Brandschutzordnung Teil A, B und C: Aufbau, Pflichten und Erstellung
Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 gliedert sich in drei verbindliche Teile. Wer die Unterschiede kennt, vermeidet Lücken bei der nächsten Begehung durch die Feuerwehr oder die Berufsgenossenschaft.
Die Brandschutzordnung ist nach § 4 Abs. 1 ArbSchG und der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 eine verpflichtende Betreiberpflicht. DIN 14096 konkretisiert den Aufbau in drei Teile: Teil A richtet sich an alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten; Teil B an alle Beschäftigten; Teil C an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Ohne alle drei Teile gilt der Brandschutz im Betrieb als unvollständig dokumentiert.
Dieser Artikel erklärt den normativen Rahmen, beschreibt Inhalt und Format jedes Teils, nennt typische Fehlerquellen bei der Erstellung und zeigt, wie ein bestellter Brandschutzbeauftragter (BSB) den Prozess trägt. Am Ende finden Sie eine strukturierte Vorgehensweise, mit der mittelständische Betriebe alle drei Teile rechtssicher aufsetzen.
Auf einen Blick
- DIN 14096 schreibt drei inhaltlich unterschiedliche Teile vor; das Fehlen eines Teils reicht aus, damit Aufsichtsbehörden Mängel beanstanden.
- Teil A muss als Aushang sichtbar angebracht werden; eine digitale Ablage allein erfüllt die Anforderung nicht.
- Der Brandschutzbeauftragte ist nach DGUV Information 205-023 der fachlich Verantwortliche für die Erstellung, Aktualisierung und Unterweisung aller drei Teile.
Rechtliche Grundlagen: ArbSchG, ASR A2.2 und DIN 14096
Die Pflicht zur Brandschutzordnung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 ArbSchG, der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Die Technische Regel ASR A2.2 für Arbeitsstätten konkretisiert diese Pflicht und schreibt eine schriftliche Brandschutzordnung für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung oder mehr als einer Nutzungseinheit vor. DIN 14096:2014-05 gibt den dreiteiligen Aufbau vor und definiert Mindestinhalte je Teil.
Ergänzend sind die Landesbauordnungen (z. B. HBO, BauO NRW) zu beachten: Sie verlangen bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ein Brandschutzkonzept, dessen organisatorischen Teil die Brandschutzordnung bildet. Auch die Berufsgenossenschaften prüfen bei Betriebsbegehungen, ob eine aktuelle, vollständige Ordnung vorliegt. DGUV Information 205-023 beschreibt die Anforderungen an den Brandschutzbeauftragten als federführende Person bei Erstellung und Pflege.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Betriebe darüber hinaus zur regelmäßigen Unterweisung, für die Teil B der Brandschutzordnung die inhaltliche Grundlage bildet. Für Betriebe mit gefährlichen Stoffen gelten ergänzend die TRGS 800 (Brandschutzmaßnahmen) und § 14 GefStoffV. Ein externer Brandschutzbeauftragter kennt dieses Normengefüge und kann es betriebsspezifisch anwenden.
Teil A: Aushang für alle Personen im Gebäude
Teil A der Brandschutzordnung ist der öffentlich sichtbare Aushang. Er muss nach DIN 14096 so platziert werden, dass ihn alle Personen im Gebäude wahrnehmen können, also auch Besucher, Lieferanten und Personen ohne Betriebszugehörigkeit. Typische Aufhängepunkte: Eingangsbereich, Flure, Treppenhäuser und Aufenthaltsräume. DIN A3 ist das Mindestformat; bei weitläufigen Gebäuden empfehlen sich größere Formate.
Inhaltlich umfasst Teil A nach DIN 14096 folgende Elemente: Verhalten bei Brand (Retten, Alarmieren, Löschen in dieser Reihenfolge), Flucht- und Rettungswegebeschreibung mit grafischer Darstellung, Standort der Feuerlöscheinrichtungen und Notrufnummer. Die Darstellung muss ohne Fachkenntnisse verständlich sein; bildliche Symbole nach ISO 7010 unterstützen das Verständnis und sind in mehrsprachigen Betrieben unverzichtbar.
Ein verbreiteter Fehler: Teil A wird einmalig erstellt und jahrelang nicht aktualisiert, obwohl sich Fluchtwege, Notrufnummern oder die Gebäudenutzung geändert haben. Jede wesentliche Änderung löst eine Aktualisierungspflicht aus. Veraltete Aushänge gelten bei Begehungen als Dokumentationsmangel. Der Brandschutzbeauftragte muss in seinem Prüfzyklus, mindestens jährlich, auch den Zustand der ausgehängten Teil-A-Dokumente kontrollieren und Änderungen versioniert dokumentieren.
Teil B: Brandschutzordnung für Beschäftigte
Teil B der Brandschutzordnung richtet sich ausschließlich an die Beschäftigten des Betriebs. Er ist keine öffentliche Aushangpflicht, sondern Grundlage der jährlichen Brandschutzunterweisung nach DGUV Vorschrift 1. Neue Beschäftigte müssen vor der ersten Arbeitsaufnahme unterwiesen werden; die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
Der Inhalt von Teil B geht deutlich über Teil A hinaus. Er beschreibt das betriebsspezifische Verhalten bei Brandausbruch in den verschiedenen Unternehmensbereichen, benennt Brandschutzhelfer und deren Aufgaben, listet interne Meldesysteme (Hausalarm, BMA-Aufschaltung) auf, erläutert die Funktion der Löschanlagen und regelt das Verhalten beim Verlassen des Arbeitsplatzes (Maschinen abschalten, Türen schließen). Betriebe mit Schichtbetrieb müssen Teil B für Frühschicht, Spätschicht und Nachtschicht separat anpassen.
Die Unterweisungsdokumentation gehört unmittelbar zu Teil B: Datum, Unterweisendem, Teilnehmerunterschriften und ggf. Ergebnis eines Wissenstests. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Im CIVAC-Workspace lassen sich Unterweisungsmodule mit Testfragen, automatischer Zertifikatserstellung und lückenlosem Teilnehmertracking abbilden, sodass kein Beschäftigter aus dem Zyklus fällt und der Nachweis bei einer Begehung sofort vorlegbar ist.
Teil C: Aufgaben für Personen mit besonderen Brandschutzfunktionen
Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an Personen, die im Brandfall aktive Aufgaben übernehmen: Brandschutzhelfer, den Brandschutzbeauftragten selbst, Personen mit Schlüsselgewalt über Brandmeldeanlage oder Sprinkler, Schichtleiter und Betriebsleiter. Er ist der technisch anspruchsvollste Teil und setzt detaillierte Kenntnis der Gebäudetechnik und Betriebsabläufe voraus.
Teil C enthält nach DIN 14096 unter anderem: Aufgaben der Brandschutzhelfer nach Alarm, Bedienung der Brandschutzanlage (BMA, RWA, Sprinkler), Einweisung der Feuerwehr (Übergabepunkt, Feuerwehrlaufkarte, Standort Feuerwehrplan), Maßnahmen zur Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie das Vorgehen bei Fehlalarmen und nach Brandereignissen (Brandursachenermittlung, Wiederinbetriebnahme). Betriebe, die der 12. BImSchV unterliegen, integrieren Teil C in den internen Notfallplan.
Regelmäßige Übungen sind für die Personen, die in Teil C benannt sind, nicht optional, sondern durch DGUV Information 205-023 empfohlen. Der Brandschutzbeauftragte plant, dokumentiert und wertet diese Übungen aus. Mängel aus Übungen müssen zu Anpassungen in Teil C führen; eine unveränderte Fortführung wäre bei einer späteren Begehung schwer zu rechtfertigen. Audit-fest, dokumentiert, § 4 ArbSchG-fest.
Erstellungsprozess: Wer erstellt die Brandschutzordnung?
Die Erstellung einer Brandschutzordnung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. In der Praxis koordiniert der bestellte Brandschutzbeauftragte den Prozess; er erstellt die Teile oder begleitet die Erstellung fachlich. Der Prozess folgt einem klaren Ablauf.
Bestandsaufnahme: Begehung aller Bereiche, Erfassung von Brandlasten, Prüfung der Flucht- und Rettungswege, Inventarisierung der Löschanlagen und Erstellung eines aktuellen Lageplans. Ohne diese Begehung ist eine betriebsspezifische Brandschutzordnung nicht möglich.
Normabgleich: Anforderungen aus ASR A2.2, DIN 14096, der jeweiligen Landesbauordnung und ggf. branchenspezifischer Regelwerke (TRGS 800 bei Gefahrstoffen, VDE 0100 für elektrische Anlagen) werden gegenübergestellt und in die Ordnung eingearbeitet.
Erstellung der drei Teile: Teil A als Aushang, Teil B als Unterweisung-Handout, Teil C als operatives Handbuch für Schlüsselpersonen. Jeder Teil erhält eine Versionsnummer und ein Erstellungsdatum.
Abstimmung mit der Feuerwehr: Viele Feuerwehren bieten Beratungstermine an und kommentieren die Entwürfe. Diese Abstimmung sollte dokumentiert werden.
Freigabe und Verteilung: Geschäftsleitung zeichnet ab. Empfänger quittieren den Erhalt. Veraltete Exemplare werden eingezogen. Der BSB pflegt das Änderungsprotokoll in einem Compliance-Workspace.
Typische Fehler bei Erstellung und Pflege
Begehungsprotokolle von Berufsgenossenschaften und Feuerwehren zeigen wiederkehrende Mängel in der Brandschutzdokumentation. Die häufigsten:
Veraltete Inhalte: Umbaumaßnahmen, neue Nutzungen von Räumen, neue Mitarbeitende in Schlüsselfunktionen oder geänderte Notruflisten finden keinen Eingang in die Brandschutzordnung. Jede wesentliche Änderung am Betrieb oder Gebäude löst eine Revisionspflicht aus.
Einheitsdokument statt drei getrennter Teile: Manche Betriebe führen ein einziges Brandschutz-Dokument, das Aushang, Mitarbeitendenmerkblatt und Einsatzplan vermischt. DIN 14096 verlangt eine klare inhaltliche und formale Trennung; Teil A als eigenständiger Aushang ist nicht verhandelbar.
Fehlende Unterweisungsnachweise: Teil B ohne lückenlose Unterschriftenliste und Unterweisungsprotokoll ist bei einer behördlichen Prüfung nicht verwertbar. Der Nachweis muss die Identität der Unterwiesenen, das Datum und den Inhalt der Unterweisung eindeutig belegen.
Kein festgelegter Prüfzyklus: Ohne eine terminierte Revisionsroutine veraltet die Brandschutzordnung schleichend. DGUV Information 205-023 empfiehlt eine Überprüfung mindestens alle zwei Jahre sowie bei Änderungen. Im CIVAC-Workspace lässt sich dieser Zyklus als wiederkehrende Aufgabe mit Fälligkeit, Erinnerung und Nachweis-Upload hinterlegen.
Zusammenspiel mit Brandschutzkonzept und weiteren Betriebsdokumenten
Die Brandschutzordnung steht nicht isoliert. In Betrieben mit baugenehmigungspflichtigem Vorhaben oder Sonderbauvorschriften (Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Industriebauten nach IndBauRL) ist sie Bestandteil eines umfassenderen Brandschutzkonzepts. Das Konzept definiert Schutzziele und Ausgleichsmaßnahmen; die Brandschutzordnung setzt den organisatorischen Teil dieser Maßnahmen in den Betrieb um.
Dokumente, die mit der Brandschutzordnung abgestimmt sein müssen: Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Abschnitt Brandschutz), Alarm- und Gefahrenabwehrplan nach § 11 ArbSchG, Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV für brennbare oder explosive Stoffe und Feuerwehrplan nach DIN 14095. Der Gefahrstoffbeauftragte sollte brandschutzrelevante Stoffe aus dem Gefahrstoffverzeichnis direkt in Teil B und Teil C der Brandschutzordnung einspeisen.
In Betrieben mit Genehmigungspflicht nach 12. BImSchV (Störfallbetriebe) ist die Brandschutzordnung in den internen Notfallplan einzubetten. BSB und Störfallbeauftragter müssen ihre Dokumente aufeinander abstimmen. Der CIVAC-Workspace unterstützt mehrere Beauftragten-Rollen gleichzeitig; gemeinsame Projekte können rollenübergreifend dokumentiert werden, ohne Berichtslinien zu vermischen.
Externer Brandschutzbeauftragter: Wann er die richtige Lösung ist
Die Qualifikationsanforderungen für Brandschutzbeauftragte sind hoch: DGUV Information 205-023 sieht eine Grundausbildung von mindestens 64 Unterrichtsstunden und regelmäßige Fortbildung vor. Wer diese Qualifikation intern nicht vorhalten kann oder den internen Beauftragten nicht von anderen Aufgaben freistellen kann, setzt auf einen externen BSB.
Die formale Bestellung des externen BSB folgt demselben Muster wie bei einem internen: schriftliche Bestellurkunde, Aufgabenbeschreibung mit Befugnissen, klare Berichtslinie zur Geschäftsleitung und eine Regelung zur Haftungsabgrenzung. Ohne Bestellurkunde bleibt die Zuständigkeit formal beim Arbeitgeber, auch wenn der externe Beauftragte faktisch tätig ist. Bestellurkunde, unterschrieben, abgelegt, belegbar.
Ein externer BSB bringt in der Regel breite Betriebserfahrung mit: Er kennt die Anforderungen verschiedener Berufsgenossenschaften, hat Brandschutzordnungen für unterschiedliche Betriebstypen erstellt und steht in regelmäßigem Austausch mit Feuerwehren. CIVAC betreibt eine Compliance-Plattform und einen Officer-as-a-Service: Lizenzieren Sie den Workspace für Ihre internen Beauftragten, oder bestellen Sie unsere Beauftragten. Im Officer-as-a-Service-Modell erfolgt die Bestellung in zwei Werktagen, Vertrag, Person und Urkunde inklusive.
Nächste Schritte: Brandschutzordnung aufsetzen oder prüfen lassen
Eine bestehende Brandschutzordnung zu überprüfen ist in zehn Minuten möglich. Fünf Fragen genügen: Hängt Teil A als aktueller Aushang an allen relevanten Stellen? Enthält Teil B alle baulichen und organisatorischen Änderungen der letzten zwölf Monate? Sind die in Teil C benannten Personen noch tatsächlich im Betrieb und in der jeweiligen Funktion? Liegen Unterweisungsnachweise für alle Beschäftigten der letzten zwölf Monate vor? Gibt es eine schriftliche Bestellurkunde für den BSB?
Wer eine dieser Fragen verneinen muss, hat einen konkreten Handlungsbedarf. Das Risiko liegt nicht allein in der Begehung durch Behörden: Versicherungsträger prüfen bei Brandschäden die Dokumentationslage. Lücken in der Brandschutzdokumentation können Regressansprüche begründen oder Leistungen mindern.
CIVAC unterstützt beide Wege. Betriebe mit internem BSB nutzen den CIVAC-Workspace für strukturierte Aufgabenverwaltung, Unterweisungsplanung und revisionssichere Archivierung; 37 einsatzbereite Audit-Vorlagen stehen bereit. Betriebe ohne internen BSB bestellen über das Officer-as-a-Service-Modell einen qualifizierten externen Brandschutzbeauftragten, der die Brandschutzordnung erstellt, pflegt und bei Begehungen vertreten kann.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen. Schreiben Sie an info@civac.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf civac.de.
FAQ
Ist eine Brandschutzordnung in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben?
Ja. § 4 Abs. 1 ArbSchG in Verbindung mit ASR A2.2 verpflichtet Arbeitgeber zur Festlegung von Brandschutzmaßnahmen; DIN 14096 konkretisiert den dreiteiligen Aufbau. Bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung oder mehreren Nutzungseinheiten ist die schriftliche Brandschutzordnung ausdrücklich gefordert.
Wer ist für die Erstellung der Brandschutzordnung verantwortlich?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verantwortlich. In der Praxis übernimmt der bestellte Brandschutzbeauftragte die Koordination und fachliche Erstellung. Ein externer BSB kann diese Aufgabe vollständig übernehmen, sofern er nach DGUV Information 205-023 qualifiziert und förmlich bestellt ist.
Wie oft muss die Brandschutzordnung aktualisiert werden?
Eine Überprüfung sollte mindestens alle zwei Jahre erfolgen; darüber hinaus ist eine Aktualisierung bei jeder wesentlichen baulichen oder organisatorischen Änderung verpflichtend. DGUV Information 205-023 empfiehlt diese Zyklen ausdrücklich. Veraltete Exemplare sind einzuziehen.
Was muss Teil A der Brandschutzordnung mindestens enthalten?
Nach DIN 14096 sind folgende Mindestinhalte vorgeschrieben: Verhalten bei Brandentdeckung (Retten, Alarmieren, Löschen), Flucht- und Rettungswegebeschreibung, Standorte der Feuerlöscheinrichtungen und Notrufnummer. Die Darstellung muss ohne Fachkenntnisse verständlich sein.
Müssen Unterweisungsnachweise aufbewahrt werden?
Ja. Unterschriftslisten und Unterweisungsprotokolle für Teil B müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Unfallversicherungsträger und Bauaufsicht können diesen Zeitraum bei nachträglichen Prüfungen zugrunde legen. Eine digitale Archivierung ist zulässig, sofern Unveränderlichkeit sichergestellt ist.
Kann ein externer Brandschutzbeauftragter die Brandschutzordnung rechtswirksam erstellen?
Ja, sofern er nach DGUV Information 205-023 qualifiziert ist und eine schriftliche Bestellurkunde mit definierter Aufgabenbeschreibung und Berichtslinie vorliegt. Ohne Bestellurkunde bleibt die rechtliche Verantwortung beim Arbeitgeber, unabhängig davon, wer faktisch tätig ist.
Aus dem Lesen einen Auftrag machen.
Wir übernehmen die operative Last: externer Beauftragter, Vorlagen und Dokumentation in einem Workspace. Unverbindlich.