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Arbeitsmedizin21. Mai 202612 Min. Lesezeit

Betriebsarzt Kosten: Was Arbeitgeber zahlen müssen und wie sich die Preise zusammensetzen

Von Stefan Möller12 Min. Lesezeit

Betriebsarzt-Kosten variieren stark: von wenigen Hundert Euro jährlich für kleine Bürobetriebe bis zu sechsstelligen Beträgen für produzierende Unternehmen. Wer die Kostentreiber kennt, plant realistisch und erfüllt § 3 ASiG ohne Budgetüberraschungen.

Nach § 3 Abs. 1 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen. Betriebsarzt-Kosten zählen damit zu den obligatorischen Aufwendungen eines jeden Unternehmens, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt von der Betriebsgröße, der Gefährdungslage nach DGUV Vorschrift 2 und dem gewählten Vertragsmodell ab.

Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick über die Preisstruktur arbeitsmedizinischer Betreuung: gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinsatzzeiten, gängige Abrechnungsmodelle, typische Jahreskostenbeispiele und Auswahlkriterien für externe Dienstleister. Ergänzend wird erläutert, welche Kostenbestandteile häufig unterschätzt werden und wie eine strukturierte Beauftragung den administrativen Aufwand reduziert.

Auf einen Blick

  • Betriebsarzt-Kosten sind keine Ermessenssache: § 3 ASiG verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Bestellung, und DGUV V2 legt verbindliche Mindesteinsatzzeiten je Gefährdungsgruppe fest.
  • Der Stundensatz externer Betriebsärzte liegt je nach Region und Qualifikation zwischen 90 und 200 Euro netto; Jahrespauschalen senken den effektiven Preis um typischerweise 10 bis 15 Prozent.
  • Versteckte Kosten für Fahrtzeit, Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV und Dokumentationsaufwand können das tatsächliche Jahresbudget um 20 bis 40 Prozent über das nominale Stundenkontingent hinaus erhöhen.

Gesetzliche Pflicht: Wer braucht einen Betriebsarzt?

Die Bestellpflicht gilt nach § 2 ASiG für alle Unternehmen ab einem Beschäftigten. Eine Ausnahme für Kleinstbetriebe gibt es nicht. Was sich unterscheidet, ist der Umfang der Betreuung: DGUV Vorschrift 2 sieht für Betriebe bis 10 Mitarbeiter das Unternehmermodell vor, sofern der Unternehmer eine entsprechende Schulung nachweist und keine besonderen Gefährdungslagen vorliegen. Das Unternehmermodell ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu registrieren und erfordert eine zertifizierte Präventionsschulung.

Liegt eine besondere Gefährdungslage vor (z. B. Gefahrstoffeinsatz, Strahlenschutz, Nachtarbeit, Infektionsrisiko), ist das Unternehmermodell ausgeschlossen und ein Betriebsarzt zwingend zu bestellen. Diese Ausschlüsse sind abschließend in DGUV V2 gelistet und betreffen mehr Betriebe, als auf den ersten Blick angenommen wird.

Ab 11 Mitarbeitern greift die Regelbetreuung nach DGUV V2: Ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen gemeinsam die Grundbetreuung sicherstellen. Ab 50 Mitarbeitern sind feste Mindesteinsatzzeiten vorgeschrieben, die sich aus Anlage 2 der DGUV V2 ergeben.

Wer die Bestellpflicht nicht erfüllt, riskiert Bußgelder nach § 25 ASiG sowie im Schadensfall erhebliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung. Die Bestellurkunde muss schriftlich vorliegen und revisionssicher abgelegt sein. Wie eine rechtssichere Betriebsarztbestellung aussieht, zeigt die CIVAC-Rollenübersicht mit vollständiger Dokumentationsstruktur.

Gleiches gilt für die Fachkraft für Arbeitssicherheit: Beide Pflichtfunktionen können intern oder extern besetzt werden, müssen aber dokumentiert und koordiniert arbeiten. Ein fehlender Koordinationsplan zwischen Betriebsarzt und SiFa kann bei Prüfungen als Pflichtverletzung bewertet werden.

Kostenstruktur: Die vier Hauptkostentreiber

Die Gesamtkosten einer betriebsärztlichen Betreuung setzen sich aus vier Hauptblöcken zusammen. Wer nur den Stundensatz vergleicht, sieht maximal 40–60 % der tatsächlichen Jahreskosten:

  1. Grundbetreuung nach DGUV V2: Die obligatorischen Mindestbegehungen und -beratungen gemäß Anlage 2 DGUV V2. Dieser Block ist nicht verhandelbar; er ergibt sich rechnerisch aus Mitarbeiterzahl und Gefährdungsgruppe.
  2. Betriebsspezifische Betreuung: Zusatzleistungen über die Grundbetreuung hinaus, z. B. Einzelgefährdungsbeurteilungen, betriebliches Eingliederungsmanagement, Beratung nach Arbeitsunfällen oder bei besonderen Gefährdungslagen. Diese Stunden sind flexibel und können das Budget deutlich erhöhen.
  3. Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV: Bestimmte Tätigkeiten (Bildschirmarbeit G37, Fahr- und Überwachungstätigkeiten G25, Atemschutz G26) lösen Vorsorgeverpflichtungen aus, die der Arbeitgeber tragen muss. Pro Untersuchung entstehen Kosten von 80 bis 250 Euro je Mitarbeiter, je nach Grundsatz und Untersuchungsfrequenz.
  4. Fahrt- und Reisekosten: Häufig unterschätzter Posten, der bei entfernten Betriebsstätten bis zu 20 % der Jahresrechnung ausmachen kann. Einige Dienstleister berechnen die Fahrtzeit zum vollen Stundensatz.

Ein fünfter Kostenblock entsteht bei Unternehmen mit mehreren Standorten: Jede Betriebsstätte benötigt eine eigene Gefährdungsbeurteilung und Begehungsdokumentation. Wenn der Betriebsarzt mehrere Standorte betreut, multiplizieren sich die Fahrtkosten entsprechend.

Für eine belastbare Kalkulation sollten alle Blöcke im Angebot des Dienstleisters explizit ausgewiesen sein. Angebote, die nur den Stundensatz nennen, ohne die übrigen Kostenblöcke zu adressieren, sind für einen seriösen Preisvergleich nicht geeignet.

Mindesteinsatzzeiten nach DGUV V2: Rechenkern für die Budgetplanung

Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 teilt Betriebe in drei Gefährdungsgruppen ein und weist jeweils Mindesteinsatzzeiten für Betriebsarzt und SiFa getrennt aus. Für die Budgetplanung maßgeblich ist die Betriebsarzt-Einsatzzeit:

  • Gruppe I (geringe Gefährdung): Reine Bürobetriebe, Verwaltung, IT-Dienstleister. Mindesteinsatzzeit Betriebsarzt: 0,5 Std./MA/Jahr.
  • Gruppe II (mittlere Gefährdung): Handel, Gastgewerbe, leichte Montage, Dienstleistung mit körperlicher Belastung. Mindesteinsatzzeit: 1,0 Std./MA/Jahr.
  • Gruppe III (hohe Gefährdung): Produzierendes Gewerbe, Chemie, Bau, Gesundheitswesen mit Infektionsrisiko. Mindesteinsatzzeit: 1,5–2,5 Std./MA/Jahr.

Diese Zeiten gelten als Gesamtzeit für Betriebsarzt und SiFa kombiniert. Die interne Aufteilung ist betriebsspezifisch zu vereinbaren; in der Praxis entfallen auf den Betriebsarzt je nach Branche 40–60 % der Gesamtzeit.

Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuungszeit, die sich aus aktuellen Erfordernissen ergibt: z. B. erhöhte Beratung nach einer Häufung von Arbeitsunfällen, Einführung neuer Arbeitsmittel oder Auftreten berufsbedingter Erkrankungen. Diese Zeit ist nicht in den Anlage-2-Werten enthalten und erhöht das Jahresbudget variabel.

Bei Betrieben mit mehreren Gefährdungsgruppen (z. B. Büro und Lagerhaltung) gilt für jeden Bereich die entsprechende Gruppe. Eine pauschale Einstufung des gesamten Betriebs in Gruppe I, obwohl ein Teil der Belegschaft Gruppe-II-Tätigkeiten ausübt, ist unzulässig und kann bei Prüfungen beanstandet werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann bei falscher Einstufung eine Nacherhebung der Betreuungszeit verlangen.

Kostenbeispiele: Jahresbudgets nach Betriebsgröße

Die folgende Übersicht zeigt kalkulatorische Jahreskosten auf Basis eines Netto-Stundensatzes von 120 Euro, ohne Vorsorgeuntersuchungen und Fahrtkosten. Die tatsächlichen Kosten liegen regelmäßig höher:

BetriebMitarbeiterGruppeMindeststd./Jahr (BA)Jahreskosten (kalk.)
IT-Startup15I7,5 Std.ca. 900 Euro
Handelsunternehmen80II80 Std.ca. 9.600 Euro
Fertigungsbetrieb300III600 Std.ca. 72.000 Euro
Klinik500III1.000 Std.ca. 120.000 Euro

Werden Pflichtvorsorgeuntersuchungen eingerechnet (z. B. G37 für alle Bildschirmarbeitsplätze bei 80 Mitarbeitern: ca. 50 Untersuchungen à 120 Euro), erhöht sich das Budget für das Handelsunternehmen auf etwa 15.600 Euro. Bei einem Fertigungsbetrieb mit Pflicht zu G25, G26 und G37 können die Vorsorgekosten weitere 30.000 bis 60.000 Euro pro Jahr betragen.

Für das IT-Startup ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis gering: Wenige Mitarbeiter, geringe Gefährdung, und G37 ist bei reiner Bildschirmarbeit nur Angebotsvorsorge, keine Pflichtvorsorge. Für Industrie- und Gesundheitsbetriebe hingegen können die tatsächlichen Jahreskosten das nominale Stundenkontingent um 50 bis 100 % übersteigen.

Diese Zahlen verdeutlichen: Die Betriebsarztkosten eines Unternehmens lassen sich nicht aus dem Stundensatz allein ableiten. Entscheidend ist die vollständige Leistungsmatrix aller vier Kostentreiber.

Vertragsmodelle: Welches Modell passt zu welchem Betrieb?

Externe Betriebsärzte bieten im Wesentlichen drei Vertragsmodelle an, die sich nach Betriebsgröße, Planungsanforderung und Belegschaftsstabilität unterscheiden:

  1. Stundenabrechnung: Abrechnung nach tatsächlich erbrachten Stunden. Flexibel, aber ohne Kostenkontrolle. Empfehlenswert für Betriebe unter 20 Mitarbeitern mit geringer Gefährdungslage und seltenem Betreuungsbedarf. Nachteil: Die Jahreskosten sind ex ante nicht kalkulierbar.
  2. Jahrespauschale mit Kontingent: Festpreis für ein vereinbartes Jahresstundenkontingent, zahlbar in monatlichen Raten. Bietet Planungssicherheit und in der Regel 10–15 % Rabatt auf den Listenpreis. Geeignet für Betriebe ab 20–50 Mitarbeitern. Wichtig: Nicht verbrauchte Stunden verfallen meist; ein gut dimensioniertes Kontingent ist daher entscheidend.
  3. Pro-Kopf-Modell: Fester Betrag pro Mitarbeiter und Jahr (30–80 Euro je nach Gefährdungsgruppe). Ermöglicht einfachen Anbietervergleich und passt sich automatisch an Belegschaftsänderungen an. Geeignet für wachsende Betriebe mit schwankender Mitarbeiterzahl.

Ein viertes Modell, das vor allem bei größeren Diensten zu finden ist, ist die Bereichspauschale: feste Monatspauschale je Betriebsstätte unabhängig von der Mitarbeiterzahl, mit einem definierten Leistungspaket. Vorteil: maximale Kostentransparenz. Nachteil: Bei sehr kleinen Betriebsstätten häufig unwirtschaftlich.

Für Betriebe mit mehreren Standorten lohnt sich ein überregionaler Anbieter mit eigenem Ärztenetz, um Fahrtkosten zu reduzieren. Achten Sie dabei auf die Qualitätssicherung. Auf der CIVAC-FAQ-Seite finden sich Antworten zu häufigen Fragen rund um Betriebsarztpflicht, Vertragsinhalte und Dokumentationspflichten.

Angebotsvergleich: Sieben Kriterien für eine fundierte Entscheidung

Ein seriöser Angebotsvergleich für betriebsärztliche Betreuung geht über den Stundensatz hinaus. Prüfen Sie sieben Kriterien systematisch:

  1. Qualifikation: Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit arbeitsmedizinischer Zusatzbezeichnung? Ersterer hat eine fünfjährige Weiterbildung absolviert und ist für alle Pflichtvorsorgen zugelassen.
  2. Leistungsumfang: Sind Begehungen, Beratungsgespräche, Dokumentationserstellung und Stellungnahmen im Stundensatz enthalten?
  3. Vorsorgeuntersuchungen: Werden ArbMedVV-Untersuchungen pauschal oder per Stunde abgerechnet? Gibt es Listenpreise für die häufigsten Grundsätze?
  4. Fahrtkosten: Ab welcher Entfernung werden Fahrtkosten berechnet? Wird Fahrtzeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet?
  5. Vertretungsregelung: Was passiert bei Krankheit oder Urlaub des Betriebsarztes? Ein Dienstleister ohne geregelte Vertretung bedeutet faktisch, dass die gesetzliche Pflichterfüllung zeitweise nicht gewährleistet ist.
  6. Dokumentation: Wie werden Begehungsberichte, Vorsorgenachweise und Bestellurkunde übergeben und archiviert? Eine digitale Lösung mit Exportfunktion ist für Prüfungssituationen deutlich vorteilhafter als E-Mail-Anhänge.
  7. Kündigungsfristen und Preisanpassungsklauseln: Sind Laufzeit und Preisanpassung transparent geregelt? Mehrjährige Verträge ohne Indexklausel sind selten; prüfen Sie, an welchen Referenzindex gekoppelt wird.

Empfehlung: Fordern Sie mindestens drei vergleichbare Angebote an und erstellen Sie eine Entscheidungsmatrix auf Basis dieser sieben Kriterien. Der günstigste Stundensatz allein ist kein zuverlässiger Auswahlindikator.

Betriebsarzt intern vs. extern: Kostenschwelle und Entscheidungslogik

Ein intern angestellter Facharzt für Arbeitsmedizin kostet inklusive Arbeitgeberanteil zu Sozialversicherung, Fortbildungskosten, Untersuchungsräumen und medizinischem Equipment typischerweise 90.000 bis 150.000 Euro pro Jahr (Vollzeit). Diese Investition rechnet sich erst ab einer Betriebsgröße von etwa 700 bis 1.000 Mitarbeitern mit Vollzeitbetreuungsbedarf oder in Branchen mit besonders intensivem arbeitsmedizinischen Aufwand wie Krankenhäusern oder Chemiebetrieben.

Für den Mittelstand bis 500 Mitarbeiter überwiegen die strukturellen Vorteile des externen Modells:

  • Kein Personalrisiko: Fluktuation, Krankheit und Kündigung liegen beim Dienstleister.
  • Breiteres Kompetenzspektrum: Externe Dienste können bei Spezialfragen auf Fachärzte des eigenen Netzes zurückgreifen, etwa Toxikologen oder Arbeitspsychologen.
  • Keine Investitionskosten für Untersuchungsräume und medizinisches Equipment (EKG, Hörtest, Sehtest-Equipment).
  • Sofortige Verfügbarkeit ohne Recruitingprozess, der für Fachärzte für Arbeitsmedizin aufgrund des Fachkräftemangels mehrere Monate dauern kann.

Die Entscheidungslogik lautet: Unter 100 Mitarbeitern fast immer extern. 100 bis 500 Mitarbeiter: Vergleich lohnt, extern in der Regel günstiger. Über 700 Mitarbeiter mit hoher Gefährdung: interner Dienst kann wirtschaftlich werden, wenn die Vollzeitauslastung sichergestellt ist.

Für Unternehmen, die mehrere Beauftragtenrollen gleichzeitig besetzen müssen, ist eine plattformgestützte Lösung besonders interessant: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit lassen sich kombiniert beauftragen und auf einer gemeinsamen Dokumentationsplattform führen. Das spart sowohl Koordinationsaufwand als auch Kosten im Vergleich zu zwei unabhängigen Einzelverträgen.

Steuerliche Behandlung und Kostenoptimierung

Betriebsarztkosten sind als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG). Voraussetzung ist der nachweisbare betriebliche Zusammenhang, der über den Dienstleistungsvertrag und die vereinbarte Leistungsbeschreibung dokumentiert wird. Eine klare Kostentrennung zwischen Grundbetreuung und Vorsorgeuntersuchungen erleichtert die Buchführung und vermeidet Rückfragen des Finanzamts.

Zur Kostenoptimierung stehen mehrere Stellschrauben zur Verfügung:

  • Gefährdungsgruppe korrekt ermitteln: Eine falsche Einstufung in eine zu hohe Gruppe verursacht unnötige Mehrkosten. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist der Ausgangspunkt und sollte aktuell gehalten werden.
  • Rahmenverträge für mehrere Jahre: Bei stabiler Betriebsgröße senken Mehrjahresverträge den Stundensatz um weitere 5–10 %.
  • Synergien mit SiFa nutzen: Wenn Betriebsarzt und SiFa denselben Dienstleister stellen, entstehen Effizienzgewinne bei Begehungen, die sich in einem günstigeren Kombi-Angebot niederschlagen können.
  • Digitale Dokumentation: Plattformgestützte Berichtserstellung reduziert den Zeitaufwand des Betriebsarztes für Verwaltungsarbeit und senkt damit die abrechenbare Stundenzahl.
  • Vorsorgefrequenzen optimieren: Angebotsvorsorge (kein Pflichtelement, aber auf Wunsch des Beschäftigten anzubieten) muss nicht jährlich angeboten werden; eine dokumentierte Überprüfung der Angebotsfrequenz nach DGUV-Empfehlungen kann Kosten senken.

Hinweis: Die Kosten für Pflichtvorsorgeuntersuchungen trägt ausschließlich der Arbeitgeber; eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten ist nach § 3 ArbMedVV ausdrücklich untersagt. Auch Wunschvorsorge ist für den Beschäftigten kostenfrei. Vertragliche Regelungen, die Kosten auf Mitarbeiter abwälzen, sind unwirksam.

Betriebsarztpflicht erfüllen: Nächste Schritte und CIVAC-Angebot

Betriebe, die ihre Bestellpflicht nach § 3 ASiG noch nicht erfüllt haben oder einen bestehenden Vertrag modernisieren wollen, sollten strukturiert vorgehen: Gefährdungsgruppe nach DGUV V2 Anlage 2 bestimmen, Mindeststunden berechnen, Angebote mit der Sieben-Kriterien-Matrix vergleichen und die Bestellurkunde revisionssicher dokumentieren. Wer diesen Prozess einmalig durchläuft, spart beim nächsten Vertragswechsel erheblich Zeit und hat immer einen Vergleichsmaßstab für neue Angebote.

CIVAC bietet Betriebsärzte als Officer-as-a-Service an: Innerhalb von zwei Werktagen wird ein zertifizierter Arbeitsmediziner formell bestellt, die Urkunde im CIVAC-Workspace digital abgelegt und die laufende Berichtslinie strukturiert geführt. Audit-fest, dokumentiert, § 3 ASiG-fest. Die Plattform deckt heute 25 Beauftragten-Rollen ab, die kombiniert über einen einzigen Workspace verwaltet werden können.

Wer die Betriebsarztfunktion intern besetzen oder den bestehenden Beauftragten mit einem besseren Werkzeug ausstatten möchte, kann den CIVAC-Workspace als Tool-Lizenz nutzen: 37 Audit-Vorlagen, Schulungsmodul mit Zertifikat und KI-Assistent mit Quellenangabe stehen ab dem ersten Tag bereit. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen: Schreiben Sie an info@civac.de. Das Erstgespräch klärt Betriebsgröße, Gefährdungsgruppe und das passende Vertragsmodell – ohne Verpflichtung, in einem Termin.

FAQ

Wer trägt die Kosten für den Betriebsarzt?

Die Kosten trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten ist nach § 3 ArbMedVV untersagt. Dies gilt sowohl für die betriebsärztliche Betreuung insgesamt als auch für einzelne Pflicht- und Angebotsvorsorgeuntersuchungen sowie für Wunschvorsorge, die der Beschäftigte nach § 11 ArbSchG anfordern kann. Vertragliche Regelungen, die Kosten auf Mitarbeiter abwälzen, sind unwirksam und können als Ordnungswidrigkeit bewertet werden.

Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Betriebsarzt gesetzlich Pflicht?

Die Pflicht gilt ab einem Mitarbeiter (§ 2 ASiG). Für Kleinstbetriebe bis 10 Mitarbeiter sieht DGUV V2 das Unternehmermodell als Alternative vor, sofern keine besonderen Gefährdungslagen (Gefahrstoffe, Nachtarbeit, Strahlenschutz) bestehen.

Wie werden Betriebsarztkosten in der Buchhaltung erfasst?

Kosten für betriebsärztliche Betreuung werden als Betriebsausgaben gebucht (SKR03 Konto 6825 oder ähnlich) und sind nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig abzugsfähig. Vertrag und Leistungsbeschreibung dienen als Buchungsbeleg und belegen den betrieblichen Zusammenhang.

Kann ein Arzt ohne Facharztbezeichnung für Arbeitsmedizin als Betriebsarzt eingesetzt werden?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. § 4 ASiG erlaubt den Einsatz von Ärzten mit der arbeitsmedizinischen Zusatzbezeichnung. Der Facharzt für Arbeitsmedizin ist jedoch umfänglich für alle Leistungen nach ArbMedVV zugelassen; Ärzte mit Zusatzbezeichnung haben eingeschränktere Befugnisse bei bestimmten Pflichtvorsorgen.

Wie oft muss der Betriebsarzt den Betrieb besuchen?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Besuchsfrequenz, aber verbindliche Jahreseinsatzzeiten nach DGUV V2. Wie diese Stunden auf Begehungen, Beratungen und Vorsorgeuntersuchungen aufgeteilt werden, ist betriebsspezifisch zu vereinbaren.

Was passiert, wenn ein Unternehmen keinen Betriebsarzt bestellt?

Bei fehlender Bestellung drohen Bußgelder nach § 25 ASiG i. V. m. § 9 OWiG sowie Auflagen durch das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft. Im Schadensfall kann die Geschäftsleitung persönlich haftbar werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine ordnungsgemäße betriebsärztliche Betreuung den Schaden verhindert oder gemindert hätte. Dieser Haftungszusammenhang ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten regelmäßig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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