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Brandschutz2. Mai 202612 Min. Lesezeit

Flucht- und Rettungsplan erstellen nach DIN ISO 23601: Pflichten und Praxis

Von Stefan Möller12 Min. Lesezeit

ASR A2.3 und die ArbStaettV verpflichten Arbeitgeber, Flucht- und Rettungsplaene zu erstellen und aktuell zu halten. DIN ISO 23601 setzt den grafischen Standard. Dieser Artikel erklaert, was Pflicht ist, was die Norm vorschreibt und wie der Brandschutzbeauftragte den Prozess steuert.

Nach Paragraph 4 Abs. 4 ArbStaettV in Verbindung mit Anhang 2.3 der Arbeitsstaettenverordnung und der Technischen Regel für Arbeitsstaetten ASR A2.3 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen Flucht- und Rettungsplan zu erstellen, wenn die Lage der Fluchtwege und Notausgaenge nicht auf Anhieb erkennbar ist. Diese Voraussetzung ist in nahezu allen Betrieben mit mehr als einer Etage, mit verzweigten Grundrissen oder mit wechselnden Mitarbeiter- und Besucherstroemungen erfuellt. Verstöße gegen die ArbStaettV koennen nach Paragraph 9 ArbSchG mit Bussgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden.

DIN ISO 23601:2020-09 legt die grafischen und inhaltlichen Anforderungen an Flucht- und Rettungsplaene fest und hat den frueheren DIN-Fachbericht 116 abgeloest. Dieser Artikel erklaert, was die Norm konkret verlangt, welche Aktualisierungspflichten bestehen, welche Rolle der Brandschutzbeauftragte traegt und wie der Erstellungsprozess in einem strukturierten Compliance-Workflow abgebildet werden kann.

Auf einen Blick

  • Die Pflicht zur Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans ergibt sich aus Paragraph 4 Abs. 4 ArbStaettV in Verbindung mit ASR A2.3; DIN ISO 23601 konkretisiert den normativen Standard für Inhalt und Darstellung.
  • Flucht- und Rettungsplaene müssen nach ASR A2.3 Ziffer 7 mindestens jaehrlich auf Aktualitaet ueberprueft und bei baulichen oder organisatorischen Änderungen sofort aktualisiert werden.
  • Der Brandschutzbeauftragte ist nach DGUV Information 205-023 die primaer zuständige Person für Erstellung, Aktualisierung und Bekanntmachung des Flucht- und Rettungsplans.

Rechtsgrundlagen: ArbStaettV, ASR A2.3 und DGUV Information 205-023

Die ArbStaettV schreibt in Anhang 2.3 Nr. 4 vor, dass der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen hat, wenn Lage und Ausdehnung der Arbeitsstaette es erfordern. Die ASR A2.3 konkretisiert diese Pflicht und legt in Ziffer 7 fest, wann ein Plan zu erstellen ist: immer dann, wenn Fluchtwege und Notausgaenge nicht unmittelbar und eindeutig erkennbar sind. In der Praxis trifft dies auf die ueberwiegende Mehrheit aller Buero-, Industrie-, Lager- und Gesundheitsgebaeude zu. Auch Betriebe mit nur einem Stockwerk koennen betroffen sein, wenn der Grundriss verzweigt ist oder Besucher regelmäßig empfangen werden.

Die DGUV Information 205-023 nennt den Brandschutzbeauftragten als primaer verantwortliche Person für die Erstellung und Pflege der Flucht- und Rettungsplaene. Sie gibt vor, dass die Plaene in der Brandschutzordnung Teil B verankert sein müssen und dem Brandschutzordnung-Gesamtkonzept des Unternehmens entsprechen sollen. Eine Brandschutzordnung ohne aktuellen Flucht- und Rettungsplan ist für die Zwecke der DGUV Information 205-023 unvollstaendig.

Ergaenzend sind die Landesbauordnungen (LBO der Bundeslaender) und die Sonderbauverordnungen (zum Beispiel Versammlungsstaettenverordnung, Krankenhausbauverordnung) relevant. Diese koennen strengere Anforderungen an den Inhalt und die Aushangpflicht stellen als die ArbStaettV allein. Mehr zur Funktion und zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bei CIVAC.

Die Pflicht gilt unabhaengig davon, ob das Gebaeude gemietet oder im Eigenbesitz ist. Bei Mieteigentum tragen Vermieter und Mieter gemeinsam Verantwortung; in der Praxis regelt der Mietvertrag, wer den Flucht- und Rettungsplan erstellt. Fehlt eine solche Regelung, haengen beide Parteien gleichermassen in der Pflicht.

DIN ISO 23601:2020, Was die Norm konkret vorschreibt

DIN ISO 23601:2020-09 ist die massgebliche Norm für die grafische Gestaltung und den inhaltlichen Aufbau von Flucht- und Rettungsplaenen in Deutschland. Sie hat den frueheren DIN-Fachbericht 116 von 1993 abgeloest und fuehrt erstmals eine international harmonisierte Symbolik ein, die auf ISO 7010 (Sicherheitskennzeichen) aufbaut. Das bedeutet: Jedes Symbol auf einem Flucht- und Rettungsplan muss einem definierten ISO-7010-Zeichen entsprechen, das weltweit eindeutig ist.

Die Norm schreibt folgende Mindestinhalte für jeden Flucht- und Rettungsplan vor: einen lageorientierten Grundrissausschnitt des betreffenden Gebaeudeteils, die Darstellung aller Fluchtwege und Notausgaenge mit den ISO-7010-Sicherheitszeichen (E001 bis E013), den Standort des Aushangorts selbst (Pfeilmarkierung), die Lage der Handfeuerloesecher, Brandmelder, Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Notrufnummern und die Adresse des Gebaeudes. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, ist der Plan nicht normkonform.

Die grafische Darstellung muss so gewaehlt werden, dass der Plan auch ohne Vorkenntnis des Gebaeudes in einer Stresssituation innerhalb von Sekunden interpretierbar ist. DIN ISO 23601 empfiehlt eine Farbgebung, die sich an den Sicherheitsfarben der ISO 3864 orientiert: Gruen für Fluchtweg- und Rettungszeichen, Rot für Brandschutzeinrichtungen. Schwarzweisse Ausdrucke sind zulaessig, müssen aber alle Zeichen eindeutig erkennbar darstellen. Der Format-Mindestmassstab für Aushangplaene betraegt 1:200 für Flaechen bis 2.000 Quadratmeter.

Die Einfuehrung von DIN ISO 23601 bedeutet auch, dass aeltere Plaene aus dem Zeitraum vor 2012, die noch auf dem DIN-Fachbericht 116 basieren, nicht mehr als normkonform gelten. Unternehmen, die solche Altplaene noch aushangen, sollten diese im Rahmen der naechsten Jahresprueafung ersetzen, um bei einer Gewerbeaufsichts-Kontrolle keine Maengel festgestellt zu bekommen.

Inhaltliche Anforderungen: Was ein vollstaendiger Plan enthalten muss

Ein vollstaendiger Flucht- und Rettungsplan enthaelt nach DIN ISO 23601 und ASR A2.3 drei Ebenen: die grafische Darstellung der Gebaeudestruktur und Fluchtwege, eine Textseite mit Verhaltensregeln im Brandfall sowie Angaben zum Sammelplatz und zu den Meldeeinrichtungen.

Auf der Grafik müssen dargestellt sein: alle Fluchtwege im Grundriss als gruene Pfeile oder Linien, alle Notausgaenge mit dem Rettungszeichen E001 (laufende Person im gruenen Feld), alle Treppenhaeuser als Fluchtwegfortsetzung, die Lage aller Handfeuerloescher (Zeichen F001), Wandhydranten (F002), Brandmelder (F005), Notruftelephone und Erste-Hilfe-Kaesten (E003). Der Standort des Aushangorts ist mit einem roten Pfeil oder einem Standortsymbol zu kennzeichnen, damit Betrachter ohne Gebaeudekenntnis sofort ihren Aufenthaltsort erkennen.

Die Textseite enthaelt die Kurzfassung der Brandschutzordnung Teil A: Ruhe bewahren, Brand melden, Personen retten und warnen, Loeschversuche nach Möglichkeit, Fluchtwege freihalten, Sammelplatz aufsuchen. Notruf 112 in Deutschland und die interne Brandmeldezentrale sind mit Telefonnummern zu nennen. Die Adresse des Gebaeudes und die Lage des Sammelplatzes müssen aus dem Plan eindeutig hervorgehen. Für grossflaechige oder mehrstoeckige Gebaeude gilt: Es sind etagen- und bereichsbezogene Teilplaene zu erstellen, nicht ein einziger Gesamtplan.

Besonders in der Pharmaindustrie und in Labors kommen spezifische Anforderungen hinzu: Raeume mit Gefahrstoffen der ADR-Klassen 3 und 8 (entzuendbare Fluessigkeiten, aeetzende Stoffe) müssen im Flucht- und Rettungsplan mit einem entsprechenden Gefahrstoffhinweis versehen sein, damit die Feuerwehr die Gefaehrdungslage vor dem Eintreten einschaetzen kann.

Aushang, Bekanntmachung und Unterweisung nach ASR A2.3

ASR A2.3 Ziffer 7.5 verlangt, dass der Flucht- und Rettungsplan an geeigneten Stellen ausgehaengt wird, sodass er von den Beschaeftigten vor dem Notfall wahrgenommen werden kann, nicht erst im Notfall selbst. Geeignete Standorte sind Eingangsbereiche, Aufzugsvorraaeume, Pausenraeume, Flure mit erhoehtem Personenverkehr und Bereiche, in denen Besucher oder externe Handwerker regelmäßig taetig sind.

Der Aushang allein genuegt nicht. Nach Paragraph 14 ArbStaettV muss der Arbeitgeber die Beschaeftigten regelmäßig über die Massnahmen im Brandfall unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens jaehrlich durchzufuehren und schriftlich zu dokumentieren; Neueinstellungen sind vor Aufnahme der Taetigkeit zu unterweisen. Der Flucht- und Rettungsplan ist dabei ein zentrales Unterweisungsmedium. Beschaeftigte sollen die Fluchtwege aus ihrem taeglichen Arbeitsbereich kennen und den Sammelplatz ohne Nachschlagen benennen koennen.

Für Gebaeude, in denen externe Personen taetig sind oder Besucher empfangen werden, empfiehlt die DGUV Information 205-023 eine Kurzunterweisung bei Gebaeudesuzgang. Diese muss nicht ausfuehrlich sein, ein Hinweis auf Notausgaenge und Sammelplatz reicht aus. Die Dokumentation dieser Erstkurzunterweisung schuetzt den Arbeitgeber bei einem Schadensfall vor einer Mithaftungsausweitung. Alle Unterweisungsnachweise sind mindestens fuenf Jahre aufzubewahren und bei behoerdlichen Prüfungen vorzulegen.

Aushangplaene müssen laminiiert oder hinter Glas gesetzt werden, wenn sie Feuchtigkeit, Reinigungsmitteln oder mechanischer Abnutzung ausgesetzt sind. Ein Plan, dessen Schrift durch Feuchtigkeit unleserlich geworden ist, gilt als nicht vorhanden im Sinne der ASR A2.3 und begruendet eine Ordnungswidrigkeit. Die physische Qualitaet des Aushangs ist Teil der Jahresprueafung.

Aktualisierungspflichten: Wann muss der Plan ueberarbeitet werden?

ASR A2.3 Ziffer 7.6 schreibt vor, dass Flucht- und Rettungsplaene mindestens jaehrlich auf Aktualitaet ueberprueft werden müssen. Darüber hinaus ist eine sofortige Aktualisierung erforderlich, wenn sich die bauliche Situation aendert (Umbauten, neue Trennwaende, geaenderte Ausgangssituationen), wenn sich die Nutzung von Bereichen aendert (neuer Lagerbereich, geaenderter Produktionsbereich), wenn Brandschutzeinrichtungen hinzukommen oder verlegt werden sowie wenn der Sammelplatz verlegt wird.

In der Praxis ist die Aktualisierungspflicht eine der haeufigsten Schwachstellen bei Brandschutzprüfungen der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaften. Veraltete Plaene, in denen Fluchtwege durch inzwischen aufgestellte Regale blockiert sind oder Notausgaenge an Positionen eingezeichnet sind, die baulich veraendert wurden, begruenden eine unmittelbare Ordnungswidrigkeit und ein erhebliches Haftungsrisiko im Schadensfall. Selbst wenn keine baulichen Änderungen stattgefunden haben, ist eine dokumentierte jaehrliche Prüfung Pflicht.

Der Brandschutzbeauftragte ist für die Einleitung der Aktualisierung zustaendig. In der CIVAC-Plattform ist die jaehrliche Prüfung des Flucht- und Rettungsplans als wiederkehrende Aufgabe mit Faelligkeitsdatum und Eskalationspfad hinterlegbar; bei baulichen Änderungen kann eine Ad-hoc-Aufgabe ausgeloest werden. Der Prüfer ruft an, der Nachweis liegt bereit, Auditfest, dokumentiert, nach ASR A2.3-fest.

Die Pruefpflicht umfasst auch die Kontrolle, ob die Fluchtwege physisch frei sind. Blockierte Notausgaenge und verstopfte Fluchtrouten sind nach Paragraph 3a ArbStaettV ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Prüfer der Gewerbeaufsicht und Feuerwehr kontrollieren bei Begehungen regelmäßig sowohl den Plan als auch den tatsaechlichen Zustand der Fluchtwege.

Erstellungsprozess: Schritte vom Grundriss zum fertigen Plan

Der Erstellungsprozess für einen normenkonformen Flucht- und Rettungsplan folgt in der Praxis fuenf Schritten. Im ersten Schritt wird der aktuelle Gebaeudeegrundriss beschafft; Planungsunterlagen aus der Bauakte oder aktuelle CAD-Zeichnungen bilden die Grundlage. Fehlen aktuelle Grundrisse, muss eine Aufmessung erfolgen, was Zeit und Ressourcen kostet und daher fruehzeitig eingeplant werden sollte.

Im zweiten Schritt werden alle fluchtwegrelevanten Elemente eingetragen: Fluchtwege und ihre Laufrichtung, Notausgaenge und Tueren in Fluchtrichtung (Oeffnungsrichtung beachten), Treppenhaeuser sowie der Sammelplatz. Im dritten Schritt werden die Brandschutzeinrichtungen eingetragen: Feuerloescher, Wandhydranten, Brandmeldemelder, Notfalltelefone und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Alle Eintragungen müssen lagestreu und massstaeblich sein.

Im vierten Schritt erfolgt die grafische Aufbereitung nach DIN ISO 23601 und ISO 7010. Dabei ist zu pruefen, dass alle verwendeten Symbole der ISO-7010-Symbolik entsprechen und nicht veralteten nationalen Zeichensystemen entstammen. Im fuenften Schritt wird der fertige Plan durch den Brandschutzbeauftragten geprueft, vom Arbeitgeber freigegeben, ausgehaengt und in die Brandschutzordnung integriert. Das Freigabedokument und der Aushangplan werden revisionssicher abgelegt. Die Freigabe ist zu datieren, damit die jaehrliche Pruefpflicht nachvollziehbar beginnt.

Bei der Beauftragung externer Dienstleister für die Planerstellung ist sicherzustellen, dass diese mit den baurechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes vertraut sind. Anforderungen koennen zwischen den Laendern abweichen, insbesondere bei Sonderbauten wie Verkaufstaetten (VkVO) oder Schulen (SchulbauRL). Ein normenkonformer Bundesstandard-Plan genuegt nicht automatisch den Laenderanforderungen.

Sonderfaelle: Grossgebaeude, Versammlungsstaetten und Aussenbereich

Für bestimmte Gebaeude- und Nutzungstypen gelten über die ArbStaettV und ASR A2.3 hinaus ergaenzende Anforderungen. In Versammlungsstaetten schreiben die jeweiligen Versammlungsstaettenverordnungen der Bundeslaender (zum Beispiel VStaettVO Bayern, VeranstG NRW) vor, dass Flucht- und Rettungsplaene für jede Nutzungsvariante vorzuhalten und dem Sicherheitspersonal bekannt zu machen sind. Bei wechselnder Bestuehlung und Buehnenposition muss der Plan für jede Konfiguration vorliegen.

In Krankenhaeusern und Pflegeeinrichtungen schreiben die Krankenhaus-Bauverordnungen und die DGUV Information 205-001 spezifische Anforderungen an die Flucht- und Rettungsplanung vor, die die Besonderheit eingeschraenkter Mobilitaet von Patienten beruecksichtigen. Hier sind Evakuierungskonzepte nach TRBA 100 und die Aufgaben des Personen-Sofortrettungsbeauftragten zu integrieren. Die Dokumentation dieser Sonderkonzepte erfolgt getrennt vom allgemeinen Flucht- und Rettungsplan.

Bei Aussenbereich, Lagerflaechen im Freien oder Baustellen gelten die BaustellV und DGUV Vorschrift 38 für die Kennzeichnung von Fluchtwegen. Die Anforderungen der DIN ISO 23601 gelten streng genommen nur für Gebaeude; für Aussengelaende sind die Fluchtwege dennoch in einem Lageplan darzustellen, der die Grundsaetze der Norm sinngemaess anwendet. Der Brandschutzbeauftragte traegt die Verantwortung, alle Sonderfaelle in das betriebliche Brandschutzkonzept zu integrieren.

Die CIVAC-Plattform bietet im Modul Projekte eine strukturierte Vorlage für die Ersterstellung des Flucht- und Rettungsplans, die alle fuenf Schritte abbildet und als Nachweis gegenüber der Gewerbeaufsicht eingesetzt werden kann. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten oder bestellen Sie unsere Beauftragten.

Haeufige Fehler bei Flucht- und Rettungsplaenen und deren Behebung

Bei Brandschutzbegehungen durch Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und Feuerwehr sind bestimmte Maengel bei Flucht- und Rettungsplaenen besonders haeufig. Der haeufigste Befund ist ein veralteter Plan, der bauliche Änderungen nicht widerspiegelt: Regale vor Notausgaengen, verschlossene Tueren, die als Fluchtwegausgang eingetragen sind, oder Feuerloescher, die umgestellt wurden. Jede dieser Abweichungen ist eine eigenstaendige Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 9 ArbSchG.

Der zweithaeufigste Fehler ist die Verwendung von Symbolen, die nicht der ISO 7010 entsprechen. Viele aeltere Plaene nutzen noch die fruehre DIN-Symbolik, in der Fluchtwegzeichen anders gestaltet waren. Da ISO 7010 seit 2012 in Deutschland eingefuehrt ist, gelten diese Plaene als nicht mehr normkonform und müssen erneuert werden. Dritter haeufiger Befund ist das Fehlen einer erkennbaren Standortmarkierung. Der Betrachter muss auf dem Plan sofort erkennen koennen, wo er sich befindet; fehlt diese Markierung, ist der Plan im Notfall wertlos.

Vierter Befund ist das Fehlen der Textseite mit Verhaltensregeln und Notrufnummern. Einige Unternehmen haengen nur den Grundriss ohne Hinweistexte aus, was den Anforderungen der ASR A2.3 nicht genuegt. Alle vier Fehler lassen sich durch eine strukturierte Jahresprueafung des Flucht- und Rettungsplans systematisch erfassen und beheben. Ein dokumentiertes Pruefprotokoll reduziert das Haftungsrisiko deutlich und ist der Aufsichtsbehörde gegenüber vorzuzeigen.

Neben den inhaltlichen Fehlern gibt es auch formale Fehler: Plaene, die nicht in der vorgeschriebenen Mindestgroesse ausgedruckt wurden oder auf die keine erkennbare Jahreszahl für die letzte Aktualisierung aufgebracht ist, koennen bei Prüfungen beanstandet werden. Datum der Erstellung und Datum der letzten Prüfung sollten auf jedem Aushangplan sichtbar vermerkt sein.

Brandschutzkonzept und CIVAC: den Flucht- und Rettungsplan in den Compliance-Workflow integrieren

Der Flucht- und Rettungsplan ist kein isoliertes Dokument, sondern Bestandteil des betrieblichen Brandschutzkonzepts, zu dem nach DGUV Information 205-023 auch die Brandschutzordnung, die Brandschutzbegehungen und die Schulungsnachweise gehoeren. Diese Elemente sind miteinander verknuepft: Eine Änderung des Grundrisses loest eine Plan-Aktualisierung aus, die ihrerseits eine neue Unterweisung der Beschaeftigten erforderlich macht, und alle drei Schritte müssen dokumentiert sein.

Die CIVAC-Plattform bildet diesen Zusammenhang im Brandschutz-Workspace ab. Im Modul Aufgaben sind die Jahresprueafung des Flucht- und Rettungsplans, die Begehung nach DGUV Information 205-023 und die jaehrliche Unterweisung als wiederkehrende Aufgaben mit automatischer Erinnerung hinterlegt. Das Modul Projekte strukturiert die Ersterstellung oder vollstaendige Ueberarbeitung des Plans als Audit mit den Schritten: Scope (betroffene Gebaeudebereiche), Uploads (Grundrisse, aktuelle Fotos), Rueckfragen (offene Punkte mit der Feuerwehr oder dem Vermieter), Risiken (identifizierte Maengel) und Bericht (freigegebener Plan mit Freigabedatum).

Lizenzieren Sie den CIVAC-Workspace für Ihren internen Brandschutzbeauftragten oder bestellen Sie unsere zertifizierten Brandschutzbeauftragten über das Officer-as-a-Service-Modell. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar, in zwei Werktagen statt zwei bis sechs Wochen. Andere fuehren Compliance wie einen Aktenschrank. Wir fuehren sie wie Software. Aus dem Lesen einen Auftrag machen: info@civac.de.

Lizenzieren Sie den CIVAC-Workspace für Ihren internen Brandschutzbeauftragten oder bestellen Sie unsere zertifizierten Brandschutzbeauftragten über das Officer-as-a-Service-Modell der CIVAC-Compliance-Plattform. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar, in zwei Werktagen statt zwei bis sechs Wochen.

FAQ

Ab wann ist ein Flucht- und Rettungsplan nach ArbStaettV Pflicht?

Die Pflicht ergibt sich aus Paragraph 4 Abs. 4 ArbStaettV in Verbindung mit ASR A2.3, wenn Fluchtwege und Notausgaenge nicht auf Anhieb erkennbar sind. Das trifft auf nahezu alle Betriebe mit mehr als einer Etage oder einem verzweigten Grundriss zu. Es gibt keine Mindestbeschaeftigtenzahl.

Was unterscheidet DIN ISO 23601 vom frueheren DIN-Fachbericht 116?

DIN ISO 23601:2020-09 fuehrt eine international harmonisierte Symbolik nach ISO 7010 ein und loest den DIN-Fachbericht 116 von 1993 ab. Plaene, die noch aeltere DIN-Symbole verwenden, entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand und müssen erneuert werden.

Wie oft muss der Flucht- und Rettungsplan aktualisiert werden?

Nach ASR A2.3 Ziffer 7.6 ist eine mindestens jaehrliche Ueberprüfung vorgeschrieben. Bei baulichen oder nutzungsbedingten Änderungen ist eine sofortige Aktualisierung erforderlich, unabhaengig vom Zeitpunkt der letzten Ueberprüfung. Das Pruefdatum und eventuelle Änderungen sind zu dokumentieren.

Muss der Flucht- und Rettungsplan für jede Etage separat erstellt werden?

Ja. DIN ISO 23601 empfiehlt etagen- und bereichsbezogene Teilplaene für alle Gebaeude, in denen ein einziger Gesamtplan nicht uebersichtlich genug waere. Jeder Teilplan zeigt den relevanten Bereich und die direkten Fluchtwegeverbindungen, nicht das gesamte Gebaeude.

Wer ist für die Erstellung des Flucht- und Rettungsplans verantwortlich?

Der Arbeitgeber traegt die Gesamtverantwortung nach ArbStaettV. In der Praxis delegiert er die operative Verantwortung an den Brandschutzbeauftragten, der nach DGUV Information 205-023 als primaer zuständige Person für Erstellung, Aktualisierung und Bekanntmachung des Plans benannt ist.

Sind digitale Flucht- und Rettungsplaene auf Bildschirmen oder Apps zulaessig?

Die ArbStaettV schreibt den Aushang vor; rein digitale Plaene auf Bildschirmen ersetzen ihn nur, wenn sichergestellt ist, dass sie im Brandfall ohne Stromversorgung und ohne Passwort abrufbar sind. Die Praxis empfiehlt, physische Ausdrucke mit digitalen Zusatzlösungen zu kombinieren.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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