Gefahrgut kennzeichnen: UN-Nummern, Gefahrzettel und Fahrzeugkennzeichnung nach ADR
Die Kennzeichnung von Gefahrgut ist nach ADR Kapitel 5.2 und 5.3 verbindlich geregelt: Versandstücke erhalten Gefahrzettel und UN-Nummern, Fahrzeuge orangefarbene Warntafeln und Großzettel. Fehler bei der Kennzeichnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSEB für Absender, Verlader und Beförderer.
Die Kennzeichnung von Gefahrgut ist nach dem Europäischen Übereinkommen ADR und der nationalen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) eine der Pflichten, die keine Ausnahmen für Unkenntnis kennt. Kapitel 5.2 ADR regelt die Kennzeichnung von Versandstücken; Kapitel 5.3 ADR regelt die Großzettelkennzeichnung von Fahrzeugen und Containern. Fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnung begründet eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGVSEB für den Absender, den Verlader und in bestimmten Fällen auch den Beförderer.
Dieser Artikel erläutert systematisch, welche Kennzeichnungselemente für Versandstücke und Fahrzeuge vorgeschrieben sind, wie UN-Nummern, Kemler-Zahlen und Tunnelkategorien zusammenwirken und welche Sonderregelungen für begrenzte Mengen, freigestellte Mengen und Tankfahrzeuge gelten. Für Compliance-Verantwortliche und Gefahrgutbeauftragte dient er als strukturierter Einstieg in eine komplex geregelte Materie.
Auf einen Blick
- Jedes Versandstück mit Gefahrgut muss nach ADR Abschnitt 5.2.1 die UN-Nummer auf einem weißen Rechteck tragen sowie nach Abschnitt 5.2.2 den passenden Gefahrzettel – beides ist zwingend und nicht durch das andere ersetzbar.
- Fahrzeuge mit Gefahrgut müssen nach ADR 5.3.2 orangefarbene Warntafeln mit Kemler-Zahl und UN-Nummer führen; Tankfahrzeuge erhalten zusätzlich Großzettel nach ADR 5.3.1 für jede beförderte Gefahrgutklasse.
- Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht sind nach § 10 GGVSEB ordnungswidrig und können bei Kontrollen durch die BAG zur sofortigen Untersagung der Weiterfahrt sowie zu Bußgeldern für Absender und Beförderer führen.
Grundsatz: Wer kennzeichnet, wer haftet
Das ADR verteilt Kennzeichnungspflichten auf mehrere Beteiligte der Transportkette, und zwar mit eigenständiger Verantwortlichkeit für jeden. Unterabschnitt 1.4.2 ADR beschreibt die Pflichten des Absenders: Er muss sicherstellen, dass Versandstücke ordnungsgemäß eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und bezetteltet sind. Der Verlader prüft nach Unterabschnitt 1.4.3.2 ADR, ob die äußerlich erkennbare Kennzeichnung am Versandstück vorschriftskonform ist, bevor das Gut zur Beförderung übergeben wird.
Diese Aufgabenverteilung hat eine praktische Konsequenz: Fehler, die der Absender bei der Kennzeichnung macht, können durch den Verlader erkannt und beanstandet werden – oder unbemerkt in die Transportkette gelangen, wo sie bei Straßenkontrollen der Bundesanstalt für Güterverkehr (BAG) oder der Polizei auffallen. Eine Kontrolle kann Bußgelder für mehrere Beteiligte gleichzeitig auslösen, auch wenn nur eine Partei den Fehler verursacht hat. Das eigenständige Haftungsrisiko des Verladers ist deshalb besonders bedeutsam.
Der Gefahrgutbeauftragte nach § 3 GbV hat die Aufgabe, im Betrieb sicherzustellen, dass Kennzeichnungsanforderungen bekannt, technisch umgesetzt und im Jahresbericht nach § 7 GbV dokumentiert werden. Ohne systematische Schulung aller beteiligten Mitarbeiter – Versandabteilung, Lager, Fahrer – bleiben Kennzeichnungsfehler strukturell unvermeidlich, da das ADR komplex und im Zweijahresrhythmus fortgeschrieben wird. Unternehmen, die zum ersten Mal Gefahrgut versenden, sollten eine strukturierte Einführungsschulung für alle beteiligten Mitarbeiter durchführen und dabei die betriebsspezifischen Stoffe und deren Kennzeichnungsanforderungen explizit behandeln.
UN-Nummer: die internationale Stoffidentifikation auf dem Versandstück
Jedes Gefahrgut ist nach dem UN-Klassifizierungssystem mit einer vierstelligen UN-Nummer versehen. Die UN-Nummer identifiziert den Stoff oder die Stoffgruppe eindeutig und ist die Grundlage für alle weiteren Vorschriften: Verpackungsgruppe, Mengenschwellen für Freistellungen, Tunnelkategorie, Sondervorschriften und Ausnahmen. Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR schreibt vor, dass die UN-Nummer in schwarzen Ziffern von mindestens 12 mm Höhe auf einem weißen Rechteck mit mindestens 100 mm mal 100 mm aufgebracht werden muss. Bei kleinen Versandstücken, deren Oberfläche für die Standardgröße nicht ausreicht, darf die Größe entsprechend der verfügbaren Fläche reduziert werden, sofern das Etikett vollständig erkennbar bleibt.
Die UN-Nummer muss nicht vom Absender selbst auf das Versandstück aufgedruckt werden; vorgedruckte Etiketten und Kennzeichnungsbänder sind zulässig, solange sie dauerhaft haften und leserlich sind. Entscheidend ist jedoch, dass die aufgebrachte UN-Nummer mit der Angabe im Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 ADR übereinstimmt. Abweichungen zwischen Beförderungsdokument und physischer Kennzeichnung sind bei Kontrollen ein häufig beanstandeter Verstoß.
Für Stoffe, die in der ADR-Stoffliste (Kapitel 3.2 Tabelle A) nicht individuell aufgeführt sind, gelten generische Sammeleintragungen mit eigenen UN-Nummern. Mitarbeiter in der Versandabteilung müssen die korrekte Zuordnung beherrschen oder eine geprüfte Nachschlagehilfe verwenden. Fehlzuordnungen bei UN-Nummern sind nicht nur formale Verstöße – sie können die Notfallversorgung bei Transportunfällen behindern, da Rettungskräfte auf der Grundlage der Kennzeichnung entscheiden.
Gefahrzettel: Klassen, Muster und Anbringungsregeln
Gefahrzettel nach ADR Abschnitt 5.2.2 sind rauten- oder quadratförmige Etiketten mit genormten grafischen Mustern, die die Gefahrklasse des beförderten Gutes auf einen Blick visualisieren. ADR 2025 kennt neun Hauptklassen mit mehreren Unterklassen: Klasse 1 (Explosivstoffe, Unterklassen 1.1 bis 1.6), Klasse 2 (Gase, einschließlich entzündbare, giftige und nicht giftige Gase), Klasse 3 (entzündbare flüssige Stoffe), Klassen 4.1 bis 4.3 (entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Stoffe und wasserreaktive Stoffe), Klassen 5.1 und 5.2 (brandfördernde Stoffe und organische Peroxide), Klassen 6.1 und 6.2 (giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe), Klasse 7 (radioaktive Stoffe), Klasse 8 (ätzende Stoffe) und Klasse 9 (sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände).
Unterabschnitt 5.2.2.1.1 ADR schreibt vor, dass Gefahrzettel auf einer glatten, ebenen und festen Oberfläche des Versandstücks, parallel zu den Kanten und an einer leicht sichtbaren Stelle angebracht werden müssen. Die Mindestgröße beträgt 100 mm mal 100 mm. Stoffe mit mehreren Gefahreigenschaften erhalten Haupt- und Nebengefahrzettel nach den Zuordnungsregeln in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 5. Bei kombinierten Verpackungen muss jede Innenverpackung das zutreffende Etikett tragen.
Der häufigste Fehler in der Praxis ist das fehlende Nebengefahretikett bei Stoffen mit Mehrfachgefährdung, etwa bei einem Stoff, der gleichzeitig entzündbare und giftige Eigenschaften hat. Der Gefahrgutbeauftragte sollte in Schulungen explizit auf die Pflicht zur Nebengefahrkennzeichnung hinweisen und die Zuordnungsregeln anhand der betriebsrelevanten Stoffpalette einüben.
Kemler-Zahl und orangefarbene Warntafeln am Fahrzeug
Die Fahrzeugkennzeichnung nach ADR Abschnitt 5.3.2 dient der schnellen Identifikation des Gefahrenpotenzials für Rettungskräfte, Polizei und Kontrollorgane, noch bevor das Beförderungsdokument eingesehen werden kann. Sie besteht aus einer orangefarbenen rechteckigen Warntafel von 40 cm Breite und 30 cm Höhe mit reflektierender Oberfläche. Auf der Tafel stehen zwei Zeilen: oben die Kemler-Zahl (auch Gefahrnummer genannt), unten die UN-Nummer des beförderten Gutes. Die Tafeln müssen an der Front und am Heck des Fahrzeugs angebracht sein.
Die Kemler-Zahl ist ein zwei- bis dreistelliger Code, der die dominante Gefahr und ergänzende Gefahren kodiert. Die erste Ziffer bezeichnet die primäre Gefahr (2 = Gas, 3 = Entzündbarkeit, 6 = Giftigkeit, 8 = Ätzwirkung, 9 = sonstige Gefahr). Die zweite und dritte Ziffer beschreiben ergänzende Gefahreigenschaften nach demselben Schlüssel. Eine gedoppelte erste Ziffer – etwa 33 für hochentzündbare flüssige Stoffe oder 66 für hochtoxische Stoffe – signalisiert erhöhte Intensität der primären Gefahr. Ein vorangestelltes X bedeutet: keine Löschung mit Wasser.
Für Transporte mit mehreren Gütern unterschiedlicher UN-Nummern gilt Unterabschnitt 5.3.2.1.3 ADR: Bei Stückgutbeförderung mit verschiedenen gefährlichen Gütern werden orangefarbene Tafeln ohne Ziffern angebracht, sofern nicht alle Güter dieselbe UN-Nummer haben. Der Gefahrgutbeauftragte sollte sicherstellen, dass Fahrer die Zusammenladetafel nach ADR Kapitel 7.5 Sondervorschrift CV33 kennen und anwenden können.
Großzettelkennzeichnung von Fahrzeugen und Containern nach ADR 5.3.1
Großzettel nach ADR Abschnitt 5.3.1 sind die fahrzeug- und behälterseitige Entsprechung zu den Gefahrzetteln auf Versandstücken. Sie sind quadratisch mit einer Mindestgröße von 250 mm Seitenlänge und entsprechen in Farbe, Muster und Ziffernangabe den Gefahrzetteln für Versandstücke, sind aber für die Fernerkennbarkeit ausgelegt. Kapitel 5.3.1.2 ADR präzisiert, welche Fahrzeugkategorien und Containertypen diese Kennzeichnung erfordern: betroffen sind in erster Linie Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer, UN-Großverpackungen und Schüttgutcontainer.
Für Tankfahrzeuge ist die Großzettelkennzeichnung fachlich komplex: Jede transportierte Gefahrgutklasse benötigt einen eigenen Großzettel. Bei Mehrkammer-Tankfahrzeugen mit unterschiedlichen Stoffen in jeder Kammer müssen auf jeder Längsseite des Fahrzeugs alle Gefahrklassen der Tankfüllungen mit Großzetteln vertreten sein; die Anordnung folgt der Stellenfolge der Kammern. Fährt das Fahrzeug leer, aber ungereinigt, bleiben die Großzettel des zuletzt beförderten Gutes bis zur nachgewiesenen Reinigung bestehen.
Container, die auf Fahrzeugen befördert werden, unterliegen nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR eigenen Anforderungen. Wird ein Container auf einem Fahrzeug so positioniert, dass seine Längsseiten von der Fahrbahn aus nicht einsehbar sind, muss das Fahrzeug an diesen Seiten entsprechende Großzettel tragen. Der Gefahrgutbeauftragte sollte für Tankfahrzeuge eine standardisierte Checkliste vor Abfahrt etablieren, die die Vollständigkeit der Großzettel und Warntafeln dokumentiert. Der Gefahrgutbeauftragte sollte im Rahmen regelmäßiger Betriebsbegehungen stichprobenartig prüfen, ob Großzettel vollständig vorhanden, gut lesbar und nicht durch Verschmutzung oder mechanische Beschädigung beeinträchtigt sind.
Sonderregelungen: Begrenzte Mengen, freigestellte Mengen, Tankcontainer
Das ADR kennt zwei Mengenschwellen-Freistellungen, die die Kennzeichnungsanforderungen erheblich vereinfachen. Transporte in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR sind von der Gefahrzettelkennzeichnung auf Versandstücken befreit; stattdessen genügt das Rautenmuster für begrenzte Mengen – ein weiß-schwarzes Rautenetikett ohne Klassenziffer. Transporte in freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 ADR sind praktisch ohne spezielle Kennzeichnung zulässig, solange die Mengenschwellen pro Innenverpackung und Versandstück eingehalten werden.
Die Mengenschwellen für begrenzte Mengen variieren je nach Stoff und Verpackungsart und sind in der ADR-Stoffliste (Spalte 7a, maximale Menge pro Innenverpackung oder Gegenstand) angegeben. Für freigestellte Mengen gelten die noch niedrigeren Schwellen aus Spalte 7b. Überschreitet ein einzelnes Versandstück die jeweilige Mengenschwelle, greift sofort die volle Kennzeichnungspflicht nach Kapitel 5.2 – eine anteilige Freistellung gibt es nicht. Mischungen aus freigestellten und normalen Mengen in einem Versandstück sind nicht zulässig.
Für Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks gelten nach Kapitel 6.7 ADR besondere Vorschriften zur Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung: Sie muss witterungsbeständig und für die gesamte Nutzungsdauer des Behälters lesbar sein. Etiketten, die sich bei Feuchtigkeit ablösen, erfüllen diese Anforderung nicht. Der Gefahrgutbeauftragte sollte im Rahmen der jährlichen Betriebsprüfung die physische Integrität der Kennzeichnungen an Tankcontainern und Fahrzeugen kontrollieren und das Ergebnis dokumentieren. Zudem sollte die Verfahrensanweisung explizit regeln, wer im Unternehmen für die Entscheidung zuständig ist, ob für einen bestimmten Stoff und eine bestimmte Verpackungseinheit eine Freistellung in Anspruch genommen wird.
Beförderungsdokument und Kennzeichnung: die Konsistenzpflicht
Kennzeichnung und Beförderungsdokument bilden nach ADR eine rechtliche Einheit: Jede Angabe am Versandstück oder Fahrzeug muss mit dem Beförderungsdokument übereinstimmen, das nach Unterabschnitt 5.4.1 ADR zwingend vorgeschrieben ist. Das Beförderungsdokument muss mindestens enthalten: die UN-Nummer mit vorangestelltem Kuerzel UN; die offizielle Benennung für die Beförderung aus der ADR-Stoffliste; die Gefahrklasse; gegebenenfalls die Verpackungsgruppe; und die Gesamtmenge des gefährlichen Gutes. Zusätzliche Pflichtangaben gelten für Klasse 1 und Klasse 7.
Kontrollen durch die BAG prüfen regelmäßig die Konsistenz zwischen Beförderungsdokument und physischer Kennzeichnung. Abweichungen in der UN-Nummer oder der Gefahrklasse können zur sofortigen Beanstandung und bei schwerwiegenden Diskrepanzen zur Transportunterbrechung führen. Das Beförderungsdokument muss dem Fahrzeugführer für die gesamte Dauer der Beförderung zugänglich sein und auf Verlangen vorgelegt werden können; eine digitale Version ist nach Unterabschnitt 5.4.0 ADR zulässig.
Für Unternehmen mit mehreren Versandpunkten und unterschiedlichen Kunden empfiehlt sich ein dokumentierter Prozess: Wer erstellt das Beförderungsdokument? Wer prüft die Konsistenz mit der physischen Kennzeichnung vor der Übergabe an den Fahrer? Diese Konsistenzprüfung sollte als Pflichtschritt in den Versandprozess integriert und die Durchführung mit Datum und Prüfer revisionssicher dokumentiert werden. Der Gefahrgutbeauftragte verantwortet diesen Prozess strukturell. Der Prozess zur Beförderungsdokumenten-Erstellung sollte mit Vier-Augen-Prüfung und Checkliste hinterlegt sein, damit Abweichungen zwischen Dokument und physischer Kennzeichnung bereits vor Abfahrt erkannt werden.
Tunnelkennzeichnung und Streckeneinschränkungen: Kategorie A bis E
ADR Kapitel 8.6 regelt die Tunnelkennzeichnung als eigenständiges Kennzeichnungselement. Jede UN-Nummer in der ADR-Stoffliste (Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 15) ist einer von fünf Tunnelkategorien A bis E zugeordnet. Die Kategorie bestimmt, welche Tunnel mit dem jeweiligen Stoff durchfahren werden dürfen: Kategorie A bedeutet kein Verbot in Tunneln; Kategorie B bis E bedeuten zunehmend restriktivere Durchfahrtsbeschränkungen bis hin zu einem Durchfahrverbot in allen klassifizierten Tunneln der Kategorie E. Die Tunnelkategorie wird im Beförderungsdokument nicht zwingend angegeben, muss dem Fahrer aber bekannt sein.
Für den Fahrzeugführer entsteht eine praktische Pflicht: Er muss für jeden Transport die Tunnelkategorie des beförderten Gutes kennen und beim Routenplanen berücksichtigen. Standard-Navigationsgeräte ohne Gefahrgutmodus führen Fahrer regelmäßig über gesperrte Tunnelstrecken, was zu Bußgeldern führt. Mehrere EU-Staaten haben nationale Tunnelkategorisierungen, die über die Mindestanforderungen des ADR hinausgehen; für internationale Transporte sind diese länderspezifischen Regelungen zusätzlich zu prüfen.
Der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten nach § 7 GbV sollte Aussagen zur Schulung der Fahrer über Tunnelkategorien der im Betrieb verwendeten Stoffe enthalten. Dokumentiert der Bericht, dass Fahrer über keine systematische Information zu Tunneleinschränkungen ihrer Transportgüter verfügen, ist das ein strukturelles Compliance-Defizit. Eine stoff- und routen-bezogene Tunnelübersicht als laminiertes Dokument im Fahrzeug ist eine einfache, wirksame Abhilfemaßnahme.
CIVAC und die systematische Gefahrgut-Compliance im Betrieb
Die korrekte Kennzeichnung von Gefahrgut ist kein einmaliges Projektziel, sondern ein operativer Dauerprozess. Neue Stoffe, geänderte Vorschriften in der ADR-Zweijahresfortschreibung, neue Mitarbeiter, neue Transportrelationen und neue Kunden – jeder dieser Faktoren kann bestehende Kennzeichnungsroutinen unbemerkt ungültig machen. Ein strukturiertes Gefahrgut-Compliance-System stellt sicher, dass Vorschriftenänderungen zeitnah bekannt gemacht werden, Schulungen aktuell gehalten werden und Kennzeichnungsprozesse revisionssicher dokumentiert sind.
CIVAC unterstützt diesen Prozess mit zwei komplementären Modellen: dem Workspace für den intern bestellten Gefahrgutbeauftragten und dem externen Gefahrgutbeauftragten aus dem CIVAC-Partnernetzwerk. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten. Im Workspace stehen 37 einsatzbereite Audit-Vorlagen zur Verfügung, darunter spezialisierte Checklisten für Versandstückkennzeichnung, Fahrzeugkontrolle vor Abfahrt, Beförderungsdokument-Konsistenzprüfung und den Jahresbericht nach § 7 GbV.
Unternehmen, die die Funktion des Gefahrgutbeauftragten extern vergeben möchten, profitieren vom CIVAC-SLA: Bestellurkunde, Person und laufender Betrieb in zwei Werktagen – statt der klassischen zwei bis sechs Wochen. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit – Jahresbericht, Schulungsdokumentation, Kennzeichnungsprotokolle. Aus dem Lesen einen Auftrag machen – schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de. Das CIVAC-Konzept der Compliance-Plattform und des Officer-as-a-Service kombiniert technische Infrastruktur mit menschlicher Expertise – eine Kombination, die rein softwarebasierte Lösungen ohne fachkundigen Beauftragten nicht ersetzen können.
FAQ
Welche Pflichtangaben muss eine UN-Nummernkennzeichnung auf einem Versandstück enthalten?
Nach ADR Unterabschnitt 5.2.1.1 muss die UN-Nummer in schwarzen Ziffern von mindestens 12 mm Höhe auf einem weißen Rechteck mit mindestens 100 mm mal 100 mm stehen. Bei kleinen Versandstücken, für die die Standardmaße nicht eingehalten werden können, darf die Größe entsprechend der verfügbaren Oberfläche reduziert werden, solange das Etikett vollständig lesbar bleibt.
Was bedeutet ein X vor der Kemler-Zahl auf der orangefarbenen Warntafel?
Ein X vor der Kemler-Zahl signalisiert nach ADR Unterabschnitt 5.3.2.2, dass der beförderte Stoff gefährlich mit Wasser reagiert und nicht mit Wasser gelöscht werden darf. Rettungskräfte können so unmittelbar auf die richtige Löschmethode schließen, ohne das Beförderungsdokument einsehen zu müssen. Dieser Hinweis ist für Stoffe wie Alkali-Metalle, Calciumcarbid oder bestimmte wasserreaktive Feststoffe verpflichtend.
Müssen leere, ungereinigte Tankfahrzeuge noch Gefahrgut-Kennzeichnung tragen?
Ja – nach ADR Unterabschnitt 5.3.1.5 bleiben Großzettel und Warntafeln an leeren, ungereinigten Tankfahrzeugen so lange angebracht, bis das Fahrzeug ordnungsgemäß gereinigt und gegebenenfalls entgast worden ist. Die zuletzt beförderte Ladung gilt als noch vorhanden, solange keine nachgewiesene Reinigung erfolgt ist.
Darf man bei begrenzten Mengen auf klassische Gefahrzettel verzichten?
Ja – Transporte in begrenzten Mengen nach ADR Kapitel 3.4 sind von der klassischen Gefahrzettelkennzeichnung befreit. Stattdessen muss das Versandstück das Rautenmuster für begrenzte Mengen tragen. Die zulässigen Mengengrenzwerte sind stoff- und verpackungsabhängig und in der ADR-Stoffliste Spalte 7a angegeben.
Wer ist bei fehlerhafter Kennzeichnung verantwortlich: Absender, Verlader oder Beförderer?
Das ADR verteilt die Verantwortung: Der Absender ist nach Unterabschnitt 1.4.2 ADR für die korrekte Kennzeichnung des Versandstücks verantwortlich. Der Verlader hat nach Unterabschnitt 1.4.3.2 eine ergänzende Prüfpflicht für die äußerlich erkennbare Kennzeichnung. Bei einem Kontrollverstoß können beide Parteien nebeneinander nach § 10 GGVSEB als Ordnungswidrige haften.
Wie oft ändert sich die ADR-Klassifizierung und muss das Unternehmen darüber informiert sein?
Das ADR wird im Zweijahresrhythmus fortgeschrieben; die neue Ausgabe tritt jeweils am 1. Januar in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni. Der Gefahrgutbeauftragte ist nach § 3 GbV verpflichtet, die Unternehmensleitung und betroffene Mitarbeiter über wesentliche Änderungen zu informieren und Schulungen sowie Prozesse entsprechend anzupassen.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.