfen kann. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit. Die Vorlage berücksichtigt zusätzlich die Trennung zwischen taxonomiefähigen Aktivitäten (eligible) und taxonomiekonformen Aktivitäten (aligned), die in der Berichterstattung häufig vermischt werden, sowie die Sondersituation bei Staatsanleihen, die nach derzeitiger Lesart aus der Bezugsbasis ausgenommen werden können.

CSRD und ESRS: Berichtspflichten ab Geschäftsjahr 2025

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) erweitert den Anwenderkreis der nichtfinanziellen Berichterstattung von rund 11.700 auf rund 49.000 Unternehmen in der EU. Sie verlangt die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die durch delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023 für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 (Welle 1) verbindlich wurden. Vermögensverwalter wie Flossbach von Storch fallen je nach Schwellenwerten (Bilanzsumme über 25 Mio. Euro, Umsatz über 50 Mio. Euro, mehr als 250 Beschäftigte, Erfüllung von zwei der drei Kriterien) selbst unter die CSRD und müssen einen Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht veröffentlichen, der zwingend digital getaggt (xHTML/iXBRL) und durch einen Wirtschaftsprüfer mit eingeschränkter Sicherheit (limited assurance) geprüft wird. Spätere Welle-2- und Welle-3-Unternehmen folgen mit Geschäftsjahren ab 2025 beziehungsweise 2026.

Inhaltlich verlangen die ESRS eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Impact + Financial Materiality), themenspezifische Disclosure Requirements (ESRS E1 bis E5 Umwelt, ESRS S1 bis S4 Soziales, ESRS G1 Governance) sowie übergreifende Standards (ESRS 1 und 2). Für ein Investmenthaus sind insbesondere ESRS E1 (Klimawandel, mit Scope-1-3-Emissionen, finanziell exponierten Vermögenswerten, Übergangsplan) und ESRS G1 (Geschäftsverhalten, einschließlich Lobbyarbeit und Korruptionsprävention) zentral. CIVAC stellt im Workspace eine Vorlage zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse bereit, vorgemappt gegen die ESRS-Datapoints, mit Owner, Frist und Versionierung je Datapoint. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.

Die Vorlage berücksichtigt zudem die Schnittstelle zur SFDR-PAI-Erklärung, sodass Daten doppelt nutzbar werden. Ebenfalls hinterlegt sind die Phase-in-Erleichterungen der ESRS für die ersten beiden Berichtsjahre (zum Beispiel die zeitliche Streckung von Scope-3-Emissionen oder ESRS-S1-Angaben zur eigenen Belegschaft) sowie die Mappings auf die ISSB-Standards IFRS S1 und S2, was die Doppelnutzung für börsennotierte Konzerntöchter erleichtert.

Nachhaltigkeitsbeauftragter in der Vermögensverwaltung: Rolle, Rechte, Berichtslinie

Ein Nachhaltigkeitsbeauftragter ist anders als der Datenschutzbeauftragte (Art. 37 DSGVO) oder der Geldwäschebeauftragte (§ 7 GwG) gesetzlich nicht universell vorgeschrieben. In der Praxis verlangen die SFDR-Pflichten, die CSRD-Berichtspflichten und die ESG-Risikointegration nach EBA/EIOPA/ESMA-Leitlinien jedoch eine klar definierte Verantwortung. Die BaFin-Leitlinien zu nachhaltigen Investmentvermögen vom 2. August 2021 und der ESMA-Final Report zu Anti-Greenwashing (2024) erwarten eine dokumentierte Governance-Struktur, in der eine konkrete Person oder Funktion die ESG-Integration verantwortet, mit Zugang zur Geschäftsleitung und ausreichenden Ressourcen.

Operativ deckt der Nachhaltigkeitsbeauftragte fünf Bereiche ab. Erstens, SFDR-Klassifizierung und Pflege der Vor- und Periodischen Anhänge je Produkt. Zweitens, CSRD-Berichterstattung mit doppelter Wesentlichkeitsanalyse und ESRS-Datapoint-Pflege. Drittens, Taxonomie-Quotenberechnung und DNSH-Plausibilisierung. Viertens, ESG-Risikointegration in das Risikomanagement nach MaRisk AT 4.3.4 und in die Eignungsprüfung nach MiFID II Anhang II Nr. 5 sowie in die Geeignetheits- und Angemessenheitstests bei Mandatskunden. Fünftens, Engagement und Stimmrechtsausübung nach SRD II mit dokumentierter Abstimmung über Schwellenfragen wie Klimaübergangsplan und Vergütung des Vorstands. CIVAC bestellt auf Wunsch einen externen Nachhaltigkeitsbeauftragten per Bestellurkunde, mit dokumentierter Berichtslinie an die Geschäftsleitung, festen Berichtsterminen und einem Workspace, der die Evidenz audit-fest, dokumentiert, paragraph-fest hält. Der CIVAC-SLA beträgt zwei Werktage statt zwei bis sechs Wochen klassisch und liefert die Bestellurkunde sofort versionsfest abgelegt.

Operative Schnittstellen bestehen zur Geldwäschebeauftragten-Funktion nach § 7 GwG (bei Anti-Greenwashing-relevanten Verdachtsfällen), zum Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO (bei Verarbeitung von Beneficial-Owner- oder Kundennachhaltigkeitspräferenzdaten) und zum Informationssicherheitsbeauftragten (bei Schutz der Stimmrechtsausübung und der ESG-Datapoints vor Manipulation). CIVAC bündelt diese Rollen in einem konsistenten Bestell- und Berichtsregime.

Greenwashing-Risiken: was die ESMA-Aufsicht aktuell prüft

Die ESMA hat 2024 einen abschließenden Bericht zu Greenwashing veröffentlicht und im Mai 2024 ein gemeinsames Statement der ESAs (ESMA, EBA, EIOPA) zu Aufsichtsprioritäten 2024 bis 2026 publiziert. Im Zentrum stehen drei Prüffelder. Erstens, ob Marketingmaterial und Fondsname die SFDR-Klassifizierung und die tatsächliche Portfoliozusammensetzung korrekt widerspiegeln, also keine grünen Anmutungen ohne Anhang-II-Substanz. Zweitens, ob die im Vor-Anhang versprochene Methodik im Periodischen Anhang quantitativ belegt wird, etwa über Trefferquoten je Ausschlusskriterium und Anteil nachhaltiger Investitionen. Drittens, ob ESG-Datenanbieter (MSCI, Sustainalytics, ISS ESG) konsistent angewandt werden und ihre Methodik in der Investmentdokumentation nachvollziehbar ist.

Die ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG- oder Nachhaltigkeitsbegriffen vom 14. Mai 2024 verlangen seit 21. November 2024 (für Bestandsfonds 21. Mai 2025), dass mindestens 80 Prozent der Investitionen die im Namen versprochenen ESG- oder Nachhaltigkeitsmerkmale erfüllen, sowie konkrete Ausschlusskriterien je Namensgruppe, etwa Paris-Aligned-Benchmark-Ausschlüsse für Fonds mit dem Wort transition, sustainable oder impact im Namen. Vermögensverwalter wie Flossbach von Storch mussten ihre Fondsnamen entsprechend prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. CIVAC führt im Workspace eine Vorlage zur Greenwashing-Selbstprüfung, die Marketingtexte, Fondsname, Anhang II und Periodischen Anhang gegenüberstellt und Inkonsistenzen markiert. Der ESG-Officer kann so Marketing- und Investmentteam mit demselben Belegsystem prüfen und Risiken bereits vor einem aufsichtsrechtlichen Hinweis adressieren. Frist läuft ab Kenntnis.

Ergänzend liefert die Vorlage einen Vier-Augen-Prozess für Pressetexte, Factsheets und Vertriebsmaterial mit definierter Freigabekette (Investmentteam, ESG-Officer, Compliance, Geschäftsleitung) und einem Audit-Trail, der zeigt, wer wann welche Aussage freigegeben hat. Diese Dokumentation ist die wirksamste Verteidigung gegen Greenwashing-Vorwürfe und gegen abgeleitete Schadensersatzforderungen institutioneller Anleger.

Was institutionelle Anleger konkret tun können

Wer als institutioneller Anleger einen Fonds von Flossbach von Storch oder einem anderen Vermögensverwalter unter ESG-Gesichtspunkten beurteilen will, geht in sechs Schritten vor. Erstens, SFDR-Klassifizierung prüfen (Art. 6, 8 oder 9) und den Vor-Anhang lesen. Zweitens, Anhang II auf konkrete Ausschlüsse, Methodik, Mindestquoten nachhaltiger Investitionen und Referenzwerte hin abgleichen. Drittens, den letzten Periodischen Anhang lesen und prüfen, ob die im Vor-Anhang versprochene Methodik quantitativ belegt wird, insbesondere die Mindestquote nachhaltiger Investitionen und die Taxonomie-Quote. Viertens, die Taxonomie-Quote im Kontext der zugrunde liegenden Aktivitäten interpretieren, nicht isoliert, und die Branchenstruktur des Portfolios mit einbeziehen. Fünftens, das Stimmrechts- und Engagement-Reporting der letzten zwölf Monate prüfen und mit den im Vor-Anhang versprochenen Engagement-Themen abgleichen.

Sechstens, die eigene Investitionspolitik (Investment Policy Statement, IPS) mit den Fondsmerkmalen abgleichen. Versorgungswerke, Stiftungen und kirchliche Anleger haben häufig zusätzliche Ausschlüsse, die im Anhang II eines breiten Artikel-8-Fonds nicht enthalten sind. Diese Lücke muss entweder über einen Spezialfonds, ein vermögensverwaltendes Mandat oder eine direkte Kommunikation mit dem Vermögensverwalter geschlossen werden. CIVAC liefert im Workspace eine Vorlage für die Eignungsprüfung nach MiFID II Anhang II Nr. 5 in Kombination mit den Nachhaltigkeitspräferenzen des Mandanten, sodass die Empfehlung an den Anleger audit-fest dokumentiert ist. Frist läuft ab Kenntnis: ESG-Inkonsistenzen müssen unverzüglich an die Geschäftsleitung gemeldet werden, mit Beleg in der Akte.

Zusätzlich empfiehlt sich für jeden mandatierten Vermögensverwalter eine jährliche ESG-Due-Diligence durch den Anleger, die nicht nur die Vor- und Periodischen Anhänge, sondern auch die personelle Ausstattung des ESG-Teams, die Methodikversionen, externe Datenanbieterverträge und mögliche Reputationsrisiken aus laufenden ESMA- oder BaFin-Untersuchungen umfasst. CIVAC führt die Ergebnisse als revisionssichere Mandantenakte und versorgt das Investmentkomitee mit einem fertigen Beschlussvorschlag.

Von der ESG-Bewertung zum operativen Mandat: wie CIVAC unterstützt

Die ESG-Pflichten eines Vermögensverwalters sind keine PR-Aufgabe, sondern eine operative Compliance-Disziplin: SFDR-Klassifizierung, RTS-Anhänge, Taxonomie-Quoten, CSRD-Berichterstattung, ESG-Risikointegration, Engagement-Dokumentation und Greenwashing-Prävention. Für institutionelle Anleger ist die Beurteilung eines konkreten Hauses wie Flossbach von Storch nicht mit einem Marketingdokument erledigt, sondern verlangt eine strukturierte Prüfung der regulatorisch verpflichtenden Anhänge. CIVAC ist Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service mit 25 Beauftragten-Rollen live, 490 einsatzbereiten Audit-Vorlagen, 93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022, EU-Datenresidenz und einer dokumentierten Berichtslinie pro Rolle. Der CIVAC-SLA für die Bestellung liegt bei 2 Werktagen statt 2 bis 6 Wochen klassisch und reduziert damit die Vakanzrisiken bei Personalwechsel oder Krankheit.

Zwei Liefermodelle stehen bereit. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, wo Ihre ESG-, Risiko- und Compliance-Teams ein gemeinsames Ledger nutzen. Oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen, wo ein CIVAC-Mitarbeiter formal per Bestellurkunde als externer ESG-/Nachhaltigkeitsbeauftragter mandatiert wird, mit fester Berichtslinie an die Geschäftsleitung und definierten Eskalationswegen bei Aufsichtskontakten. Beide Wege liefern dasselbe Ergebnis: eine audit-feste, dokumentierte, paragraph-feste Evidenzbasis für BaFin-Aufsicht, Wirtschaftsprüfer und Mandanten. Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. In der FAQ stehen Bestellfristen und Onboarding-Schritte.

Für Mandantenanlagen mit ESG-Anforderungen lässt sich der CIVAC-Workspace zusätzlich um die Eignungsprüfung nach MiFID II Anhang II Nr. 5, das Mandantenreporting nach SRD II und die Engagement-Dokumentation erweitern. Damit liegt für jeden Anleger eine eigene revisionssichere Akte vor, in der Investitionspolitik, Nachhaltigkeitspräferenz, Empfehlung, Stimmrechtsausübung und Berichterstattung zusammenlaufen. So wird aus einem Vermögensverwaltungsmandat ein nachprüfbarer Compliance-Prozess, der den steigenden Anforderungen von BaFin, ESMA und institutionellen Treuhandgremien standhält.

FAQ

Ist Flossbach von Storch ein nachhaltiger Vermögensverwalter?

Flossbach von Storch klassifiziert mehrere Publikumsfonds als Artikel-8-Produkte nach SFDR und veröffentlicht die nach RTS verpflichtenden Vor- und Periodischen Anhänge mit Methodik, Ausschlüssen und Mindestquoten. Eine pauschale Einordnung als nachhaltig ist regulatorisch nicht möglich, weil Nachhaltigkeit immer fondsspezifisch über Anhang II nachzuweisen ist. Anleger lesen daher den Anhang II des konkreten Fonds und prüfen die Konsistenz mit dem letzten Periodischen Anhang.

Was bedeutet die SFDR-Klassifizierung als Artikel-8-Fonds?

Artikel-8-Fonds nach Verordnung (EU) 2019/2088 bewerben ökologische oder soziale Merkmale, ohne dass Nachhaltigkeit das ausschließliche Investitionsziel ist. Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 verlangt 14 strukturierte Felder mit beworbenen Merkmalen, Methodik, Datenquellen, Ausschlüssen, Mindestquoten nachhaltiger Investitionen und gegebenenfalls Referenzwert. Artikel-9-Fonds verfolgen Nachhaltigkeit als Investitionsziel mit zusätzlichem DNSH-Test je Anlage.

Ab wann gilt die CSRD für Vermögensverwalter?

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 wird gestaffelt anwendbar: Welle 1 (große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten) berichtet erstmals für das Geschäftsjahr 2024. Welle 2 (große Unternehmen jenseits der NFRD-Schwelle) berichtet ab Geschäftsjahr 2025. Welle 3 (kapitalmarktorientierte KMU) ab Geschäftsjahr 2026 mit Opt-out bis 2028. Die Schwellen sind Bilanzsumme 25 Mio., Umsatz 50 Mio., 250 Beschäftigte, zwei von drei erfüllt.

Wie hoch muss die Taxonomie-Quote eines Artikel-8-Fonds sein?

Die Verordnung (EU) 2020/852 schreibt keine Mindestquote vor, sondern verlangt eine transparente Quotenangabe je Umweltziel im Periodischen Anhang. Viele Artikel-8-Fonds weisen Taxonomie-Quoten zwischen 0 und 10 Prozent aus, weil DNSH-Schwellen streng sind und Emittenten-Disclosures erst seit Geschäftsjahr 2023 vollständig vorliegen. Die Quote ist im Kontext der Aktivitäten und Branchenstruktur und nicht isoliert zu lesen.

Brauche ich einen externen Nachhaltigkeitsbeauftragten?

Eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Nachhaltigkeitsbeauftragten besteht universell nicht, wohl aber abgeleitete Verantwortungen aus SFDR, CSRD, MaRisk AT 4.3.4 und MiFID II Anhang II Nr. 5. Wer intern keine ausgewiesene ESG-Funktion mit Aufsichtskontakt etabliert, kann über CIVAC einen externen ESG-/Nachhaltigkeitsbeauftragten per Bestellurkunde mandatieren, mit fester Berichtslinie und dokumentierter Evidenz im Workspace.

Was prüft die ESMA aktuell bei Greenwashing?

Die ESMA prüft seit dem Final Report 2024 drei Felder: Konsistenz zwischen Marketing, Fondsname und SFDR-Klassifizierung; quantitative Belegbarkeit der im Vor-Anhang versprochenen Methodik im Periodischen Anhang; konsistente Anwendung externer ESG-Datenanbieter. Die ESMA-Fondsnamensleitlinien vom 14. Mai 2024 verlangen seit 21. November 2024 mindestens 80 Prozent Investitionen mit dem im Namen versprochenen Merkmal.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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