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Arbeitsmedizin20. Mai 202612 Min. Lesezeit

Externer Betriebsarzt: Kosten pro Stunde, Pauschalen und Abrechnungsmodelle im Vergleich

Von Stefan Möller12 Min. Lesezeit

Der Stundensatz eines externen Betriebsarztes liegt je nach Qualifikation und Region zwischen 90 und 200 Euro. Wer die Abrechnungsmodelle kennt, vermeidet Überraschungen auf der Rechnung und erfüllt die Pflicht aus § 3 ASiG rechtssicher.

Gemäß § 3 Abs. 1 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen. Für Unternehmen ohne eigenen arbeitsmedizinischen Dienst stellt sich unmittelbar die Kostenfrage: Was berechnet ein externer Betriebsarzt pro Stunde, und welches Abrechnungsmodell passt zur Betriebsgröße? Der Stundensatz variiert je nach arbeitsmedizinischer Zusatzqualifikation, Anfahrtsregion und Vertragstyp zwischen 90 und 200 Euro netto – ein Streubereich, der ohne systematischen Vergleich schnell zu Mehrkosten führt. Nicht mitgezählt: Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV und Fahrtkosten, die das Jahresbudget erheblich erhöhen können.

Dieser Artikel erläutert die gängigen Preismodelle (Stundenabrechnung, Jahrespauschale, Bedarfspauschale), erklärt die Mindesteinsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 in Stunden pro Mitarbeiter und Jahr und zeigt, wann eine externe Beauftragung über eine Compliance-Plattform wie CIVAC wirtschaftlicher ist als ein direkter Einzelvertrag mit einem Arbeitsmediziner. Am Ende stehen konkrete Zahlen und ein praxistauglicher Dreischritt für die Beauftragung.

Auf einen Blick

  • Der Stundensatz eines externen Betriebsarztes beträgt in Deutschland üblicherweise 90 bis 200 Euro, abhängig von Qualifikation, Region und Vertragsmodell.
  • Die DGUV Vorschrift 2 legt betriebsspezifische Mindesteinsatzzeiten fest; Betriebe der Grundbetreuung benötigen je nach Gefährdungsgruppe 0,5 bis 2,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr.
  • Eine Jahrespauschale bietet Planungssicherheit, während die reine Stundenabrechnung bei sehr kleinen Belegschaften mit geringer Gefährdung günstiger ausfallen kann.

Rechtliche Grundlage: § 3 ASiG und DGUV Vorschrift 2

Die Bestellpflicht für einen Betriebsarzt ergibt sich aus § 3 Abs. 1 ASiG in Verbindung mit DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Beide Normen gelten für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Entscheidend ist, dass es keine Freigrenze gibt: Bereits ein einziger sozialversicherungspflichtig Beschäftigter begründet die Bestellpflicht.

DGUV Vorschrift 2 unterscheidet zwei Betreuungsmodelle: die Regelbetreuung für Betriebe bis 50 Mitarbeiter (alternativ Unternehmermodell oder Betriebsarzt) und die Regelbetreuung für mittlere und große Betriebe ab 50 Mitarbeitern, die einen festen Einsatzzeitenrahmen vorschreibt. Dieser Rahmen bestimmt unmittelbar, wie viele Stunden abzurechnen sind und damit den Jahresgesamtpreis. Beide Betreuungsmodelle müssen schriftlich dokumentiert und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder des Gewerbeaufsichtsamts nachgewiesen werden können.

Wer keinen Betriebsarzt bestellt, riskiert Bußgelder nach § 25 ASiG i. V. m. § 9 OWiG sowie eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung im Schadensfall. Die Bestellung muss schriftlich dokumentiert sein und die vereinbarten Einsatzzeiten belegen. Eine lückenlose Dokumentation der Betriebsarztbestellung ist im Rahmen eines internen Audits oder einer Berufsgenossenschaftsprüfung Pflicht.

Für externe Betriebsärzte gilt ergänzend § 19 ASiG: Der Arbeitgeber bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich, auch wenn er auf einen externen Dienstleister zurückgreift. Der Vertrag muss daher Qualifikationsnachweis, Einsatzzeiten und Dokumentationspflichten regeln. Ein Dienstleistungsvertrag, der nur den Stundensatz regelt, aber keine Leistungsbeschreibung enthält, genügt den Anforderungen des ASiG nicht.

Stundensatz externer Betriebsarzt: Spanne und Einflussfaktoren

Der Marktpreis für externe Betriebsärzte liegt in Deutschland zwischen 90 und 200 Euro pro Stunde (netto). Die Spanne erklärt sich durch mehrere Faktoren:

  • Qualifikation: Fachärzte für Arbeitsmedizin (Facharztbezeichnung nach WBO) sind am oberen Ende der Skala; Ärzte mit arbeitsmedizinischer Zusatzbezeichnung (§ 4 ASiG) liegen häufig im mittleren Bereich.
  • Region: In Ballungsräumen wie München, Frankfurt oder Hamburg sind Stundensätze von 150–200 Euro üblich; in strukturschwächeren Regionen liegt der Durchschnitt bei 90–130 Euro.
  • Anfahrtskosten: Viele Anbieter berechnen ab einer bestimmten Entfernung gesonderte Fahrtkosten (0,40–0,60 Euro pro km oder Fahrzeit als bezahlte Arbeitszeit).
  • Leistungsumfang: Einschluss von Eignungsuntersuchungen (z. B. Bildschirmarbeitsplatz G37) oder arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV erhöht den effektiven Stundensatz.
  • Rahmenvertrag vs. Einzelabruf: Rahmenverträge mit festen Jahreskontingenten liegen häufig 10–15 % unter dem Listenpreis für Einzeleinsätze.

Ein weiterer Einflussfaktor ist die Unternehmensstruktur des Anbieters: Einzelärzte haben oft niedrigere Gemeinkosten und bieten günstigere Stundensätze; größere arbeitsmedizinische Dienste sind teurer, bieten aber Vertretungsregelungen, breitere Fachkompetenz und eine standardisierte Dokumentation. Für Unternehmen mit hohem Prüfungsrisiko kann dieser strukturelle Mehrwert den höheren Stundensatz rechtfertigen.

Bei der Angebotseinholung sollte stets nach dem Netto-Stundensatz, dem Umfang eingeschlossener Leistungen und der genauen Regelung für Fahrtzeiten gefragt werden, um Vergleichbarkeit herzustellen. Eine Anfrage, die nur den Stundensatz abfragt, liefert keinen belastbaren Preisvergleich.

Mindesteinsatzzeiten nach DGUV V2: Was Betriebe wirklich buchen müssen

Die DGUV Vorschrift 2 legt in Anlage 2 betriebsspezifische Einsatzzeiten für Betriebsärzte fest. Diese Zeiten sind verbindliche Mindestwerte und werden nach Betriebsgröße und Gefährdungsgruppe berechnet. Sie bilden den rechnerischen Kern jeder Kostenkalkulation für betriebsärztliche Betreuung.

Für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern gilt die Regelbetreuung mit folgenden Richtwerten (Grundbetreuung Betriebsarzt):

  • Gefährdungsgruppe I (geringe Gefährdung, z. B. reine Bürobetriebe): 0,5 Std. pro Mitarbeiter und Jahr
  • Gefährdungsgruppe II (mittlere Gefährdung, z. B. Handel, Dienstleistung mit körperlicher Belastung): 1,0 Std. pro Mitarbeiter und Jahr
  • Gefährdungsgruppe III (hohe Gefährdung, z. B. produzierendes Gewerbe, Chemie, Bau): 1,5–2,5 Std. pro Mitarbeiter und Jahr

Bei einem mittelständischen Unternehmen mit 200 Mitarbeitern in Gefährdungsgruppe II ergibt sich damit ein jährliches Mindestkontingent von 200 Stunden allein für die Grundbetreuung. Betriebsspezifische Betreuung (z. B. nach Unfällen, Wiedereingliederung, besonderen Gefährdungslagen) kommt hinzu und ist nicht pauschal quantifizierbar.

Die Grundbetreuungszeiten teilen sich in der Praxis auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf. Die prozentuale Aufteilung ist im Betrieb festzulegen; ein gängiger Richtwert ist 40 % Betriebsarzt und 60 % SiFa bei industriellen Betrieben. Bei Bürobetrieben kann der Betriebsarztanteil geringer ausfallen, da sicherheitstechnische Begehungen weniger zeitintensiv sind.

Hinweis: Für Betriebe unter 10 Mitarbeitern bieten die Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell an, das unter bestimmten Bedingungen auf einen kontinuierlichen Betriebsarztvertrag verzichtet. Liegen jedoch Gefährdungspotenziale vor, bleibt die Bestellpflicht unberührt. Das Unternehmermodell erfordert eine spezielle Schulung und einen Abschluss bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Abrechnungsmodelle im Vergleich: Stundenabrechnung, Jahrespauschale, Bedarfspauschale

Externe Betriebsärzte rechnen nach drei Grundmodellen ab:

  1. Stundenabrechnung: Der Betriebsarzt stellt tatsächlich geleistete Stunden in Rechnung. Vorteil: keine Vorauszahlung, Transparenz über Einzelleistungen. Nachteil: kein Kostendeckel, Jahresbudgetplanung ist schwierig.
  2. Jahrespauschale (Kontingentvertrag): Vereinbartes Stundenkontingent auf Jahresbasis, in monatlichen Raten fällig. Häufigste Vertragsform für Betriebe ab 20 Mitarbeitern. Bietet Planungssicherheit und senkt den effektiven Stundensatz um typischerweise 10–15 %.
  3. Bedarfspauschale: Basispaket (z. B. jährliche Unterweisungsbegehung + Beratungshotline) kombiniert mit Abruf bei Bedarf. Geeignet für Betriebe unter 20 Mitarbeitern mit geringer Gefährdungslage.

Daneben bieten manche Anbieter Pro-Kopf-Modelle an: ein fester Betrag pro Mitarbeiter pro Jahr (üblich: 30–80 €/MA/Jahr je nach Gefährdungsgruppe). Dieser Ansatz eignet sich bei stabiler Belegschaft und ermöglicht einen direkten Vergleich zwischen Angeboten verschiedener Dienstleister.

Empfehlung: Bei Betrieben mit stark schwankender Mitarbeiterzahl (Saisonbetriebe, Projektbetriebe) ist die Stundenabrechnung mit Rahmenvertrag oft die wirtschaftlichere Wahl. Bei stabiler Belegschaft ab 50 Mitarbeitern liefert die Jahrespauschale die verlässlichere Kostenplanung.

Kostenbeispiele: Was zahlt ein mittelständisches Unternehmen?

Konkrete Kostenbeispiele helfen bei der Einordnung:

BetriebsgrößeGefährdungsgruppeMindeststunden/JahrKosten bei 120 Euro/Std.
30 MitarbeiterI (Büro)15 Std.ca. 1.800 Euro/Jahr
100 MitarbeiterII (Handel)100 Std.ca. 12.000 Euro/Jahr
200 MitarbeiterII (Handel)200 Std.ca. 24.000 Euro/Jahr
500 MitarbeiterIII (Produktion)1.000 Std.ca. 120.000 Euro/Jahr

Diese Zahlen basieren auf einem durchschnittlichen Netto-Stundensatz von 120 Euro und schließen keine Anfahrtskosten, Sonderuntersuchungen nach ArbMedVV oder betriebsspezifische Zusatzbetreuung ein. In der Praxis liegen Gesamtbudgets für mittelständische Betriebe zwischen 5.000 und 50.000 Euro pro Jahr.

Zu beachten: Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang der ArbMedVV (z. B. G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, G37 Bildschirmarbeit) werden häufig separat in Rechnung gestellt und können den Jahresgesamtbetrag erheblich erhöhen. Bei einem Unternehmen mit 100 Mitarbeitern, von denen 80 Bildschirmarbeit leisten und Anspruch auf G37-Vorsorge haben, entstehen zusätzliche Kosten von ca. 4.000–8.000 Euro jährlich, je nach vereinbarter Untersuchungsfrequenz (alle zwei bis drei Jahre).

Ein strukturierter Angebotsvergleich sollte daher stets alle Leistungsbestandteile explizit aufführen und die Vorsorgeuntersuchungen mit konkreten Fallpauschalen ausweisen. Ein Angebot ohne diese Angaben ist für eine belastbare Budgetplanung nicht geeignet.

Versteckte Kostenposten und häufige Missverständnisse

Viele Kostenvergleiche scheitern an unvollständigen Angebotsbestandteilen. Folgende Posten werden häufig unterschätzt oder vergessen:

  • Fahrtkosten und Fahrtzeit: Einige Anbieter berechnen Fahrtzeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit zum vollen Stundensatz; andere pauschalieren ab 30 km. Differenz im Jahresbudget: bis zu 20 %.
  • Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen: Nach ArbMedVV (Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge) sind bestimmte Untersuchungen Pflicht (Pflichtvorsorge) oder auf Wunsch des Beschäftigten bereitzustellen (Angebotsvorsorge). Diese Leistungen werden häufig per Stunde oder als Fallpauschale berechnet.
  • Dokumentationsaufwand: Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Stellungnahmen und Berichten liegt nicht immer im Stundenkontingent, sondern wird separat abgerechnet.
  • Notfallrufbereitschaft: Einige Unternehmen benötigen eine telefonische Erreichbarkeit des Betriebsarztes außerhalb der Begehungszeiten; diese wird als Bereitschaftspauschale berechnet.
  • Indexklauseln: Verträge mit Laufzeiten über zwei Jahre enthalten häufig Preisanpassungsklauseln, die an den Verbraucherpreisindex oder Tarifabschlüsse gekoppelt sind.
  • Jahresberichtserstellung: Der Betriebsarzt ist nach § 9 ASiG verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Aufwand ist in einigen Angeboten nicht im Kontingent enthalten und wird gesondert berechnet.

Ein Praxistipp: Bitten Sie potenzielle Anbieter um eine Musterrechnung für einen fiktiven Betrieb Ihrer Größe und Gefährdungsgruppe. Daran erkennen Sie schnell, welche Posten ein Anbieter routinemäßig weglässt. Prüfen Sie Angebote daher anhand einer Checkliste mit mindestens sieben Leistungsparametern, bevor Sie unterzeichnen. Häufige Fragen zur Betriebsarztbestellung finden Sie auf der CIVAC-FAQ-Seite.

Externer Betriebsarzt über Plattform vs. Direktvertrag: ein struktureller Vergleich

Neben dem klassischen Direktvertrag mit einem Einzelarbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Dienst gibt es heute plattformbasierte Modelle, bei denen die Beauftragung, Dokumentation und Berichtslinie über eine Compliance-Plattform koordiniert werden. Dieser Ansatz ist besonders für Mittelständler interessant, die mehrere Pflichtbeauftragte gleichzeitig extern besetzen.

Der strukturelle Unterschied:

KriteriumDirektvertragPlattformmodell (z. B. CIVAC)
VertragsabschlussBilateraler DienstvertragStandardisierter SLA, Bestellung in 2 Werktagen
DokumentationPapier oder eigene AblageDigitale Bestellurkunde, Audit-Log, Exportfunktion
BerichtslinieInformell, per E-MailStrukturierter Berichtspfad im Workspace
EskalationDirekt an BetriebsarztKI-Assistent + Eskalation an zertifizierte Partner
KombinierbarkeitNur BetriebsarztBis zu 25 Beauftragten-Rollen auf einer Plattform

Für Unternehmen, die neben dem Betriebsarzt weitere Beauftragtenrollen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Datenschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter) extern besetzen müssen, reduziert das Plattformmodell den administrativen Aufwand erheblich, da Verträge, Urkunden und Berichte zentral verwaltet werden. Statt drei separater Dienstleisterbeziehungen mit je eigenem E-Mail-Reporting läuft die Compliance-Berichtslinie über einen einzigen Workspace. Das spart Koordinationszeit und reduziert das Risiko, dass Fristen oder Berichtspflichten in der Schnittstellenkommunikation verloren gehen.

Wirtschaftlichkeit: Wann rechnet sich der externe Betriebsarzt?

Unternehmen ab 20 Mitarbeitern, die keinen eigenen arbeitsmedizinischen Dienst betreiben, fahren mit einem externen Betriebsarzt in aller Regel wirtschaftlicher als mit einer internen Festanstellung. Ein angestellter Facharzt für Arbeitsmedizin kostet inklusive Arbeitgeberanteil zu Sozialversicherung, Fortbildungskosten und Sachkosten typischerweise 90.000 bis 150.000 Euro pro Jahr. Diese Investition rechnet sich erst ab einer Betriebsgröße von etwa 700 bis 1.000 Mitarbeitern mit Vollzeitbetreuungsbedarf.

Bis zu dieser Schwelle überwiegen die Vorteile des externen Modells:

  • Variable Kosten: Zahlung nur für tatsächlich erbrachte oder vertraglich fixierte Leistungen, ohne Fixkostenblock durch Gehalt und Sozialabgaben.
  • Kein Ausfallrisiko: Urlaub, Krankheit oder Kündigung des Betriebsarztes liegt beim Dienstleister; dieser stellt die Kontinuität der Betreuung sicher.
  • Breite Expertise: Externe Dienste setzen je nach Fragestellung spezialisierte Ärzte ein (z. B. Toxikologen für Gefahrstoffbetriebe, Arbeitspsychologen für psychische Belastungen).
  • Sofortige Bestellbarkeit: Kein Recruiting-Prozess, keine Probezeit; ein Plattformmodell wie CIVAC ermöglicht die Bestellung innerhalb von zwei Werktagen.

Die steuerliche Behandlung ist eindeutig: Kosten für externe betriebsärztliche Betreuung sind als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG). Bei der Vertragsgestaltung sollte auf eine klare Leistungsbeschreibung geachtet werden, um den Betriebsausgabencharakter gegenüber dem Finanzamt unkompliziert belegen zu können. Eine Mischung aus Grundbetreuungskosten und Vorsorgeuntersuchungskosten sollte in der Buchführung getrennt ausgewiesen werden.

Für Betriebe mit mehreren Standorten lohnt sich die Frage, ob ein überregionaler Dienst mit Niederlassungen die Fahrtkosten im Jahresvergleich senkt. Für kombinierte Betreuung mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bieten manche Anbieter Kombi-Pakete an, die beide Pflichten aus einer Hand bündeln.

Betriebsarzt bestellen: nächste Schritte und CIVAC-Modell

Wer die Bestellpflicht nach § 3 ASiG noch nicht erfüllt hat oder seinen bestehenden Vertrag überprüfen möchte, sollte in drei Schritten vorgehen: erstens die Gefährdungsgruppe des Betriebs nach DGUV V2 Anlage 2 ermitteln, zweitens mindestens drei Angebote mit identischer Leistungsliste vergleichen und drittens die Beauftragung schriftlich dokumentieren sowie die Bestellurkunde mit den vereinbarten Einsatzzeiten revisionssicher ablegen. Dieser Dreischritt klingt aufwendig, lässt sich in der Praxis aber innerhalb weniger Tage abschließen, wenn die richtigen Vorlagen und ein strukturierter Auswahlprozess zur Verfügung stehen.

CIVAC bietet einen externen Betriebsarzt als Officer-as-a-Service an: Ein zertifizierter Arbeitsmediziner wird innerhalb von zwei Werktagen formell bestellt, die Bestellurkunde digital abgelegt und die laufende Berichtslinie im CIVAC-Workspace geführt. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Das CIVAC-SLA von zwei Werktagen für Bestellung, Urkunde und Einsatzplanung ersetzt den klassisch sechs Wochen dauernden Beauftragungsprozess.

Wer die Betriebsarztfunktion intern besetzen möchte, kann den CIVAC-Workspace als Tool-Lizenz für den eigenen Beauftragten nutzen: 37 einsatzbereite Audit-Vorlagen, strukturiertes Dokumentationsmodul und KI-gestützte Fragen mit Quellenangabe stehen ab dem ersten Tag bereit. Der Workspace ist kein generisches GRC-Tool, sondern speziell auf die 25 deutschen Beauftragten-Rollen ausgerichtet. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen: Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Das erste Gespräch klärt Betriebsgröße, Gefährdungsgruppe und das passende Abrechnungsmodell – ohne Verpflichtung, ohne lange Wartezeit.

FAQ

Was kostet ein externer Betriebsarzt pro Stunde in Deutschland?

Der Stundensatz liegt je nach Region, Qualifikation und Vertragstyp zwischen 90 und 200 Euro netto. Ballungsräume wie München, Frankfurt oder Hamburg liegen eher am oberen Ende; strukturschwächere Regionen häufig bei 90 bis 130 Euro. Hinzu kommen Fahrtkosten, Sonderleistungen nach ArbMedVV und – bei Mehrjahresverträgen – Indexklauseln. Für eine verlässliche Budgetplanung sollte das vollständige Jahresangebot eingeholt werden, nicht nur der Stundensatz.

Wie viele Stunden Betriebsarzt sind pro Jahr gesetzlich vorgeschrieben?

Die DGUV Vorschrift 2 legt betriebsspezifische Mindesteinsatzzeiten fest. Für Betriebe ab 50 Mitarbeitern in Gefährdungsgruppe I (Büro) sind 0,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr vorgeschrieben; in Gefährdungsgruppe III (Produktion, Chemie) steigen die Mindestwerte auf 1,5–2,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr.

Ist eine Jahrespauschale oder die Stundenabrechnung günstiger?

Bei stabiler Belegschaft ab 50 Mitarbeitern ist die Jahrespauschale in der Regel günstiger: der effektive Stundensatz sinkt um 10–15 %, und die Budgetplanung ist verlässlich. Bei sehr kleinen Betrieben mit seltenen Einsätzen kann die Stundenabrechnung vorteilhafter sein.

Können externe Betriebsarztkosten steuerlich abgesetzt werden?

Ja. Kosten für externe betriebsärztliche Betreuung sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und vollständig abzugsfähig. Voraussetzung ist eine eindeutige Leistungsbeschreibung im Vertrag, die den betrieblichen Zusammenhang belegt. Auch Vorsorgeuntersuchungen und Fahrtkosten, die der Arbeitgeber trägt, sind abzugsfähige Betriebsausgaben, sofern sie im betrieblichen Zusammenhang stehen und dokumentiert sind.

Welche Bestandteile sollte ein Angebot für einen externen Betriebsarzt enthalten?

Das Angebot sollte Netto-Stundensatz, eingeschlossene Leistungen (Begehungen, Vorsorgeuntersuchungen, Beratungshotline), Fahrkostenregelung, Berichtspflichten, Qualifikationsnachweis des Arztes und Laufzeit mit Kündigungsfristen ausweisen. Ohne diese Angaben ist ein Preisvergleich nicht verlässlich.

Was ist der Unterschied zwischen einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)?

Beide Funktionen sind nach § 1 ASiG Pflicht, aber unterschiedlich: Der Betriebsarzt verantwortet arbeitsmedizinische Vorsorge und gesundheitliche Aspekte (§ 3 ASiG), die SiFa die sicherheitstechnische Beratung und Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ASiG). Für viele Betriebe empfiehlt sich eine kombinierte Beauftragung, um Synergien bei Begehungen zu nutzen.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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