Wer braucht einen Gefahrstoffbeauftragten im Unternehmen?
Die GefStoffV kennt keine Pflicht-Rolle mit dem Titel Gefahrstoffbeauftragter, verlangt aber sachkundige Personen fuer jede Taetigkeit mit Gefahrstoffen. Welche Unternehmen betroffen sind, welche Branchen besondere Pflichten haben und wie die Funktion rechtssicher besetzt wird.
Paragraph 6 GefStoffV verpflichtet jeden Arbeitgeber, der Taetigkeiten mit Gefahrstoffen zulaesst oder anordnet, eine Gefaehrdungsbeurteilung durch sachkundige Personen sicherzustellen. Die GefStoffV nennt keine Pflicht-Rolle mit der genauen Bezeichnung Gefahrstoffbeauftragter, trotzdem ist die Funktion in der betrieblichen Praxis unverzichtbar, sobald gefaehrliche Stoffe im Arbeitsalltag eine Rolle spielen. Fehlt die Sachkunde, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 25 GefStoffV vor; bei koerperlichen Schaeden von Mitarbeitern kommen arbeitsstrafrechtliche Konsequenzen hinzu.
Dieser Artikel beantwortet drei Kernfragen: Wer ist nach geltendem Recht verpflichtet, Sachkunde im Bereich Gefahrstoffe vorzuhalten? Welche Branchen tragen besondere Pflichten aufgrund von Spezialrecht oder erhoehtem Expositionsrisiko? Und wie richtet ein Unternehmen die Funktion rechtssicher ein, intern durch Bestellung oder extern durch eine spezialisierte Compliance-Dienstleistung?
Auf einen Blick
- Sobald Mitarbeiter mit Stoffen in Kontakt kommen, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefaehrlich eingestuft sind, greift Paragraph 6 GefStoffV mit der Pflicht zur sachkundigen Gefaehrdungsbeurteilung.
- Die TRGS 400 konkretisiert die Ermittlungs- und Beurteilungspflicht und ist als Technische Regel fuer Gefahrstoffe im Sinne einer antizipierten Sachverstaendigensmeinung zu behandeln; Abweichungen erfordern gleichwertige Schutzmassnahmen.
- Fehlt die sachkundige Person bei einer Betriebsbegehung der Gewerbeaufsicht, drohen Bussgelder nach Paragraph 25 GefStoffV und eine persoenliche Haftung der Geschaeftsleitung nach Paragraph 130 OWiG.
Rechtsgrundlage: GefStoffV, TRGS und CLP-Verordnung im Ueberblick
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung von 2010 mit seither mehrfachen Aenderungen ist das zentrale Regelwerk fuer den Umgang mit gefaehrlichen Stoffen am Arbeitsplatz. Sie setzt die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und die Agenzienrichtlinie 98/24/EG in deutsches Recht um und verweist fuer die Einstufung von Stoffen und Gemischen auf die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Jede Gefahr muss mit einem H-Satz (Hazard Statement) gekennzeichnet werden, bevor der Stoff transportiert oder am Arbeitsplatz verwendet wird.
Die Kernpflicht in Paragraph 6 Abs. 1 GefStoffV lautet: Vor Aufnahme einer Taetigkeit mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber eine Gefaehrdungsbeurteilung durchzufuehren. Diese Beurteilung setzt Sachkunde voraus, die entweder beim Arbeitgeber selbst, bei einer von ihm benannten Person oder bei einem externen Sachverstaendigen vorhanden sein muss. Die GefStoffV praezisiert den Begriff der Sachkunde nicht abschliessend; fuer die Praxis ist auf die TRGS 400 zurueckzugreifen, die das strukturierte Vorgehen bei der Gefaehrdungsbeurteilung beschreibt.
Ergaenzend sind die TRGS 402 (Ermittlung und Beurteilung der Exposition), TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen) und weitere stoffspezifische TRGS (zum Beispiel TRGS 900 fuer Arbeitsplatzgrenzwerte) relevant. Diese Technischen Regeln gelten als antizipierte Sachverstaendigensmeinungen: Wer sie einhaelt, erfuellt die Anforderungen der GefStoffV in der Regel; wer abweicht, muss die gleiche Schutzwirkung auf andere Weise nachweisen. Die Berufsgenossenschaften und die staatliche Gewerbeaufsicht pruefen die Einhaltung dieser Technischen Regeln bei Betriebsbegehungen. Mehr zur Funktion und zu den Moeglichkeiten eines Gefahrstoffbeauftragten bei CIVAC.
Wer ist betroffen: Die drei Praxiskriterien fuer die Bestellpflicht
Die GefStoffV gilt fuer jeden Arbeitgeber, der Taetigkeiten mit Gefahrstoffen ausuebst oder ausueben laesst. Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die aufgrund ihrer gefaehrlichen Eigenschaften eingestuft sind oder fuer die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 oder biologische Grenzwerte (BGW) nach TRGS 903 bestehen.
In der Praxis laesst sich die Betroffenheit anhand von drei Kriterien pruefen. Erstes Kriterium: Werden im Betrieb Stoffe oder Gemische verwendet, die mit einem H-Satz nach der CLP-Verordnung (Hazard Statement) gekennzeichnet sind? Dies ist bei den meisten Reinigungsmitteln, Lacken, Loesemitteln, Kraftstoffen und vielen industriellen Hilfsstoffen der Fall. Zweites Kriterium: Entstehen bei Arbeitsprozessen Gefahrstoffe durch Freisetzung, zum Beispiel Schweissrauche nach TRGS 528, Holzstaub nach TRGS 553 oder Quarzstaub nach TRGS 559? Drittes Kriterium: Werden Stoffe gelagert, fuer die besondere Anforderungen nach TRGS 510 oder die Technische Regel fuer Arbeitsstaetten ASR A2.1 gelten?
Wer eines der drei Kriterien bejahen muss, ist von der GefStoffV betroffen und benoetigt sachkundige Personen fuer Gefaehrdungsbeurteilung und Schutzmassnahmen. Es gibt keine Mindestmitarbeiterzahl und keinen Mindestumsatz. Auch ein Kleinstunternehmen mit drei Beschaeftigten, das Loesemittelfarben einsetzt, unterliegt den Anforderungen vollstaendig. Ein Betrieb, der ausschliesslich Stoffe ohne H-Saetze verwendet und keine Gefahrstoffe durch Arbeitsprozesse erzeugt, ist hingegen nicht betroffenen. Pruefen Sie daher regelmaessig anhand der aktuellen Sicherheitsdatenblaetter, ob sich die Einstufung der von Ihnen verwendeten Stoffe geaendert hat.
Branchen mit erhoehter Pflichttiefe: Chemie, Bau, Gesundheit und Metall
Bestimmte Branchen unterliegen aufgrund hoeherer Expositionswahrscheinlichkeiten oder ergaenzender Spezialvorschriften einer besonders ausgepraegten Pflichttiefe. In der Chemie- und Pharmaindustrie greift zusaetzlich zur GefStoffV die DGUV Regel 113-001 (Umgang mit Gefahrstoffen), die ueber die Mindestanforderungen hinausgehende organisatorische Vorgaben macht. Hier ist eine ausdruecklich benannte betriebliche Fachkraft fuer Gefahrstoffe in der Regel unausweichlich.
Im Baugewerbe sind Quarzstaub (TRGS 559), Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten (TRGS 519) und Isocyanate (TRGS 430) besonders relevant. Paragraph 16 GefStoffV begruendet erweiterte Aufzeichnungs- und Uebermittlungspflichten fuer krebserzeugende Stoffe; fuer Asbest-Taetigkeiten der Kategorie I und II ist eine behoerdliche Anzeige nach Paragraph 17 GefStoffV vor Aufnahme der Arbeiten erforderlich. Die staatliche Gewerbeaufsicht kann ohne Anzeige ein Bussgeldbescheid unmittelbar ausstellen.
Im Gesundheitswesen kommen Desinfektionsmittel, Zytostatika und Begasungsmittel mit besonderen TRGS-Anforderungen hinzu. Krankenhaeuser und Arztpraxen mit eigener Apotheke benoetigen nach TRGS 525 ein Gefahrstoffverzeichnis und eine Betriebsanweisung fuer jeden eingesetzten Stoff. Im Metallbereich spielen Kuehlschmierstoffe (TRGS 611) und Schweissrauche (TRGS 528) die groesste Rolle. Die Einstufung von Schweissrauchen als krebserzeugend (Kategorie 1B) seit 2020 hat fuer viele metallverarbeitende Betriebe einen erheblichen Handlungsbedarf ausgeloest, der bis heute nicht von allen Unternehmen vollstaendig umgesetzt ist. Dort besteht akuter Nachholbedarf.
Fuer Kleinbetriebe ohne eigene Gefahrstoffexperten empfiehlt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Nutzung der EMPAS-Datenbank sowie der GESTIS-Stoffdatenbank, um Arbeitsplatzgrenzwerte und Einstufungen schnell nachzuschlagen. Diese oeffentlich zugaenglichen Werkzeuge ersetzen die Sachkunde nicht, unterstuetzen aber die Grundermittlung erheblich.
Gefaehrdungsbeurteilung nach TRGS 400: Pflichtschritte im Ueberblick
Die Gefaehrdungsbeurteilung fuer Gefahrstoffe folgt einem strukturierten Verfahren, das die TRGS 400 in sechs Schritten beschreibt. Im ersten Schritt werden alle im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe erfasst und im Gefahrstoffverzeichnis nach Paragraph 6 Abs. 12 GefStoffV dokumentiert. Das Verzeichnis enthaelt mindestens: Handelsname, Einstufung nach CLP-Verordnung, Sicherheitsdatenblatt-Datum und Verwendungsbereich.
Im zweiten Schritt erfolgt die Ermittlung der gefaehrlichen Eigenschaften auf Basis der Sicherheitsdatenblaetter, die der Lieferant nach Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verpflichtend zu uebergeben hat. Im dritten Schritt wird die Expositionssituation beurteilt: Wie hoch ist die Konzentration des Stoffs in der Atemluft, auf der Haut oder am Auge? Massstab sind die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 und die biologischen Grenzwerte der TRGS 903.
Im vierten Schritt werden Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persoenliche Schutzausruestung) festgelegt. Im fuenften Schritt wird die Wirksamkeit der Massnahmen ueberprueft; im sechsten Schritt werden die Ergebnisse dokumentiert und Betriebsanweisungen nach Paragraph 14 GefStoffV erstellt. Betriebsanweisungen muessen vor Aufnahme der Taetigkeit ausgehaendigt und jaehrlich neu unterwiesen werden. Die Dokumentation dieser Schritte ist revisionssicher aufzubewahren und bei Betriebspruefungen der Gewerbeaufsicht unmittelbar vorzulegen. Fehlende oder lueckenhafte Aufzeichnungen gelten als eigenstaendige Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 25 GefStoffV.
Die Dokumentation der Gefaehrdungsbeurteilung muss so gestaltet sein, dass ein neuer Mitarbeiter oder ein externer Pruefer sie ohne muendliche Erklaerung vollstaendig nachvollziehen kann. Stichwort: Pruefbarkeit. Wer die Beurteilung nicht nachvollziehbar machen kann, hat sie im Rechtssinne nicht durchgefuehrt.
Sachkunde: Qualifikationsanforderungen und Fortbildung
Die GefStoffV nennt keine standardisierte Ausbildung fuer den Gefahrstoffbeauftragten. Die Berufsgenossenschaften und der Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) haben jedoch einen Qualifikationsrahmen entwickelt, der sich in der Praxis als Mindeststandard etabliert hat. Danach sollte der Gefahrstoffbeauftragte ueber folgende Kompetenzen verfuegen: Kenntnisse des Chemikalienrechts (GefStoffV, REACH, CLP, GHS), Kenntnisse der einschlaegigen TRGS, Faehigkeit zur Gefaehrdungsbeurteilung nach TRGS 400 sowie Kenntnisse der Sicherheitsdatenblatt-Systematik nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Anerkannte Qualifizierungsformate sind Seminare der DGUV-Bildungseinrichtungen, Kurse der Berufsgenossenschaften (zum Beispiel BG RCI fuer die Chemiebranche), Lehrgaenge der Technischen Akademie Esslingen oder Fernlehrgaenge akkreditierter Bildungstraeger. Eine behoerdlich vorgeschriebene Pruefung wie beim Gefahrgutbeauftragten (Paragraph 4 GbV) existiert fuer den Gefahrstoffbeauftragten nicht; die Bestellentscheidung liegt beim Arbeitgeber. Dennoch empfiehlt sich ein dokumentierter Qualifikationsnachweis als Schutz bei Betriebsbegehungen und im Haftungsfall.
Wichtig ist, dass die Sachkunde aktuell gehalten wird. Aenderungen der CLP-Einstufungen, neue TRGS und aktualisierte Arbeitsplatzgrenzwerte erfordern regelmaessige Fortbildungen. Im CIVAC-Workspace koennen Schulungsbelege, Fortbildungseinheiten und Faelligkeitsdaten des Gefahrstoffbeauftragten lueckenlos dokumentiert und bei Bedarf innerhalb von Minuten abgerufen werden. Der Pruefer ruft an, der Nachweis liegt bereit.
Personen, die als externe Gefahrstoffbeauftragte taetig werden, muessen ihre Sachkunde auch fuer neue Branchen und Stoffe nachweisen. Eine Qualifikation, die ausschliesslich auf Lacke und Loesemittel ausgerichtet ist, genuegt nicht fuer Einsaetze in der Chemieproduktion oder im Gesundheitsbereich, wo wesentlich komplexere Gemische mit spezifischen TRGS-Anforderungen vorliegen.
Interne versus externe Bestellung: Abwaegung fuer den Mittelstand
Ein Unternehmen kann die Funktion des Gefahrstoffbeauftragten intern durch Benennung eines qualifizierten Mitarbeiters oder extern durch Beauftragung eines Dienstleisters besetzen. Beide Wege haben spezifische Vor- und Nachteile, die von der Unternehmensgroesse, der Gefahrstoffintensitaet und den internen Ressourcen abhaengen.
Die interne Loesung bietet Betriebsnaehe und kurze Reaktionswege. Der Mitarbeiter kennt die Prozesse, die eingesetzten Stoffe und die oertlichen Bedingungen. Nachteilig ist der Ressourcenaufwand fuer Qualifizierung und Fortbildung sowie das Risiko, dass die Funktion bei Personalwechsel oder Krankheit temporaer unbesetzt ist. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, klar auf die betroffenen Bereiche und Aufgaben bezogen sein und im Betrieb bekannt gemacht werden. Eine formlose muendliche Absprache genuegt nicht.
Die externe Loesung ist besonders fuer Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern oder saisonalen Gefahrstoffexpositionen geeignet. Ein externer Gefahrstoffbeauftragter bringt ueberbranchiliche Erfahrung mit, ist unabhaengig und kann als Bindeglied zur Gewerbeaufsicht fungieren. Entscheidend ist, dass das Mandat durch eine schriftliche Bestellurkunde begruendet wird, die Zustaendigkeiten und Berichtslinie klar regelt. Lizenzieren Sie den CIVAC-Workspace fuer Ihren internen Gefahrstoffbeauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten ueber das Officer-as-a-Service-Modell, CIVAC als Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service vollstaendig abgebildet.
Unabhaengig davon, ob die Funktion intern oder extern besetzt wird: Die schriftliche Bestellurkunde muss den Namen der beauftragten Person, den Geltungsbereich (Bereiche, Standorte, Stoffe), die Berichtslinie (direkt an Geschaeftsfuehrung oder Werksleitung) sowie das Bestelldatum enthalten. Ohne Berichtslinie ist die Beauftragung faktisch wirkungslos, weil der Beauftragte keine Durchsetzungsbefugnis hat.
Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung: Mindestdokumentation nach GefStoffV
Zwei Dokumente bilden das dokumentarische Minimum des betrieblichen Gefahrstoffmanagements: das Gefahrstoffverzeichnis nach Paragraph 6 Abs. 12 GefStoffV und die Betriebsanweisung nach Paragraph 14 GefStoffV. Beide muessen vor Aufnahme der jeweiligen Taetigkeit vorliegen und bei Aenderungen der Taetigkeit oder des verwendeten Stoffs aktualisiert werden.
Das Gefahrstoffverzeichnis erfasst alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit mindestens folgenden Angaben: Bezeichnung des Stoffs oder Gemisches, Einstufung nach CLP (Gefahrklasse, Gefahrenkategorie, H-Saetze), Arbeitsbereich und Verwendungszweck sowie Menge und Lagerort. Es muss fuer die Beschaeftigten jederzeit zugaenglich sein. Die Gewerbeaufsicht fordert das Verzeichnis regelmaessig als ersten Pruefpunkt bei Betriebsbesichtigungen ein.
Die Betriebsanweisung nach Paragraph 14 GefStoffV ist arbeitsplatzbezogen zu erstellen und muss enthalten: Bezeichnung und Eigenschaften des Stoffs, Gefahren fuer Mensch und Umwelt, Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln, Massnahmen bei Stoerungen und Unfaellen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen und Entsorgungshinweise. Die Unterweisung anhand der Betriebsanweisung hat mindestens jaehrlich zu erfolgen; der Nachweis ist schriftlich zu fuehren. Fuer die Erstellung und Pflege dieser Dokumente bietet der externe Gefahrstoffbeauftragte von CIVAC strukturierte Vorlagen und Workflows im Workspace an.
Unternehmen, die mehrere Standorte betreiben, benoetigen in der Regel fuer jeden Standort ein eigenes Gefahrstoffverzeichnis und eigene Betriebsanweisungen, da die Arbeitsbedingungen standortspezifisch sind. Eine zentralisierte Liste genuegt nur dann, wenn an allen Standorten identische Stoffe unter identischen Bedingungen eingesetzt werden, was in der Praxis selten vorkommt.
Bussgelder und Haftung: Was droht bei fehlender Sachkunde?
Verstoesse gegen die GefStoffV werden als Ordnungswidrigkeiten nach Paragraph 25 GefStoffV verfolgt. Der Busssgeldrahmen reicht bei Vorsatz bis 50.000 Euro. Daneben drohen Bussgelder nach Paragraph 25 ChemG, wenn Sicherheitsdatenblaetter nicht weitergegeben oder Einstufungspflichten verletzt werden. Bei schweren Verstoessen, die zu gesundheitlichen Schaeden bei Mitarbeitern fuehren, kommt eine Strafverfolgung nach Paragraph 229 StGB (fahrlaessige Koerperverletzung) oder Paragraph 26 ChemG in Betracht.
Die persoenliche Haftung der Geschaeftsfuehrung nach Paragraph 130 OWiG greift immer dann, wenn die Organisationspflicht verletzt wurde, das heisst, wenn das Unternehmen keine sachkundige Person benannt, keine Gefaehrdungsbeurteilung durchgefuehrt oder keine Betriebsanweisungen erstellt hat. Diese Haftung ist unabhaengig davon, ob tatsaechlich ein Schaden entstanden ist; die fehlerhafte Organisation allein begruendet die Ordnungswidrigkeit. Pruefer der Gewerbeaufsicht haben ein Recht auf sofortigen Einblick in die Gefaehrdungsbeurteilung und koennen bei Fehlen dieser Dokumente eine Produktionseinstellung anordnen.
Besonders haftungsrelevant ist der Bereich der krebserzeugenden Stoffe. Nach Paragraph 16 GefStoffV muessen Taetigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A und 1B der zustaendigen Behoerde gemeldet werden; die Aufzeichnungspflicht ueber exponierte Mitarbeiter besteht nach Paragraph 14 Abs. 3 GefStoffV fuer 40 Jahre. Fehlen diese Aufzeichnungen, koennen Schadensersatzansprueche wegen Berufskrankheiten kaum noch abgewehrt werden.
Bei grenzueberschreitenden Taetigkeiten gilt zusaetzlich die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Hersteller und Importeure zu Registrierung und Meldung verpflichtet. Unternehmen, die Stoffe oder Gemische in die EU importieren, sind selbst als Hersteller im Sinne der REACH-Verordnung zu behandeln und tragen die vollstaendige Dokumentationspflicht.
Gefahrstoffmanagement strukturiert aufstellen: der naechste Schritt
Ein funktionierendes Gefahrstoffmanagement besteht aus vier Elementen: einer vollstaendigen Gefahrstofferfassung, einer dokumentierten Gefaehrdungsbeurteilung nach TRGS 400, aktuellen Betriebsanweisungen und nachgewiesenen Unterweisungen. Diese vier Elemente muessen nicht in isolierten Ordnern existieren; sie lassen sich in einem einheitlichen Compliance-Workspace abbilden, der jeden Schritt nachvollziehbar macht und Pruefern unmittelbar zugaenglich ist.
CIVAC stellt im Workspace alle erforderlichen Werkzeuge bereit: Aufgaben-Templates fuer die jaehrliche Gefahrstofferfassung, Audit-Vorlagen fuer die TRGS-400-Beurteilung, ein Schulungsmodul mit Unterweisungsnachweis und Faelligkeitsdatum sowie ein Dokumentationsmodul, das alle Ergebnisse exportfaehig zusammenfuehrt. Das Modul Fragen enthaelt einen KI-Assistenten mit Konfidenzwert und zitierten Quellen fuer schnelle Antworten bei neuen Stoffen oder geaenderten Grenzwerten. Mit 37 einsatzbereiten Audit-Vorlagen ist der Start ohne langen Ramp-up moeglich.
Ob Sie die Funktion intern besetzen oder extern beauftragen: Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar, so lautet der Mindeststandard jeder rechtswirksamen Beauftragung. Mit CIVAC erreichen Sie diesen Stand in zwei Werktagen statt zwei bis sechs Wochen. Lizenzieren Sie den Workspace fuer Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten ueber das Officer-as-a-Service-Modell. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: info@civac.de.
Die CIVAC-Compliance-Plattform und das Officer-as-a-Service-Modell eroeffnen zwei Wege: Lizenzieren Sie den Workspace fuer Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten, die das Mandat in zwei Werktagen mit Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar uebernehmen.
FAQ
Gilt die GefStoffV auch fuer kleine Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern?
Ja. Die GefStoffV kennt keine Mindestbeschaeftigtenzahl. Sobald im Betrieb Stoffe oder Gemische mit CLP-Einstufung eingesetzt werden oder Gefahrstoffe bei Arbeitsprozessen entstehen, greift die Gefaehrdungsbeurteilungspflicht nach Paragraph 6 GefStoffV unabhaengig von der Unternehmensgroesse.
Muss der Gefahrstoffbeauftragte eine formelle Pruefung ablegen?
Nein, die GefStoffV schreibt keine behoerdlich anerkannte Abschlusspruefung vor. Entscheidend ist nachgewiesene Sachkunde, zum Beispiel durch anerkannte Seminare der DGUV-Bildungseinrichtungen oder Berufsgenossenschaftskurse, sowie eine schriftliche Bestellung durch den Arbeitgeber.
Wer ist dafuer verantwortlich, das Gefahrstoffverzeichnis aktuell zu halten?
Der Arbeitgeber traegt die Verantwortung nach Paragraph 6 Abs. 12 GefStoffV; in der Praxis delegiert er diese Aufgabe an den Gefahrstoffbeauftragten. Das Verzeichnis ist immer dann zu aktualisieren, wenn neue Stoffe eingesetzt, vorhandene Stoffe in groesseren Mengen gelagert oder Produkte ausgetauscht werden.
Wie oft muessen Mitarbeiter ueber Gefahrstoffe unterwiesen werden?
Nach Paragraph 14 Abs. 2 GefStoffV ist eine Unterweisung mindestens jaehrlich durchzufuehren sowie vor Aufnahme einer neuen Taetigkeit mit Gefahrstoffen oder bei wesentlichen Aenderungen der Arbeitsbedingungen. Der Nachweis der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten.
Koennen Arbeitgeber die Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten an einen externen Dienstleister uebertragen?
Ja. Die GefStoffV laesst die externe Beauftragung ausdruecklich zu, sofern der externe Sachverstaendige ueber die erforderliche Sachkunde verfuegt und das Mandat schriftlich vereinbart ist. Die Organisationsverantwortung des Arbeitgebers nach Paragraph 3 ArbSchG bleibt davon unberuehrt.
Welche Aufzeichnungspflichten gelten fuer krebserzeugende Gefahrstoffe?
Nach Paragraph 14 Abs. 3 GefStoffV sind Taetigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A und 1B personenbezogen aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind 40 Jahre lang aufzubewahren und bei Betriebsaufgabe an die zustaendige Behoerde zu uebergeben. Zusaetzlich besteht nach Paragraph 16 GefStoffV eine Anzeigepflicht bei der Gewerbeaufsicht.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.