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Brandschutz2. Mai 202612 Min. Lesezeit

Brandschutzordnung Teil B erstellen lassen: Pflichtinhalt, Norm und Beauftragtenpflicht

Von Stefan Möller12 Min. Lesezeit

Der Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an alle Beschäftigten und muss nach DIN 14096 erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Wer ihn ohne fachkundige Begleitung erstellt, riskiert formale Lücken, die im Brandfall haftungsrelevant werden.

Die Brandschutzordnung Teil B ist das zentrale Verhaltensdokument für alle Beschäftigten im Brandfall. DIN 14096, die maßgebliche Norm für Brandschutzordnungen, schreibt vor, dass Teil B die betriebsspezifischen Verhaltensregeln für alle Personen enthält, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten. Sie muss von einer fachkundigen Person erstellt werden – in der Regel dem bestellten Brandschutzbeauftragten.

Dieser Artikel erklärt, was der Teil B der Brandschutzordnung nach DIN 14096 und DGUV I 205-023 inhaltlich enthalten muss, wer zur Erstellung fachlich und rechtlich geeignet ist, wie häufig eine Aktualisierung erforderlich ist – und wie CIVAC über Officer-as-a-Service die Erstellung und laufende Pflege übernimmt.

Auf einen Blick

  • Der Teil B der Brandschutzordnung muss nach DIN 14096 betriebsspezifisch erstellt werden und alle relevanten Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Brandfall enthalten.
  • Nur eine fachkundige Person, in der Regel der bestellte Brandschutzbeauftragte, darf die Brandschutzordnung erstellen.
  • CIVAC liefert über Officer-as-a-Service einen schriftlich bestellten Brandschutzbeauftragten, der Teil B auf Basis von 37 einsatzbereiten Audit-Vorlagen betriebsspezifisch erstellt.

DIN 14096: Die Normgrundlage für Brandschutzordnungen

DIN 14096 legt die Anforderungen an Brandschutzordnungen in Deutschland fest. Die Norm unterscheidet drei Teile: Teil A (Aushang, für alle sichtbar), Teil B (Broschüre für alle Beschäftigten), Teil C (Merkblatt für besonders brandschutztechnisch verantwortliche Personen). Jeder Teil hat eigene formale und inhaltliche Anforderungen.

Der Teil B nach DIN 14096 muss mindestens folgende Inhalte abdecken: Brandverhütung (Verbote, Umgang mit Zündquellen und brennbaren Stoffen), Meldung eines Brandes (Alarmierung, Notruf 112, interne Meldewege), Löschversuche (wann und wie ein Löschversuch unternommen werden darf), Rettung (Verhalten von Mitarbeitern bei Evakuierung, Unterstützung von Personen mit eingeschränkter Mobilität), Erste Hilfe, Besonderheiten des Betriebs (gelagerte Gefahrstoffe, technische Anlagen, Produktionsprozesse). Weitere Hinweise zur Rolle des Brandschutzbeauftragten finden Sie auf der CIVAC-Rollenseite.

Wer darf den Teil B der Brandschutzordnung erstellen?

DIN 14096 und DGUV I 205-023 schreiben nicht explizit vor, wer die Brandschutzordnung erstellen muss – sie fordern aber implizit fachkundige Erstellung. Die DGUV I 205-023 sieht vor, dass der Brandschutzbeauftragte für die Erstellung und laufende Aktualisierung der Brandschutzordnung verantwortlich ist. Ohne bestellten Brandschutzbeauftragten fehlt die zugeordnete Verantwortung.

In der Praxis wird die Erstellung häufig an den externen Brandschutzbeauftragten delegiert – dieser kennt die normativen Anforderungen, die betriebsspezifischen Besonderheiten und die Schnittstellen zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Ein generisches Word-Dokument ohne betriebsspezifische Anpassung und ohne fachkundige Unterschrift hat im Prüffall keinen Bestand.

Für Gebäude mit erhöhten Brandlasten, besonderen Nutzungsformen (Pflegeeinrichtungen, Versammlungsstätten) oder mehr als 1.000 qm Nutzfläche verlangen einige Landesbauordnungen explizit einen nachgewiesenen Brandschutzbeauftragten. Die Landesbauordnungen der Länder weichen in diesem Punkt voneinander ab.

Betriebsspezifische Anpassung: Warum Vorlagen nicht ausreichen

Im Internet finden sich zahlreiche Muster-Brandschutzordnungen Teil B zum Download. Diese können eine Orientierung bieten, sind aber kein Ersatz für eine betriebsspezifische Erstellung. DIN 14096 fordert explizit, dass die Brandschutzordnung die Besonderheiten des jeweiligen Betriebs abbildet.

Betriebsspezifisch bedeutet konkret: Lagerstätten brennbarer Flüssigkeiten oder Gefahrstoffe müssen genannt sein; besondere technische Anlagen (Druckgasbehälter, Hochregallager, Produktionsanlagen) erfordern spezifische Verhaltensanweisungen; Bereiche mit erhöhtem Brandrisiko müssen als solche gekennzeichnet sein; Sammelstellen müssen für den konkreten Standort korrekt angegeben sein. Ein Muster-Dokument, das diese Angaben freilässt, ist nur dann verwendbar, wenn die Ausfüllung durch eine fachkundige Person erfolgt.

Im CIVAC-Workspace sind 37 einsatzbereite Audit-Vorlagen enthalten, die als Basis für die Erstellung dienen. Der Brandschutzbeauftragte passt diese Templates an den Betrieb an, zeichnet das Dokument ab und legt es revisionssicher ab.

Aktualisierungspflicht: Wann muss der Teil B überarbeitet werden?

Die Brandschutzordnung ist kein einmaliges Dokument. DIN 14096 und DGUV I 205-023 sehen eine regelmäßige Überprüfung vor – und eine Aktualisierung immer dann, wenn betriebliche Änderungen die Brandschutzsituation beeinflussen. Auslösende Ereignisse sind unter anderem: bauliche Veränderungen (neue Räume, Umbau von Fluchtwegen), Änderungen in der Nutzung von Bereichen (z. B. Lagernutzung statt Büro), neue Produktionsprozesse oder Gefahrstoffe, Änderungen in der Belegschaft (neue Fremdsprachenbedarf bei Teil B), sowie nach Brandereignissen oder Übungen, wenn Verbesserungsbedarf erkannt wurde.

Ohne klar definierten Überarbeitungsprozess wird die Brandschutzordnung schnell zum veralteten Dokument. Im CIVAC-Workspace ist die Jahresrevision der Brandschutzordnung als wiederkehrende Aufgabe angelegt: Der Brandschutzbeauftragte erhält eine automatische Erinnerung, führt die Überprüfung als strukturiertes Projekt durch und dokumentiert das Ergebnis mit Zeitstempel.

Unterweisung nach Teil B: Pflicht und Nachweis

Allein ein erstellter Teil B reicht nicht. § 14 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte über Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss nachweisbar sein: Datum, Teilnehmer, Inhalt, Unterschriften. Die Brandschutzordnung Teil B ist dabei das Schulungsdokument, das den Inhalt der Unterweisung definiert.

Im CIVAC-Workspace sind Schulungsmodule für den Brandschutz als strukturierte Lerneinheiten angelegt: Inhalt, Test, Zertifikat, Abschluss-Tracking. Der Brandschutzbeauftragte kann nachvollziehen, welche Mitarbeitergruppen die Unterweisung absolviert haben und welche noch ausstehen. Das Teilnahmeprotokoll wird automatisch erzeugt und im Dokumentationsexport konsolidiert.

Für Unternehmen, die auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigen, lassen sich Brandschutzunterweisungen und allgemeine Arbeitsschutzunterweisungen in koordinierten Zyklen planen – aus demselben Workspace.

Schnittstelle zur Gefährdungsbeurteilung: Warum Teil B und § 5 ArbSchG zusammengehören

Die Brandschutzordnung Teil B und die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind keine unabhängigen Dokumente. Die Gefährdungsbeurteilung identifiziert Brandgefahren im Betrieb – die Brandschutzordnung beschreibt das Verhalten beim Eintreten dieser Gefährdungen. Wenn die Gefährdungsbeurteilung neue Brandrisiken identifiziert, muss der Teil B entsprechend angepasst werden.

In der Praxis fehlt diese Verbindung häufig: Gefährdungsbeurteilungen werden von der SiFa erstellt, die Brandschutzordnung vom Brandschutzbeauftragten – ohne Abstimmung. Im CIVAC-Workspace sind beide Rollen auf derselben Plattform. Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzprojekte können verknüpft werden; Aktualisierungsbedarfe werden als Aufgaben zugewiesen.

Brandschutzbeauftragter extern bestellen: Was CIVAC leistet

CIVAC bietet den Brandschutzbeauftragten sowohl als Tool-Lizenz für interne Beauftragte als auch als Officer-as-a-Service an. Im Officer-as-a-Service-Modell wird ein zertifizierter Brandschutzbeauftragter aus dem CIVAC-Partnernetz schriftlich für das Unternehmen bestellt – inklusive Bestellurkunde, die alle formalen Anforderungen nach DGUV I 205-023 und DIN 14095 erfüllt.

Nach Bestellungabschluss erstellt der Brandschutzbeauftragte im CIVAC-Workspace die Brandschutzordnung Teil A, B und C auf Basis der betriebsspezifischen Gegebenheiten. Die Erstellung erfolgt strukturiert, mit Rückfragen an den Betrieb über die Projekt-Funktion, und wird nach Fertigstellung revisionssicher abgelegt. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.

Typische Fehler bei der Erstellung von Teil B und wie Sie sie vermeiden

Folgende Fehler treten bei der eigenständigen Erstellung von Brandschutzordnungen Teil B besonders häufig auf. Fehlende Betriebsspezifik: Das Muster-Dokument wurde nicht an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst – falsche Sammelstellen, nicht erwähnte Gefahrstofflager, fehlende Angaben zu besonderen Bereichen. Fehlende Unterschrift: Teil B ohne Unterschrift der verantwortlichen Person ist im Prüffall nicht als freigegebenes Dokument erkennbar. Veraltete Fassung: Das Dokument wurde seit Jahren nicht aktualisiert, obwohl bauliche oder organisatorische Änderungen stattgefunden haben. Fehlende Verknüpfung zu Teil A und C: Die drei Teile der Brandschutzordnung müssen inhaltlich konsistent sein; Widersprüche sind ein häufiges Prüfproblem.

Im CIVAC-Workspace kontrolliert der Brandschutzbeauftragte alle drei Teile als verbundene Dokumente und stellt inhaltliche Konsistenz sicher.

Brandschutzordnung erstellen lassen: Jetzt Brandschutzbeauftragten bestellen

Eine Brandschutzordnung Teil B, die nicht betriebsspezifisch ist, nicht von einer fachkundigen Person erstellt wurde oder seit Jahren nicht aktualisiert wurde, schützt nicht – weder die Beschäftigten noch die Geschäftsleitung vor Haftungsrisiken. Die Erstellung erfordert normative Kenntnisse (DIN 14096, DGUV I 205-023, Landesbauordnung), betriebliche Ortskenntnis und eine strukturierte Dokumentationspraxis.

CIVAC löst diese Anforderungen über das Officer-as-a-Service-Modell: Ein zertifizierter Brandschutzbeauftragter aus dem CIVAC-Partnernetz übernimmt die Erstellung der Brandschutzordnung, die Unterweisung der Beschäftigten und die laufende Pflege – alles dokumentiert im CIVAC-Workspace. Lizenzieren Sie den Workspace für Ihren internen Brandschutzbeauftragten oder lassen Sie unsere Beauftragten bestellen.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de für eine Erstberatung zur Brandschutzordnung und Beauftragtenbestellung.

FAQ

Was muss der Teil B der Brandschutzordnung nach DIN 14096 enthalten?

Teil B muss Brandverhütungsmaßnahmen, Meldewege bei Brand, Regeln für Löschversuche, Evakuierungsverhalten, Erste-Hilfe-Maßnahmen und betriebsspezifische Besonderheiten (Gefahrstoffe, Anlagen) enthalten. Das Dokument muss von einer fachkundigen Person erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.

Wie oft muss die Brandschutzordnung aktualisiert werden?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Aktualisierungsfrist. DIN 14096 verlangt eine Überprüfung bei wesentlichen Änderungen im Betrieb (baulich, organisatorisch, neue Gefahrstoffe) und mindestens eine jährliche Revision als gute Praxis.

Reicht ein heruntergeladenes Muster aus dem Internet als Brandschutzordnung Teil B?

Nein. DIN 14096 fordert eine betriebsspezifische Erstellung. Ein Muster ohne Anpassung an die konkreten Verhältnisse des Betriebs – Sammelstellen, Fluchtwege, Gefahrstofflager – erfüllt die Norm nicht. Im Prüffall kann ein unausgefülltes oder nicht angepasstes Muster als fehlende Brandschutzordnung gewertet werden.

Muss Teil B der Brandschutzordnung in mehreren Sprachen erstellt werden?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Brandschutzordnung mehrsprachig zu erstellen. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt jedoch verständliche Unterweisungen. Wenn ein erheblicher Teil der Belegschaft kein ausreichendes Deutsch spricht, sollte eine Übersetzung des Teil B erwogen werden.

Wer unterzeichnet die Brandschutzordnung Teil B?

In der Regel unterzeichnet der Brandschutzbeauftragte als Ersteller sowie der verantwortliche Arbeitgeber oder Betriebsleiter als freigebende Instanz. Beide Unterschriften belegen die Erstellung und die Kenntnisnahme durch die Unternehmensleitung.

Kann CIVAC die Erstellung von Teil A, B und C übernehmen?

Ja. Der über CIVAC bestellte Brandschutzbeauftragte erstellt alle drei Teile der Brandschutzordnung nach DIN 14096, passt sie betriebsspezifisch an und legt sie im CIVAC-Workspace revisionssicher ab. Die Erstellung ist Teil des Officer-as-a-Service-Leistungsumfangs.

Aus dem Lesen einen Auftrag machen.

Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.

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