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Gefahrgut & Logistik2. Mai 202612 Min. Lesezeit

Transport Gefahrgut: Pflichten, ADR-Regeln und wer den Überblick halten muss

Von Stefan Möller12 Min. Lesezeit

Gefahrguttransporte unterliegen einem dichten Regelwerk aus ADR, GGVSEB und GbV. Dieser Artikel erklärt, wer was beachten muss, wann ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht ist und wie Dokumentation auditfest gelingt.

Wer Gefahrgut transportiert, bewegt sich in einem der dichtesten Regelwerke des deutschen Transportrechts. Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und auf Binnengewässern (GGVSEB) erklärt das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 2025) für verbindlich – für alle Unternehmen, die Güter der Klassen 1 bis 9 versenden, befördern, verpacken, beladen oder entladen. Verstöße werden nach § 10 GGBefG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet, die persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG eingeschlossen.

Dieser Artikel gibt Geschäftsführungen, Logistikverantwortlichen und Beauftragten einen strukturierten Überblick: Welche Pflichten entstehen ab welchem Schwellenwert, wann muss ein Gefahrgutbeauftragter nach § 3 GbV bestellt werden, wie ist die Beförderungseinheit korrekt zu kennzeichnen, und welche Dokumentationsanforderungen gelten entlang der gesamten Beförderungskette.

Auf einen Blick

  • Jedes Unternehmen, das Gefahrgut befördert, versendet, verpackt oder empfängt, unterliegt den Pflichten der GGVSEB und des ADR – unabhängig von Unternehmensgröße oder Transportvolumen.
  • Ein Gefahrgutbeauftragter ist nach § 3 GbV zwingend zu bestellen, sobald das Unternehmen die Freistellungsschwellen des ADR Kapitel 1.1.3.6 dauerhaft überschreitet.
  • Fehlende oder fehlerhafte Beförderungsdokumente gelten als Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG und können Bußgelder bis 50.000 Euro nach sich ziehen.

Rechtsrahmen: GGBefG, GGVSEB und ADR im Überblick

Die rechtliche Grundlage für den Transport von Gefahrgut in Deutschland bildet ein dreistufiges Normengefüge. An oberster Stelle steht das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), das den Rahmen für alle nationalen Durchführungsverordnungen setzt. Die GGVSEB konkretisiert die Pflichten für Straße, Schiene und Binnenschifffahrt und erklärt das ADR für den Straßentransport für anwendbar. Das ADR wird alle zwei Jahre überarbeitet; die aktuelle Ausgabe ADR 2025 gilt seit 1. Januar 2025.

Das ADR gliedert sich in neun Teile. Für die Praxis besonders relevant sind Teil 2 (Klassifizierung), Teil 3 (Gefahrgutliste und Sondervorschriften), Teil 5 (Beförderungsdokumente und Kennzeichnung), Teil 6 (Bau und Prüfung der Verpackungen) sowie Teil 8 (Anforderungen an die Fahrzeugbesatzung). Unternehmen müssen nicht nur die direkten Anforderungen kennen, sondern auch die Pflichten der einzelnen Beteiligten nach Kapitel 1.4 ADR: Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker und Entlader tragen jeweils eigene Verantwortung.

Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass nur Speditionen und Transportunternehmen betroffen seien. Produzierendes Gewerbe, Pharmaunternehmen, Chemiehändler und Labore sind als Absender oder Verlader vollständig in die Pflicht genommen. Die Aufsichtsbehörden prüfen alle Beteiligten der Beförderungskette, nicht nur den Fahrer.

Für den Schienenverkehr gilt die RID (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) als Anhang C des COTIF-Übereinkommens; für die Binnenschifffahrt das ADN. Die GGVSEB verweist auf beide Regelwerke und stellt sicher, dass in Deutschland ein einheitliches Sanktionsregime gilt. Informieren Sie sich über die Rolle des Gefahrgutbeauftragten bei CIVAC, um die Bestellpflichten in Ihrem Unternehmen zu bewerten.

Klassifizierung: Die neun Gefahrklassen und ihre Praxisrelevanz

Das ADR teilt gefährliche Güter in neun Hauptklassen ein. Klasse 1 umfasst explosive Stoffe und Gegenstände, Klasse 2 Gase (entzündbar, giftig, nicht entzündbar), Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe wie Kraftstoffe und Lacke, Klasse 4 entzündbare feste Stoffe und selbstentzündliche Stoffe, Klasse 5 entzündend wirkende Stoffe und organische Peroxide, Klasse 6 giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe, Klasse 7 radioaktive Stoffe, Klasse 8 ätzende Stoffe und Klasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.

Für mittelständische Unternehmen besonders relevant sind die Klassen 3, 8 und 9. Klasse 3 betrifft nahezu jedes Unternehmen, das Lösemittel, Farben, Reiniger oder Kraftstoffe transportiert. Klasse 8 erfasst Batteriesäuren, Reinigungsmittel und viele industrielle Chemikalien. Klasse 9 schließt Lithium-Ionen-Batterien ein – ein wachsendes Feld angesichts der Elektromobilität und des zunehmenden Versandhandels mit Elektrogeräten.

Die Zuordnung zu einer Klasse ist nicht immer offensichtlich. Maßgeblich sind der UN-Stoff-Code aus der Gefahrgutliste (Kapitel 3.2 ADR), das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie gegebenenfalls eine Klassifizierungsstudie bei neuen Stoffen. Falsche Klassifizierungen begründen eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG schon beim Absender. Einige Stoffe erfordern zusätzliche Einstufungsschritte: Gemische, die mehr als einen Gefahrstoff enthalten, können mehrere Klassen gleichzeitig abdecken und müssen nach dem Prinzip der vorherrschenden Gefahreigenschaft eingestuft werden. Ein Gefahrstoffbeauftragter und ein Gefahrgutbeauftragter sind zwei unterschiedliche Funktionen: Der Gefahrstoffbeauftragte ist für den innerbetrieblichen Umgang zuständig, der Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung.

Freistellungen und Schwellenwerte: Wann gilt das ADR vollständig?

Das ADR enthält in Kapitel 1.1.3 eine Reihe von Freistellungen, die kleinere Mengen oder bestimmte Beförderungsarten von einzelnen oder allen Vorschriften ausnehmen. Besondere praktische Bedeutung haben die mengenmäßigen Freistellungen nach 1.1.3.6. Dort sind für jede Gefahrklasse Höchstmengen mit Multiplikatoren 1, 3 oder 50 festgelegt, bis zu denen eine Beförderung ohne vollständige ADR-Anforderungen zulässig ist, sofern die Gesamtsumme der Multiplikatoren-Produkte den Wert 1.000 nicht überschreitet.

Diese Freistellungsschwelle wird in der Praxis häufig unterschätzt. Wer regelmäßig mehrere Klassen mischt – etwa Klasse 3 (Multiplikator 3) und Klasse 8 (Multiplikator 3) in einer Sendung – erreicht die Grenze schneller als erwartet. Sobald die Grenze überschritten wird, gelten alle ADR-Vorschriften vollständig: Beförderungsdokument, Kennzeichnung, Ausrüstungspflicht, Schulungsnachweis des Fahrers. Wichtig: Die Freistellungsschwelle gilt pro Beförderungseinheit (Fahrzeug), nicht pro Sendung oder Auftrag. Werden mehrere Aufträge in einem Fahrzeug zusammengeführt, werden die Mengen addiert.

Zusätzlich gibt es Freistellungen für Beförderungen in begrenzten Mengen (LQ, Kapitel 3.4 ADR) und freigestellten Mengen (EQ, Kapitel 3.5 ADR). LQ-Verpackungen erkennt man am weißen Rautensymbol; sie erfordern keine Gefahrzettel, aber korrekte LQ-Kennzeichnung der Versandstücke. EQ-Mengen sind extrem klein (zum Beispiel 1 ml pro Behälter) und für industrielle Transporte meist nicht praktikabel. Für Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie die Schwellenwerte regelmäßig überschreiten, empfiehlt sich eine jährliche Transportmengenanalyse als Grundlage für den Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten nach § 9 GbV. Diese Analyse ist gleichzeitig Nachweis der ordnungsgemäßen Systemkontrolle gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Beförderungsdokument: Inhalt, Reihenfolge und Aufbewahrung

Das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 ADR ist das zentrale Nachweisdokument bei jeder Gefahrgutsendung, die nicht durch Freistellungen vollständig ausgenommen ist. Es muss folgende Angaben in genau vorgeschriebener Reihenfolge enthalten: UN-Nummer mit dem Präfix "UN", die offizielle Benennung für die Beförderung, die Gefahrklasse oder Klassen, gegebenenfalls Verpackungsgruppe (I, II oder III), Gesamtmenge nach Volumen, Masse oder Stückzahl, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke sowie Name und Adresse des Absenders und des Empfängers.

Ein Beispiel für eine korrekte Eintragung nach 5.4.1.1 ADR: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Ethylacetat), 3, II, 200 l, 4 x 50-l-Fässer". Abweichungen von diesem Muster – fehlende UN-Nummern, falsche Benennungen oder unvollständige Mengenangaben – stellen unmittelbar bußgeldbewehrte Verstöße dar. Das Beförderungsdokument darf handschriftlich, per EDV oder als Anhang eines Lieferscheins erstellt werden, sofern alle Pflichtangaben vollständig vorhanden sind.

Für Sendungen mit mehreren Gefahrgütern wird ein kombiniertes Beförderungsdokument erstellt, das alle Positionen auflistet. Besondere Erklärungen sind erforderlich bei Klasse 1 (Explosivstoffgenehmigung), Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) und bei Tiefkühlsendungen mit Stickstoff (UN 1977). Das Beförderungsdokument muss während der gesamten Beförderung im Fahrzeug mitgeführt werden. Die Aufbewahrungspflicht für Absender und Beförderer beträgt nach 5.4.1.1.1 ADR mindestens drei Monate nach Abschluss der Beförderung. Digitale Versionen sind nach Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR zulässig, sofern Lesbarkeit und Offline-Verfügbarkeit jederzeit gewährleistet sind.

Kennzeichnung der Versandstücke und Fahrzeuge nach ADR Teil 5

Die Kennzeichnung von Versandstücken folgt Teil 5 Kapitel 5.2 ADR. Jedes Versandstück trägt die UN-Nummer in schwarzen Ziffern auf weißem oder kontrastierendem Hintergrund, vorgestellt mit "UN". Dazu kommen Gefahrzettel nach Kapitel 5.2.2 ADR, deren Form, Farbe und Symbole je nach Gefahrklasse exakt vorgegeben sind. Die Gefahrzettel-Mindestgröße beträgt 100 mm mal 100 mm (Rauten-Form); für Versandstücke unter 3 Litern Fassungsvermögen gelten Ausnahmen. Gefahrzettel müssen dauerhaft auf einer kontrastierenden Fläche aufgeklebt oder aufgedruckt sein und dürfen durch keine Umverpackung vollständig verdeckt werden.

Fahrzeuge, die bestimmte Mengen überschreiten, müssen nach Kapitel 5.3 ADR mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet werden. Die einfache orangefarbene Tafel (550 mm breit, 400 mm hoch, mit 15 mm breitem schwarzen Rand) signalisiert dem Einsatzpersonal das Vorhandensein von Gefahrgut. Für Tankfahrzeuge und bestimmte Bulkcontainer sind Warntafeln mit Kemler-Zahl (Gefahrnummer) und UN-Nummer vorgeschrieben. Die Kennzeichnung ist wetterfest anzubringen und darf weder verdeckt noch beschädigt sein. Nach Entleerung müssen Warntafeln unverzüglich entfernt oder abgedeckt werden.

Seit ADR 2021 sind für den Transport von Lithium-Batterien (UN 3480, UN 3481, UN 3090, UN 3091) zusätzliche Handhabungskennzeichen nach 5.2.1.9 ADR vorgeschrieben. Diese Anforderung betrifft Elektronikhersteller, Händler und zunehmend auch den After-Sales-Bereich der Automobilindustrie. Fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnung gilt als schwerer Verstoß; die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und die Länder-Gewerbeaufsichten führen regelmäßig Stichprobenkontrollen durch.

Schulungspflichten: Fahrer, Befüller und Verlader nach ADR 1.3 und 8.2

Fahrer von Fahrzeugen, die unter das ADR fallen, benötigen einen ADR-Schulungsnachweis (Fahrzeugführerschein für den Gefahrguttransport) nach Unterabschnitt 8.2.1 ADR. Die Schulung umfasst einen Basiskurs für alle Gefahrgutklassen sowie gegebenenfalls Spezialkurse für Tanks (Klasse T), explosive Stoffe (Klasse E) oder radioaktive Stoffe (Klasse R). Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig und muss durch eine Auffrischungsschulung verlängert werden. Abgelaufene Bescheinigungen begründen bereits vor einem Unfall eine Ordnungswidrigkeit des Unternehmens.

Neben den Fahrern sind auch andere am Transport beteiligte Personen zu schulen. Abschnitt 1.3 ADR verpflichtet alle Beschäftigten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter ausüben, zur regelmäßigen Unterweisung entsprechend ihrer Tätigkeit. Verlader müssen die Anforderungen an das Verladen kennen, Befüller die Befüllungsvorschriften und Verpacker die Verpackungsvorschriften. Die Unterweisung nach 1.3 ADR muss bei wesentlichen Änderungen der Rechtsgrundlage oder bei Tätigkeitswechsel wiederholt werden. Eine schriftliche Bestätigung der Unterweisung durch den Mitarbeiter ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus haftungsrechtlichen Gründen dringend empfohlen.

Die Nachweispflicht liegt beim Unternehmen. Schulungsunterlagen, Teilnehmerlisten und Bescheinigungen sind aufzubewahren und bei Behördenkontrollen vorzulegen. Fehlende Nachweise gelten als Indiz für organisatorisches Versagen und können die persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG begründen. CIVAC bildet Schulungsnachweise im Workspace ab: Pflichttraining, Zertifikat, Fälligkeitsdatum und automatische Erinnerung laufen in einem System.

Der Gefahrgutbeauftragte: Bestellpflicht, Qualifikation und Jahresbericht nach GbV

Die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen (GbV) verpflichtet Unternehmen zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, sobald sie am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind und nicht unter die Ausnahmen des § 1 Abs. 3 GbV fallen. Die Befreiung gilt nur, wenn die jährlich beförderten Mengen die Schwellen nach 1.1.3.6 ADR dauerhaft nicht überschreiten. Auch als Absender ohne eigenen Fuhrpark kann ein Unternehmen bestellungspflichtig sein.

Der Gefahrgutbeauftragte muss nach § 4 GbV eine behördlich anerkannte Prüfung ablegen, die von der IHK oder zugelassenen Stellen abgenommen wird. Die Prüfung deckt alle relevanten Rechtsvorschriften ab und ist alle fünf Jahre durch eine Fortbildungsprüfung zu erneuern. Das Prüfungszeugnis ist die Bestellvoraussetzung; eine formlose Benennung ohne Prüfungszeugnis ist rechtlich unwirksam. Ein Unternehmen kann mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen, wenn der Tätigkeitsumfang eine Person zeitlich überfordert oder wenn unterschiedliche Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasser) abzudecken sind.

Die Kernaufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach § 7 GbV sind: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, Beratung des Unternehmens bei der Beschaffung von Verpackungen und Fahrzeugen, Erstellung des Jahresberichts nach § 9 GbV sowie Mitwirkung bei Unfallmeldungen. Der Jahresbericht ist dem Unternehmen jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr vorzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Einen externen Gefahrgutbeauftragten über CIVAC bestellen – Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.

Bußgelder, Haftung und häufige Prüfbefunde bei Gefahrgutkontrollen

Das GGBefG sieht in § 10 Bußgelder bis 50.000 Euro für Verstöße gegen die GGVSEB und das ADR vor. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße kann die Grenze durch Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 17 Abs. 4 OWiG überschritten werden. Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG für Organisationspflichtverletzungen, die Mitarbeiter erst in die Lage versetzt haben, gegen die GGVSEB zu verstoßen. Neben dem Bußgeld ist bei Unfällen mit Personenschäden die strafrechtliche Haftung nach §§ 229, 222 StGB zu beachten.

Die häufigsten Prüfbefunde bei Betriebskontrollen durch die zuständigen Behörden sind: fehlendes oder unvollständiges Beförderungsdokument, fehlende oder fehlerhafte Gefahrzettel auf Versandstücken, abgelaufener ADR-Führerschein des Fahrers, fehlende Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR (Feuerlöscher, Warnzeichen, persönliche Schutzausrüstung) sowie fehlende Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten trotz Überschreitung der Schwellenwerte. Bei festgestellten Mängeln kann die Weiterfahrt unmittelbar untersagt werden.

Besonders haftungsrelevant ist die Absender-Pflicht nach 1.4.2.1.1 ADR: Der Absender muss sicherstellen, dass die Güter zur Beförderung zugelassen sind und das Beförderungsdokument vollständig ist. Übergibt ein Absender fehlerhafte Dokumente an den Beförderer, haftet er auch dann, wenn der Fahrer die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte. Im Schadensfall entscheidet die Qualität der Dokumentation oft über den Ausgang des Verfahrens. Auditfeste Unterlagen, die die Einhaltung aller Pflichten belegen, sind die wirksamste strukturelle Verteidigung.

Gefahrguttransport systematisch managen: vom Einzelvorgang zur Systemlösung

Unternehmen, die regelmäßig Gefahrgut transportieren oder versenden, profitieren von einer systematischen Aufbereitung ihrer Gefahrgutverpflichtungen in einem einheitlichen Managementsystem. Der Gefahrgutbeauftragte benötigt dafür drei Werkzeuge: eine aktuelle Transportmengenanalyse, ein Schulungsmanagement für alle beteiligten Mitarbeiter und eine revisionssichere Dokumentation der Jahresberichte nach § 9 GbV.

Die CIVAC-Plattform stellt alle drei Werkzeuge in einem Workspace bereit. Im Modul Aufgaben laufen ADR-Kontrollaufgaben, Fahrerprüfungen und Dokumentenprüfungen als wiederverwendbare Vorlagen. Im Modul Schulungen werden ADR-Unterweisungen mit Teilnahmenachweisen und Fälligkeitsdaten verwaltet. Das Modul Projekte bildet den jährlichen GbV-Bericht als strukturiertes Audit mit fünf Schritten ab: Scope, Uploads, Rückfragen, Risiken, Bericht.

Andere führen Compliance wie einen Aktenschrank. Wir führen sie wie Software. Dieser Unterschied ist beim Gefahrguttransport besonders greifbar: Ein Prüfer, der unangemeldet erscheint, sollte Beförderungsdokumente, Schulungsnachweise und den aktuellen Jahresbericht innerhalb weniger Minuten abrufen können – nicht erst nach einer Suche im Ordnerregal.

Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere zertifizierten Gefahrgutbeauftragten über das Officer-as-a-Service-Modell. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar – in zwei Werktagen statt zwei bis sechs Wochen. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: info@civac.de.

CIVAC ist eine deutsche Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service fuer alle 25 Beauftragten-Rollen, die ein mittelstaendisches Unternehmen benoetigt. Mit 37 einsatzbereiten Audit-Vorlagen, einem ISO/IEC 27001:2022-konformen ISMS und einem SLA von zwei Werktagen fuer Bestellurkunde und Rollenuebernahme schliesst CIVAC die Luecke zwischen rechtlicher Pflicht und dokumentiertem Nachweis.

FAQ

Ab wann ist ein Gefahrgutbeauftragter nach GbV zwingend erforderlich?

Ein Gefahrgutbeauftragter ist nach § 3 GbV zu bestellen, sobald ein Unternehmen am Transport gefährlicher Güter beteiligt ist und nicht dauerhaft unter den Freistellungsschwellen des ADR 1.1.3.6 bleibt. Die Befreiung entfällt bereits dann, wenn einzelne Sendungen die zulässigen Mengengrenzen überschreiten.

Welche Qualifikation muss ein Gefahrgutbeauftragter nachweisen?

Nach § 4 GbV muss der Gefahrgutbeauftragte eine behördlich anerkannte Schulungsprüfung bestanden haben, die von IHK-Stellen oder zugelassenen Trägern abgenommen wird. Das Prüfungszeugnis ist alle fünf Jahre durch eine Fortbildungsprüfung zu erneuern; ohne gültiges Zeugnis ist die Bestellung rechtlich unwirksam.

Darf dieselbe Person als Gefahrgutbeauftragter und als Gefahrstoffbeauftragter bestellt werden?

Ja, sofern die Person beide Qualifikationsnachweise besitzt und die Doppelfunktion zeitlich bewältigbar ist. GbV und GefStoffV stellen keine Inkompatibilität fest; die Aufsichtsbehörde bewertet im Einzelfall, ob die Funktionsfähigkeit beider Mandate gewährleistet ist.

Was muss der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten nach § 9 GbV enthalten?

Der Jahresbericht dokumentiert Unfälle mit Gefahrgutbeteiligung, durchgeführte Schulungen, Ergebnisse von Kontrollen und den Stand der Umsetzung der einschlägigen Vorschriften. Er ist jährlich bis 31. März für das Vorjahr dem Unternehmen vorzulegen und fünf Jahre aufzubewahren.

Welche Ausrüstung ist laut ADR 8.1.5 im Gefahrgutfahrzeug mitzuführen?

Nach Abschnitt 8.1.5 ADR sind mindestens vorgeschrieben: Feuerlöscher mit ausreichendem Löschvermögen je nach Fahrzeugtyp, Unterlegkeile, zwei selbststehende Warnzeichen, eine Augenspülflüssigkeit sowie persönliche Schutzausrüstung für die jeweilige Gefahrklasse. Tankfahrzeuge erfordern zusätzliche Ausrüstung.

Was passiert, wenn das Beförderungsdokument bei einer Kontrolle fehlt?

Das Fehlen des Beförderungsdokuments ist nach § 10 GGBefG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Die kontrollierenden Behörden können die Weiterfahrt bis zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Dokuments untersagen. Absender und Beförderer haften nebeneinander für die Vollständigkeit der Unterlagen.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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