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CIVAC
Arbeitsmedizin4. Juli 202613 Min. Lesezeit

Arbeitsmedizin-Dienstleister auswählen: Kriterien, Verträge, Officer-Mandat

Von Stefan Möller13 Min. Lesezeit

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet praktisch jedes Unternehmen mit Beschäftigten zur betriebsärztlichen Betreuung. Welche Kriterien zählen bei der Auswahl eines arbeitsmedizinischen Dienstleisters, welche Vertragsklauseln sind unverzichtbar und wie wird die Bestellurkunde audit-fest dokumentiert?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet seit 1973 Arbeitgeber, einen Betriebsarzt und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, § 2 ASiG. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Einsatzzeiten und Aufgaben nach Betreuungsgruppe, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ergänzt die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen. Für Unternehmen ohne eigene arbeitsmedizinische Abteilung bedeutet das in der Regel den Vertrag mit einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst, also einem externen Arbeitsmedizin-Dienstleister. Die Auswahl ist kein reines Einkaufsthema: Sie betrifft die Erfüllung einer Bestellpflicht, die mit dem Bußgeldkatalog der Berufsgenossenschaften, mit der Gewerbeaufsicht und im Schadenfall mit der Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG verknüpft ist. Die Wahl ist gleichzeitig die Wahl eines Beauftragten im Sinne der Compliance, mit allen formalen Folgen für Bestellurkunde, Anhörung des Betriebsrates und Berichtslinie.

Dieser Beitrag liefert die Kriterien zur Auswahl, die Vertragsbausteine zur Absicherung und das operative Modell zur Verankerung der Bestellung in einer integrierten Compliance-Architektur. CIVAC begleitet die Dokumentation als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service, mit Bestellurkunde, Berichtslinie zur Geschäftsführung, Vertretungsregelung und 490 einsatzbereiten Audit-Vorlagen. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar, mit SLA von zwei Werktagen ab Vertragsschluss statt klassisch zwei bis sechs Wochen, und mit einem Datenmodell, das die arbeitsmedizinische Betreuung in den übrigen Beauftragtenrollen sauber integriert.

Auf einen Blick

  • § 2 ASiG verpflichtet praktisch jedes Unternehmen mit Beschäftigten zur Bestellung eines Betriebsarztes; die DGUV Vorschrift 2 regelt die Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe.
  • Auswahl, Vertrag und Bestellurkunde sind drei getrennte Vorgänge; alle drei müssen audit-fest dokumentiert sein, sonst greift im Audit § 9 Abs. 2 OWiG zur Geschäftsführungshaftung.
  • Ein qualifizierter Arbeitsmedizin-Dienstleister stellt Bestellurkunde, Vertretungsregelung, Berichtslinie und SLA bereit; CIVAC dokumentiert die Vorgänge im Workspace.

Rechtlicher Rahmen: ASiG, DGUV Vorschrift 2 und ArbMedVV

Der rechtliche Rahmen besteht aus drei verzahnten Regelungen. § 2 ASiG verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten in dem Umfang, wie es im Hinblick auf die Betriebsart, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist. § 3 ASiG listet die Aufgaben des Betriebsarztes auf, von der Beratung des Arbeitgebers über die Untersuchung der Arbeitnehmer bis zur Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes. Die Bestellung erfolgt schriftlich, der Betriebsrat ist nach § 9 ASiG anzuhören. Eine fehlende oder fehlerhafte Bestellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG.

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Einsatzzeiten. Sie unterscheidet Grundbetreuung (nach Betreuungsgruppe von 0,2 bis 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr) und betriebsspezifische Betreuung (gefährdungsbezogen, individuell bemessen). Die Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit wird im Betreuungsmodell festgelegt. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ergänzt die Regelung um Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen je nach Tätigkeit (Anhang zur ArbMedVV). Wer einen externen Arbeitsmedizin-Dienstleister beauftragt, muss alle drei Regelungen vertraglich abdecken, sonst entsteht im Audit eine Lücke zwischen Beauftragung und Pflichterfüllung. Eine Übersicht der typischen Betriebsarzt-Mandate nach Branche und Größe pflegt CIVAC im Workspace und stellt die zugehörigen Vertragsmuster, Bestelltexte und Berichtsvorlagen audit-fest bereit. Die Plattform unterscheidet sauber zwischen Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 und betriebsspezifischer Betreuung, sodass die Stundenkontingente prüfbar dokumentiert sind und im Audit nicht erst aus E-Mail-Verkehr und Rechnungsanhängen rekonstruiert werden müssen. Die Bestellung lässt sich zudem mit dem Mandat der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) verknüpfen, da beide nach DGUV Vorschrift 2 gemeinsam im Arbeitsschutzausschuss agieren und sich Stunden, Begehungen und Maßnahmenlisten teilen.

Auswahlkriterium 1: Qualifikation und Ärztedichte

Das erste Kriterium ist die fachliche Qualifikation des Anbieters. Ein arbeitsmedizinischer Dienstleister beschäftigt Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 4 ASiG). Verlangen Sie eine Übersicht der Ärzte, die für Ihren Standort vorgesehen sind, mit Qualifikationsnachweis, Erfahrung in Ihrer Branche und Stundenkontingent. Eine seriöse Aufstellung nennt eine namentliche Hauptansprechperson, eine Vertretung mit gleicher Qualifikation und einen Notfallpfad bei Ausfall. Verlangen Sie zudem die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) oder einem äquivalenten Fachverband als Indikator für laufende Fortbildung.

Ärztedichte und regionale Abdeckung sind das zweite Element der Qualifikationsprüfung. Ein Anbieter mit zwei Ärzten für ganz Deutschland kann formal qualifiziert sein, scheitert aber bei der Vor-Ort-Begehung, die nach DGUV Vorschrift 2 jährlich mindestens einmal pro Standort verlangt wird. Klären Sie Anreisezeiten, Reaktionszeiten bei Vorsorgeterminen (typisch innerhalb von zwei Wochen für Pflichtvorsorgen) und die Kapazität für Sondertermine (Wiedereingliederungsuntersuchungen, neue Tätigkeitswechsel). Dokumentieren Sie die Antworten im Auswahlprotokoll, das später Bestandteil der Beauftragungsunterlage wird. CIVAC liefert ein strukturiertes Ausschreibungsraster mit 23 Kriterien, das die genannten Punkte abfragt und die Antworten gleich in die Vertragsverhandlung übergibt, sodass Sie nicht zweimal die gleichen Fragen stellen müssen und der Auswahlprozess innerhalb von vier Wochen statt drei Monaten abgeschlossen ist. Die Antworten der Anbieter werden direkt in die spätere Bestellunterlage übernommen, ohne dass eine Mitarbeiterin im Compliance-Team manuell zwischen E-Mail, Tabellenkalkulation und Vertragsentwurf hin- und herwechseln muss. Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Im Ergebnis liegt am Ende der Auswahlphase ein vollständiges Vergabedossier vor, mit Bewertungsmatrix, Begründungsprotokoll und Empfehlung an die Geschäftsführung, die mit einer einzigen Sitzung den Vertragsschluss freigeben kann.

Auswahlkriterium 2: Einsatzzeiten, Erreichbarkeit, SLA

Einsatzzeiten sind das Herzstück des Vertrages. Die DGUV Vorschrift 2 bemisst die Grundbetreuung nach Betreuungsgruppe (Gruppe I: 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, Gruppe II: 1,5, Gruppe III: 0,5). Hinzu kommen die betriebsspezifischen Anteile, die sich aus Gefährdungsbeurteilung und Tätigkeitsprofilen ergeben. Ein qualifizierter Anbieter berechnet diese Stunden transparent, dokumentiert die Aufteilung in einer schriftlichen Stundenplanung und stellt am Jahresende einen Leistungsnachweis aus, der die tatsächlich erbrachten Stunden den vereinbarten gegenüberstellt. Diese Transparenz ist die Grundlage für jede Aufsichtsprüfung durch die Berufsgenossenschaft.

Erreichbarkeit ist das zweite operative Element. Ein arbeitsmedizinischer Dienst muss telefonisch und per E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sein, mit Rückrufzusage innerhalb von einem Werktag. Für arbeitsmedizinische Notfälle (z. B. nach einem Nadelstichverletzung mit Hepatitis-Risiko) braucht es eine Hotline mit Reaktionszeit unter zwei Stunden. Verlangen Sie SLA-Klauseln mit messbaren Werten, Pönale bei Verfehlung und Eskalationspfade. Eine Pauschale ohne SLA ist ein Risiko: Im Schadenfall ist sie nicht durchsetzbar. CIVAC liefert eine SLA-Mustermatrix mit acht Kategorien (Erstreaktion, Termin Pflichtvorsorge, Termin Wunschvorsorge, Befundübermittlung, Begehung, Jahresbericht, Notfall-Hotline, Vertretung im Urlaubsfall), die als Anhang zum Vertrag direkt einsatzfähig ist und die Erfüllung später als KPI im Workspace tracken lässt. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit, mit Tagesgenauigkeit pro Standort. Im Jahresbericht kann die Erfüllung der SLA pro Kategorie ausgewiesen werden, was die Auseinandersetzung mit dem Dienstleister versachlicht und im Eskalationsfall belastbare Argumente liefert. Bei Mehrstandortbetrieben empfiehlt sich eine SLA-Differenzierung nach Standortgröße, um Pauschalvorwürfe gegen den Dienstleister im Audit zu vermeiden und gleichzeitig den Aufwand für Stundenabrechnung und Berichtswesen zu reduzieren.

Auswahlkriterium 3: Datenschutz und Befundkommunikation

Arbeitsmedizinische Befunde sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Der Arbeitgeber erhält keine Befunde, sondern nur die Eignungsaussage (geeignet, geeignet mit Einschränkungen, nicht geeignet), und auch diese nur, soweit sie aus arbeitsmedizinischer Sicht für die Tätigkeit erforderlich ist. Pflicht- und Angebotsvorsorgen unterliegen zudem dem Verbot der Übermittlung an den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 3 ArbMedVV. Eignungsuntersuchungen sind davon zu trennen und stehen auf einer eigenen Rechtsgrundlage.

Bei der Anbieterauswahl ist daher zu prüfen, wie die Praxis der Befundkommunikation konkret organisiert ist. Verfügt der Anbieter über ein verschlüsseltes Patientenverwaltungssystem nach BSI-Empfehlung? Werden Befunde in der EU verarbeitet (Schrems-II-Konformität)? Existiert ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO für die administrative Datenverarbeitung, getrennt von der ärztlichen Schweigepflicht? Wie werden Eignungsaussagen übermittelt (Papier, verschlüsseltes Portal, signierte PDF)? Ein qualifizierter Dienstleister stellt diese Architektur transparent dar und schließt einen AV-Vertrag, der die Trennung zwischen administrativer Verarbeitung und ärztlicher Tätigkeit sauber abbildet. Im Mandat des externen Datenschutzbeauftragten lässt sich die Prüfung der arbeitsmedizinischen Datenverarbeitung in die regelmäßige Auftragsverarbeiter-Überprüfung integrieren, ohne separate Audit-Schleifen, was die Prüfer-Akzeptanz materiell erhöht. Auch die Pflicht zur jährlichen Tätigkeitsübersicht des Datenschutzbeauftragten gegenüber der Aufsichtsbehörde lässt sich um den arbeitsmedizinischen Verarbeitungskontext ergänzen, ohne dass eine zweite, parallele Dokumentation entsteht. Die EU-Datenresidenz der CIVAC-Plattform garantiert dabei, dass auch die administrativen Daten (Termine, Anwesenheiten, Eignungsaussagen) niemals in einen Drittstaat fließen, was bei US-basierten arbeitsmedizinischen Plattformen kein selbstverständliches Merkmal ist und im Schrems-II-Kontext zu mehrjährigen Vertragsverhandlungen führen kann.

Vertragsbausteine: Was unbedingt drinstehen muss

Ein belastbarer Vertrag mit einem arbeitsmedizinischen Dienstleister enthält mindestens neun Bausteine. Erstens: Leistungsbeschreibung mit Trennung zwischen Grundbetreuung (DGUV Vorschrift 2 Anlage 2), betriebsspezifischer Betreuung und Pflicht-/Angebotsvorsorgen nach ArbMedVV. Zweitens: Stundenkontingent pro Jahr und Standort, mit Übertragsregelung und Mindestbestellmenge. Drittens: SLA mit Reaktions-, Termin- und Befundübermittlungszeiten, Pönale, Eskalation. Viertens: Vertretungsregelung mit namentlich genannter Vertretung und Übergaberegelung. Fünftens: Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht mit AV-Vertrag, Schrems-II-Konformität und EU-Datenresidenz.

Sechstens: Berichtslinie zur Geschäftsführung, mit Jahresbericht und anlassbezogenen Berichten (z. B. nach Arbeitsunfall, bei Häufung bestimmter Erkrankungen). Siebtens: Bestellurkunde als Vertragsanhang, mit Bestelldatum, namentlicher Benennung des verantwortlichen Betriebsarztes, Beendigungsregelung. Achtens: Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers (Bereitstellung von Tätigkeitsprofilen, Gefährdungsbeurteilungen, Beschäftigtenlisten, geeigneten Räumlichkeiten). Neuntens: Kündigungs- und Übergangsregelung mit Datenmitnahme, Vertragsende-Bericht und Übergangsfrist. CIVAC stellt ein Vertragsmuster mit allen neun Bausteinen im Workspace bereit, abgestimmt mit DGUV Vorschrift 2 und ArbMedVV und in der Vergangenheit gegen typische Aufsichtsprüfungen der Berufsgenossenschaften getestet. Audit-fest, dokumentiert, § 2 ASiG-fest, DGUV-2-fest, mit klarer Trennung zwischen kommerzieller Pauschale und gesetzlich definierter Mindestleistung, sodass im Streitfall keine Ausweichargumente offen bleiben. Eine schlecht formulierte Pauschale ohne ausgewiesene Stundenstruktur ist im Audit ein häufiger Befund, der oft mit der Auflage endet, den Vertrag binnen drei Monaten nachzubessern, was operative Unsicherheit erzeugt und die Geschäftsführung in eine unnötige Erklärungssituation gegenüber der Berufsgenossenschaft bringt. Die neun Bausteine sind deshalb keine Empfehlung, sondern die Mindestausstattung. Bei Konzernverträgen kommen typischerweise drei weitere Bausteine hinzu: Konzernrahmen mit Bestellfreigabe pro Tochtergesellschaft, einheitliche Berichtsstruktur an den Konzern-Arbeitsschutzausschuss und Mengenrabattregelung mit transparenter Aufteilung auf die einzelnen Standorte. CIVAC stellt diese Konzernbausteine im Workspace bereit und führt die Rollen-, Standort- und Mandatsdaten konsolidiert, sodass das jährliche Konzern-Reporting per Knopfdruck steht.

Bestellurkunde, Berichtslinie und Mitbestimmung

Die Bestellung des Betriebsarztes erfolgt schriftlich, § 2 Abs. 1 ASiG. Die Bestellurkunde benennt die Person (nicht das Unternehmen), das Datum des Bestellbeginns, den Umfang des Mandats (mit Verweis auf den Rahmenvertrag), die Berichtslinie zur Geschäftsführung und die Beendigungsregelung. Auch bei externer Beauftragung ist die Bestellung personenscharf, nicht firmenpauschal. Wechselt der zuständige Betriebsarzt beim Dienstleister, ist eine neue Bestellurkunde erforderlich, die den Wechsel dokumentiert. Der Betriebsrat ist nach § 9 ASiG vor der Bestellung anzuhören, das Anhörungsergebnis wird zur Bestellunterlage genommen.

Die Berichtslinie ist die zweite tragende Säule. Der Betriebsarzt berichtet unmittelbar an die Geschäftsführung, ohne Zwischeninstanz, und ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei (§ 8 ASiG). Praktisch heißt das: Ein Jahresbericht zum Stand der arbeitsmedizinischen Betreuung, eine Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG (mindestens vierteljährlich), Eskalationsrecht bei festgestellten Gefährdungen ohne arbeitgeberseitige Reaktion. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. CIVAC produziert die Bestellurkunde als Standardvorlage mit hashverankertem Zeitstempel und legt sie zusammen mit dem Anhörungsergebnis des Betriebsrates, dem Vertrag und der jährlichen Berichtskette im Workspace ab. Bei einer Aufsichtsprüfung steht die vollständige Akte zur arbeitsmedizinischen Bestellung binnen Minuten als Audit-Paket bereit, ohne Recherche in Personalakten oder Vertragsablagen oder im E-Mail-Verkehr mit dem Dienstleister. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Die Bestellung kann in beiden Modellen lückenlos belegt werden, ohne dass intern Personal mit Spezialwissen vorgehalten werden muss, was vor allem in Unternehmen unter 250 Beschäftigten den entscheidenden Hebel zur Compliance ohne Vollzeitstelle darstellt. Bei einem Wechsel des Betriebsarztes innerhalb des Dienstleisters wird die neue Bestellurkunde im Workspace automatisch erzeugt, der Betriebsrat erneut angehört und die Übergabe protokolliert, sodass die Bestellungskette über Jahre lückenlos bleibt.

Schnittstellen: SiFa, BSB, Datenschutzbeauftragter

Der Betriebsarzt arbeitet nicht isoliert. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa, § 5 ASiG), der Brandschutzbeauftragte (BSB, ASR A2.2), der Hygienebeauftragte (HB, § 23 IfSG für medizinische Einrichtungen) und der Datenschutzbeauftragte (DSB, Art. 37 DSGVO) sind eng verzahnte Rollen. Im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG sitzen Betriebsarzt, SiFa, Sicherheitsbeauftragte und Vertreter des Arbeitgebers und Betriebsrats an einem Tisch. Eine integrierte Plattform ermöglicht die Koordination über Rollengrenzen hinweg, ohne dass Termine, Begehungen und Folgemaßnahmen in vier verschiedenen Insellösungen verwaltet werden.

Konkrete Schnittstellen sind beispielsweise: gemeinsame Begehung (Betriebsarzt und SiFa führen jährlich gemeinsam eine Standortbegehung durch, DGUV Vorschrift 2 Anlage 3), gemeinsame Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG, mit arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Bewertung), gemeinsame Maßnahmenliste mit Eskalation bei Nichterledigung. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen. Bei CIVAC laufen alle 25 unterstützten Beauftragtenrollen in einem Datenmodell zusammen, mit gemeinsamen Begehungen, gemeinsamen Maßnahmenlisten und gemeinsamen Berichtszyklen zur Geschäftsführung. Wer den arbeitsmedizinischen Dienstleister ohne diese Integration auswählt, akzeptiert eine Insellösung mit absehbarer Konsolidierungsschuld in zwölf bis vierundzwanzig Monaten, sobald Audit- oder Konzern-Reporting eine harmonisierte Darstellung verlangt. Die Praxis zeigt, dass die nachträgliche Konsolidierung deutlich teurer ist als die initiale Integration, weil Datenmodelle und Vertragsklauseln neu verhandelt werden müssen. Audit-fest, dokumentiert, § 11 ASiG-fest. Die Schnittstelle zum DSB ist besonders sensibel, da arbeitsmedizinische Daten zu den besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO gehören und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gesondert auszuweisen sind. Der DSB prüft hier nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen des arbeitsmedizinischen Dienstleisters und meldet Befunde direkt in das CIVAC-Maßnahmenmodul, mit Fristtracking und automatischer Eskalation an die Geschäftsführung bei Überschreitung.

Lieferantenwechsel: Wie der Wechsel ohne Audit-Lücke gelingt

Der Wechsel des arbeitsmedizinischen Dienstleisters ist betrieblich heikel und rechtlich anspruchsvoll. Während des Wechsels darf keine Lücke in der Bestellung entstehen, sonst greifen § 20 ASiG (Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Bestellung) und § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht). Die Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV ist Bestandteil der Personalakte und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht; der Übergang erfolgt nicht automatisch, sondern auf Wunsch des Beschäftigten oder per gesonderter Einwilligung. Befunde dürfen nicht zwischen Ärzten ausgetauscht werden, ohne dass der Beschäftigte einwilligt.

Ein geordneter Wechsel folgt einem Sechs-Wochen-Plan. Woche 1: Kündigung des Altvertrages mit Frist und Festlegung der Auslaufphase. Woche 2: Auswahl des neuen Anbieters nach den Kriterien dieses Beitrags. Woche 3: Vertragsverhandlung und Bestellurkunde mit Wirkung zum gewünschten Stichtag. Woche 4: Betriebsratsanhörung nach § 9 ASiG für die neue Bestellung. Woche 5: Übergabegespräch zwischen altem und neuem Betriebsarzt zu allgemeiner arbeitsmedizinischer Lage des Standortes (ohne personenbezogene Befunde), Einwilligungsformulare an Beschäftigte für individuelle Datenmitnahme. Woche 6: Beginn der neuen Bestellung, Übergabeprotokoll, Eintrag im Workspace. CIVAC stellt einen Wechselassistenten bereit, der den Sechs-Wochen-Plan abbildet, Vorlagen für Kündigung, Anhörung und Übergabe liefert und sicherstellt, dass die Bestellurkunde lückenlos in die Folgeperiode überleitet. Aus dem Lesen einen Auftrag machen, ohne Audit-Lücke und ohne wiederholten Datenschutz-Konflikt. Frist laeuft ab Kenntnis, auch beim Wechsel des Dienstleisters: Sobald die Geschäftsführung den Entscheidungsbedarf erkennt, beginnt die Sorgfaltspflicht zur lückenlosen Bestellung, und jede Woche ohne wirksame Bestellung ist ein potenzieller Anknüpfungspunkt für eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG mit Anschlusshaftung der Organe.

Vom Lesen zur Umsetzung

Die Auswahl eines Arbeitsmedizin-Dienstleisters ist ein Compliance-Vorgang mit drei Ebenen: rechtliche Pflichtenerfüllung (ASiG, DGUV Vorschrift 2, ArbMedVV), operative Erbringung (Einsatzzeiten, Vorsorgen, Befundkommunikation, Berichtslinie) und audit-feste Dokumentation (Bestellurkunde, Vertrag, Berichtszyklus, Schnittstellenintegration). Wer nur die Pauschale verhandelt, übersieht zwei Drittel der relevanten Substanz. Die Plattform-Frage ist nicht zweitrangig: Eine integrierte Lösung über alle Beauftragtenrollen reduziert Doppelarbeit, harmonisiert das Reporting zur Geschäftsführung und macht den Betriebsarzt-Bestand zu einem nachweisbaren Element der unternehmerischen Sorgfaltspflicht nach § 130 OWiG.

CIVAC ist die Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service für deutsche Unternehmen, mit 25 produktiven Beauftragtenrollen einschließlich Betriebsarzt, 93 Controls nach ISO/IEC 27001:2022, 490 einsatzbereiten Audit-Vorlagen, EU-Datenresidenz und integriertem 24/72-Meldepfad nach NIS-2. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen, mit Bestellurkunde, Berichtslinie zur Geschäftsführung und SLA von zwei Werktagen. Eine Übersicht der unterstützten Rollen finden Sie auf der Betriebsarzt-Seite sowie in der CIVAC-FAQ. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine erste Einschätzung Ihrer arbeitsmedizinischen Betreuungssituation, kostenfrei und vertraulich, einschließlich Vorschlag zur Integration mit SiFa, BSB und DSB. Bei Bedarf übernehmen wir auch die Anbietersuche, die Vertragsverhandlung und die Anhörung des Betriebsrates innerhalb eines vereinbarten Sechs-Wochen-Plans, sodass die Geschäftsführung mit einer einzigen Unterschrift eine vollständig dokumentierte arbeitsmedizinische Betreuung verankert, statt drei Monate lang Termine zwischen Personalabteilung, Einkauf und Compliance zu koordinieren. Die Plattform-Lizenz und der Officer-as-a-Service können nebeneinander betrieben werden: Sie lassen den Betriebsarzt extern bestellen, führen aber die SiFa intern auf demselben Workspace, ohne dass doppelte Datenpflege entsteht.

FAQ

Wer muss überhaupt einen Betriebsarzt bestellen?

Praktisch jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten, § 2 ASiG. Die DGUV Vorschrift 2 differenziert nach Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl. Selbst Kleinbetriebe unter 50 Beschäftigten brauchen eine arbeitsmedizinische Betreuung, allerdings im sogenannten alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodell. Eine fehlende Bestellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG, im Schadensfall greift zusätzlich § 130 OWiG zur Geschäftsführungshaftung.

Was unterscheidet einen internen Betriebsarzt von einem externen Dienstleister?

Beide erfüllen § 2 ASiG, wenn fachliche Qualifikation und Einsatzzeit erfüllt sind. Der interne Betriebsarzt bietet Kontinuität und tiefe Betriebskenntnis, ist aber kostenseitig erst ab etwa 500 Beschäftigten an einem Standort wirtschaftlich. Der externe arbeitsmedizinische Dienst ist die Standardlösung für mittelständische Unternehmen und bietet Vertretungssicherheit, Branchenexpertise und planbare Kosten ohne Personalrisiko.

Wie viele Stunden arbeitsmedizinische Betreuung sind gesetzlich vorgeschrieben?

Die DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 bemisst die Grundbetreuung nach Betreuungsgruppe: Gruppe I (z. B. Bauwesen) mit 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, Gruppe II mit 1,5 Stunden, Gruppe III (z. B. Bürotätigkeiten) mit 0,5 Stunden. Hinzu kommen betriebsspezifische Anteile aus der Gefährdungsbeurteilung. Die genaue Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit wird betrieblich vereinbart.

Welche Befunde erhält der Arbeitgeber vom Betriebsarzt?

Der Arbeitgeber erhält die ärztliche Eignungsaussage (geeignet, geeignet mit Einschränkungen, nicht geeignet), wenn sie für die Tätigkeit erforderlich ist. Diagnosen und Detailbefunde bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht nach § 203 StGB und Art. 9 DSGVO. Pflicht- und Angebotsvorsorgen nach ArbMedVV unterliegen § 6 Abs. 3 ArbMedVV und werden nicht an den Arbeitgeber übermittelt, mit Ausnahme einer anonymisierten Statistik.

Wie lange ist die Bestellurkunde gültig?

Die Bestellurkunde gilt unbefristet, solange der bestellte Betriebsarzt die Funktion ausübt und die Bestellung nicht widerrufen wird. Wechselt der zuständige Arzt beim Dienstleister, wird eine neue Bestellurkunde ausgestellt. Eine jährliche Überprüfung und Aktualisierung im Compliance-Workspace ist gute Praxis, vor allem bei Standortwechseln, Änderung der Betreuungsgruppe oder personellen Veränderungen beim Dienstleister.

Wie integriert CIVAC arbeitsmedizinische Betreuung mit den anderen Beauftragtenrollen?

CIVAC führt 25 Beauftragtenrollen in einem Datenmodell. Betriebsarzt, SiFa, BSB, HB und DSB nutzen gemeinsame Begehungen, Maßnahmenlisten, Berichtszyklen und Eskalationspfade. Der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG ist als Quartalsmodul abgebildet, mit Tagesordnungs- und Protokollvorlage, automatischer Erinnerung und audit-fester Ablage im EU-residenten Workspace mit hashverankerter Zeitstempelung. So entsteht ein konsolidierter Nachweis über alle Rollen hinweg.

Aus dem Beitrag ein Mandat machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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