Fünfundzwanzig Beauftragten-Rollen, alle heute liveArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:202237 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-VerordnungFünfundzwanzig Beauftragten-Rollen, alle heute liveArt. 33 DSGVO, 72 Stunden zur Meldung einer Datenpanne93 Controls nach ISO/IEC 27001:202237 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace§ 130 OWiG, Aufsichtspflicht der GeschäftsleitungBestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbarEin Workspace für Aufgaben, Schulungen, Audits, DokumentationDIN 14095 Feuerwehrpläne, standardisiertEU AI Act, weltweit erste horizontale KI-Verordnung
Gefahrstoff & Arbeitsschutz2. Mai 202612 Min. Lesezeit

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe: TRGS 400 Vorlage und Pflichtanforderungen

Von Stefan Möller12 Min. Lesezeit

Die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 ist das regulatorische Fundament des Gefahrstoffmanagements. Eine rechtssichere Vorlage deckt alle sieben Pflichtschritte ab – von der Expositionsermittlung bis zur Wirksamkeitsprüfung. Dieser Artikel erklärt den Aufbau, die Dokumentationspflichten und typische Fehler bei der Umsetzung.

§ 6 GefStoffV verpflichtet Arbeitgeber, vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Die Technische Regel für Gefahrstoffe 400 (TRGS 400, Ausgabe 2008, zuletzt geändert 2020) konkretisiert dieses gesetzliche Gebot in einem siebenstufigen Prozess, der von der Identifizierung der verwendeten Stoffe über die Expositionsermittlung bis zur dokumentierten Wirksamkeitsprüfung reicht. Ohne diese Dokumentation fehlt dem Unternehmen im Audit-Fall der Nachweis, dass es die gesetzlichen Pflichten erfüllt.

Dieser Artikel beschreibt, was eine normgerechte Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 enthalten muss, welche typischen Fehler bei der Erstellung auftreten, wie eine strukturierte Vorlage den Prozess absichert und wer die sachkundige Person sein muss, die die Beurteilung zeichnet. CIVAC stellt im Workspace eine vorstrukturierte TRGS 400-Vorlage bereit, die alle Pflichtfelder abdeckt und revisionssicher archiviert wird.

Auf einen Blick

  • TRGS 400 schreibt einen siebenstufigen Prozess vor – Vorlagen, die nur Freitext-Felder ohne Strukturvorgabe enthalten, genügen den Normforderungen in der Regel nicht.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich vorliegen, bei Änderungen von Stoffen, Tätigkeiten oder Stand der Technik aktualisiert werden und jederzeit für Aufsichtsbehörden zugänglich sein.
  • Eine sachkundige Person muss die Beurteilung zeichnen – eine Vorlage allein erfüllt die GefStoffV-Anforderungen nicht, wenn die Sachkunde fehlt.

Rechtsgrundlage: § 6 GefStoffV und TRGS 400 im Zusammenspiel

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist keine allgemeine Arbeitsschutzpflicht, sondern eine spezifische Anforderung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie ergänzt die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, geht aber in ihren Detailanforderungen deutlich über diese hinaus.

TRGS 400 hat den Status einer Technischen Regel und gibt den Stand der Technik wieder. Wer die TRGS 400 einhält, erfüllt in der Regel die Schutzpflichten der GefStoffV. Wer von ihr abweicht, muss nachweisen, dass er mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht. In der Praxis bedeutet das: TRGS 400 setzt den Standard, dem gegenüber Abweichungen begründet werden müssen.

§ 6 Abs. 8 GefStoffV schreibt die Schriftpflicht fest: Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert sein. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten ist dies unbedingt zwingend. Für kleinere Betriebe gilt die Pflicht, wenn Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen vorliegen, beispielsweise krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung.

Verstöße gegen die Dokumentationspflicht begründen bei Betriebsprüfungen einen Anhaltspunkt für Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GefStoffV i.V.m. § 130 OWiG. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit – oder eben nicht.

Die sieben Schritte der TRGS 400: Aufbau der Gefährdungsbeurteilung

TRGS 400 strukturiert die Gefährdungsbeurteilung in sieben aufeinander aufbauende Schritte. Eine normgerechte Vorlage muss alle sieben Schritte als Pflichtfelder enthalten:

  1. Festlegen des Beurteilungsbereichs: Abgrenzung des zu bewertenden Arbeitsbereichs, der Tätigkeit und der betroffenen Beschäftigten. Klare Abgrenzung ist wichtig, weil die Beurteilung tätigkeitsbezogen ist, nicht betriebsbezogen.
  2. Ermitteln der vorhandenen Gefahrstoffe: Systematische Identifikation aller Gefahrstoffe, die bei der Tätigkeit eingesetzt werden oder entstehen können, auf Basis des Gefahrstoffverzeichnisses und der SDB nach Art. 31 REACH.
  3. Festlegen der zu beurteilenden Tätigkeiten: Beschreibung der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff: Handhabung, Dauer, Häufigkeit, Expositionspfad (inhalativ, dermal, oral).
  4. Ermitteln und Bewerten der Gefährdungen: Expositionsermittlung nach TRGS 402 (inhalativ) oder TRGS 401 (dermal). Bewertung anhand von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) oder stoffspezifischen TRGS.
  5. Substitutionsprüfung nach § 7 GefStoffV: Prüfung, ob der Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen Stoff oder ein gefährlicheres Verfahren durch ein sichereres ersetzt werden kann. Negatives Ergebnis muss begründet dokumentiert sein.
  6. Festlegen und Umsetzen von Schutzmaßnahmen: Maßnahmen nach der STOP-Hierarchie (Substitution, Technisch, Organisatorisch, Personenbezogen) nach TRGS 500.
  7. Wirksamkeitsprüfung und Dokumentation: Nachweis, dass die getroffenen Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Messungen, Begehungsprotokoll oder sachverständige Einschätzung.

Eine Vorlage, die diese sieben Schritte nicht strukturell abbildet, ist keine normgerechte TRGS 400-Vorlage, auch wenn sie das Label trägt.

Häufige Fehler bei der Erstellung: Was in Audits auffällt

Bei Betriebsbegehungen durch Aufsichtsbehörden und bei internen Audits zeigen sich wiederkehrende Schwachstellen in Gefährdungsbeurteilungen, die in der Praxis schnell korrigierbar sind, wenn die Struktur stimmt.

Fehlende oder veraltete Beurteilungen: Gefährdungsbeurteilungen werden einmal erstellt und dann nicht mehr aktualisiert, obwohl neue Stoffe eingeführt oder Tätigkeiten verändert wurden. TRGS 400 Abschnitt 5 sieht vor, dass die Beurteilung zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nicht mehr aktuell ist.

Fehlende Substitutionsprüfung: Schritt 5 der TRGS 400 wird häufig weggelassen oder mit einem Einzeiler abgehandelt, der keine dokumentierte Begründung enthält. Prüfer sehen darin einen strukturellen Mangel.

Freitext ohne Normstruktur: Manche Vorlagen bestehen nur aus Freitextfeldern ohne Normreferenzen. Solche Dokumente sind im Audit nicht verlässlich als TRGS 400-konform einzustufen.

Keine sachkundige Unterschrift: Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer sachkundigen Person verantwortet und unterzeichnet sein. Fehlt diese Zuordnung, ist unklar, wer die fachliche Verantwortung trägt.

Keine Wirksamkeitsprüfung: Schritt 7 wird systematisch weggelassen. Das Ergebnis von Schutzmaßnahmen muss aber nachgewiesen sein – nicht nur deren Planung. Im CIVAC-Workspace ist für jeden Schritt eine Pflichtfeld-Struktur vorgesehen, die diese Lücken verhindert.

Aufbau einer rechtssicheren Vorlage: Mindestinhalte

Eine rechtssichere TRGS 400-Vorlage enthält folgende Elemente, die sowohl als Pflichtfelder als auch als Strukturgeber für die sachkundige Person dienen:

  • Kopfdaten: Betrieb, Beurteilungsbereich, Datum der Erstellung, Datum der letzten Überprüfung, Name und Funktion der beurteilenden Person.
  • Stoff-Identifikation: Bezeichnung des Gefahrstoffs, CAS-Nummer, GHS-Klassifikation nach CLP-Verordnung, Referenz zum aktuellen SDB (Datum, Version).
  • Tätigkeitsbeschreibung: Beschreibung der konkreten Tätigkeit, Dauer und Häufigkeit der Exposition, betroffene Beschäftigtengruppen.
  • Gefährdungsbewertung: Ergebnis der Expositionsermittlung nach TRGS 402 (inhalativ) oder TRGS 401 (dermal), Vergleich mit AGW oder TRGS-Grenzwerten, Risikobewertung.
  • Substitutionsprüfung: Ergebnis mit Begründung, warum Substitution nicht möglich oder nicht erforderlich ist (oder welche Substitution vorgenommen wurde).
  • Schutzmaßnahmen: Festgelegte Maßnahmen nach STOP-Hierarchie, Zuständigkeit und Umsetzungstermin.
  • Wirksamkeitsprüfung: Methode und Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung, Datum und Prüfer.
  • Unterschrift: Sachkundige Person, Datum.

Diese Struktur erlaubt es, die Beurteilung jederzeit gegen TRGS 400 zu prüfen und Lücken sofort zu erkennen.

Aktualisierungspflicht: Wann muss die Beurteilung überarbeitet werden?

TRGS 400 Abschnitt 5 benennt Anlässe, bei denen die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren ist. Diese Anlässe sind keine Empfehlungen, sondern Mindestanforderungen:

  • Einführung neuer Gefahrstoffe oder Tätigkeiten im Beurteilungsbereich.
  • Änderung der Arbeitsbedingungen, z.B. neue Maschinen, geänderte Lüftungssituation, veränderte Expositionsdauer.
  • Neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Änderungen im Stand der Technik, z.B. neue TRGS, geänderte AGW.
  • Auftreten von Unfällen, Beinaheunfällen oder Berufskrankheitenverdacht.
  • Ergebnisse von Messungen oder behördlichen Begehungen, die auf Mängel hinweisen.

In der Praxis empfiehlt sich darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung auch ohne konkreten Anlass, mindestens alle drei Jahre. Behörden sehen veraltete Beurteilungen aus einem deutlich früheren Jahr kritisch, auch wenn sich formal kein Aktualisierungsanlass ergeben hat.

Der Gefahrstoffbeauftragte ist für die Überwachung dieser Aktualisierungspflicht verantwortlich. Im CIVAC-Workspace werden Überprüfungsfristen automatisch getrackt und Verantwortliche erhalten rechtzeitig Hinweise auf fällige Aktualisierungen.

Exponierte Beschäftigtengruppen und besondere Schutzpflichten

Die Gefährdungsbeurteilung muss gruppenspezifische Schutzpflichten berücksichtigen. GefStoffV und ArbSchG benennen mehrere Beschäftigtengruppen, für die erhöhte Anforderungen gelten:

Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen: § 10 GefStoffV verweist auf das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen (Kategorie 1A/1B nach CLP) oder krebserzeugenden Stoffen sind grundsätzlich verboten. Die Gefährdungsbeurteilung muss für diese Gruppe eine gesonderte Bewertung enthalten.

Jugendliche: § 22 JArbSchG schränkt den Umgang Jugendlicher mit gefährlichen Stoffen ein. Die Gefährdungsbeurteilung muss prüfen, ob Jugendliche in den Beurteilungsbereich fallen und welche Einschränkungen gelten.

Ältere Beschäftigte und chronisch Kranke: § 6 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG verlangt, besonders schutzbedürftige Gruppen zu berücksichtigen. Konkrete Regelungen sind nach Stoff und Tätigkeit zu prüfen.

Fremdfirmenpersonal: § 8 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, bei Tätigkeiten von Fremdfirmen auf dem eigenen Betriebsgelände die gegenseitige Information über Gefahrstoffe sicherzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung muss abbilden, welche Informationspflichten gegenüber Fremdfirmen bestehen.

Die CIVAC-TRGS 400-Vorlage enthält für jede dieser Gruppen gesonderte Bewertungsfelder, sodass keine gruppenspezifische Schutzpflicht übersehen wird.

Expositionsermittlung: TRGS 402 und der Vergleich mit Grenzwerten

Die Expositionsermittlung ist Schritt 4 der TRGS 400 und der technisch anspruchsvollste Teil der Gefährdungsbeurteilung. TRGS 402 beschreibt das methodische Vorgehen für die inhalative Exposition.

Grundsätzlich sind drei Methoden zulässig: Messungen am Arbeitsplatz durch einen Messbetrieb nach DGUV-Grundsatz 313-010 (Pflicht bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen nach TRGS 905), Abschätzung auf Basis anerkannter Modelle (z.B. GESTIS-Datenbank des IFA, Expositionsdatenbank MEGA) sowie Vergleich mit validierten Expositionsdaten aus ähnlichen Tätigkeiten.

Das Ergebnis der Expositionsermittlung wird mit dem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 verglichen. Liegt die Exposition unterhalb des AGW und werden alle weiteren Schutzmaßnahmen umgesetzt, gilt die Schutzizielpflicht als erfüllt. Liegt die Exposition über dem AGW, sind unmittelbar höherrangige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Für Stoffe ohne festgelegten AGW, beispielsweise krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A/1B, gelten besondere Bewertungsverfahren nach TRGS 910 (Risikozahlen-Konzept). Hier ist sachkundige Bewertung durch den Gefahrstoffbeauftragten unabdingbar, weil Standard-Vorlagen für diese komplexen Fälle nicht ausreichen.

Im CIVAC-Workspace ist die Expositionsermittlung als geführter Teilprozess in die TRGS 400-Vorlage integriert, mit direkten Verweisen auf einschlägige TRGS und AGW-Datenquellen.

Dokumentation und Archivierungspflichten

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfüllt zwei Funktionen: Sie belegt gegenüber Aufsichtsbehörden, dass die gesetzlichen Pflichten erfüllt wurden, und sie dient intern als Planungsgrundlage für Schutzmaßnahmen und Unterweisungen.

§ 6 Abs. 8 GefStoffV schreibt vor, dass das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schriftlich aufzuzeichnen ist. Die Dokumentation muss mindestens enthalten: die vorhandenen Gefahrstoffe, die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung.

Zur Aufbewahrungsdauer enthält die GefStoffV keine explizite Regelung. Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen ergibt sich aus § 14 Abs. 3 GefStoffV eine Aufbewahrungspflicht für Unterlagen über Beschäftigung und Exposition von mindestens 40 Jahren. Allgemein gilt die Empfehlung, Gefährdungsbeurteilungen für die gesamte Betriebsdauer und zehn Jahre darüber hinaus aufzubewahren, um im Schadensfall Nachweise führen zu können.

Revisionssichere elektronische Archivierung, die Manipulationen ausschließt und jederzeit exportierbar ist, entspricht den Anforderungen. Im CIVAC-Workspace werden alle Gefährdungsbeurteilungen mit Zeitstempel und Nutzer-Protokoll gespeichert, sodass jede Änderung nachvollziehbar bleibt. Audit-fest, dokumentiert, § 6 GefStoffV-fest.

CIVAC-Vorlage: TRGS 400-konform, sofort einsatzbereit

CIVAC ist eine deutsche Compliance-Plattform und Officer-as-a-Service-Lösung, die Gefährdungsbeurteilungen nach TRGS 400 als vorstrukturierte Vorlage im Workspace bereitstellt. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder lassen Sie unsere Beauftragten die Funktion übernehmen.

Die CIVAC-TRGS 400-Vorlage deckt alle sieben Prozessschritte mit Pflichtfeldern ab, enthält gruppenbezogene Schutzpflichten für Schwangere und Jugendliche, verknüpft SDB-Referenzen automatisch mit dem Gefahrstoffverzeichnis und speichert alle Versionen revisionssicher mit Zeitstempel. Insgesamt stehen 37 einsatzbereite Audit-Vorlagen im Workspace bereit, die häufige Bewertungsszenarien abdecken.

Für Unternehmen ohne internen Gefahrstoffbeauftragten bietet CIVAC die externe Beauftragung an: Eine sachkundige Person zeichnet die Gefährdungsbeurteilung, stellt die TRGS-Konformität sicher und aktualisiert bei Änderungen. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar. Innerhalb von zwei Werktagen einsatzbereit.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen: info@civac.de oder über das Kontaktformular auf civac.de.

FAQ

Muss jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen einzeln beurteilt werden?

TRGS 400 erlaubt eine tätigkeits- oder arbeitsbereichsbezogene Beurteilung. Gleichartige Tätigkeiten unter gleichen Bedingungen können in einer Beurteilung zusammengefasst werden. Tätigkeiten mit wesentlich unterschiedlichen Expositionsbedingungen oder Gefahrstoffprofilen sind jedoch getrennt zu beurteilen.

Ist eine Muster-Vorlage aus dem Internet ausreichend?

Eine Muster-Vorlage kann strukturell hilfreich sein, ersetzt aber nicht die sachkundige Bewertung im konkreten Betrieb. Die Vorlage muss alle sieben TRGS 400-Schritte abbilden, und die sachkundige Person muss die betriebsspezifischen Inhalte einarbeiten und die Beurteilung zeichnen. Ohne diese Personenfunktion ist die ausgefüllte Vorlage kein belastbares Dokument.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe zeichnen?

Die sachkundige Person im Sinne von § 6 GefStoffV, die Kenntnisse in der Gefährdungsermittlung nach TRGS 400 und einschlägigen TRGS nachweisen kann. Dies kann der interne Gefahrstoffbeauftragte, eine externe Fachkraft oder der von CIVAC bestellte externe Gefahrstoffbeauftragte sein.

Was passiert, wenn bei einer Begehung keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann eine Mängelbeseitigung anordnen und im Wiederholungsfall ein Bußgeldverfahren nach § 19 GefStoffV einleiten. Fehlt die Beurteilung vollständig oder ist sie offensichtlich nicht auf aktuelle Bedingungen abgestimmt, kann dies als Anhaltspunkt für ein Organisationsverschulden nach § 130 OWiG gewertet werden.

Müssen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung quantifiziert werden?

Ja, soweit messbare Anforderungen gelten. Wenn ein AGW-Überschreitung festgestellt wird, müssen die Schutzmaßnahmen so ausgelegt sein, dass die Exposition auf ein Niveau unterhalb des AGW gesenkt wird. Die Wirksamkeit ist nach TRGS 400 Schritt 7 zu dokumentieren.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 überprüft werden?

TRGS 400 nennt keine feste Frist, aber Überprüfungspflichten bei Änderungen von Stoffen, Tätigkeiten oder Stand der Technik. Empfehlenswert ist eine anlassunabhängige Überprüfung mindestens alle drei Jahre. Im CIVAC-Workspace werden Überprüfungsfristen automatisch getrackt.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

Weitere Beiträge